Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

K a sten z u N r . 5.1.3
Artikel 21 Absatz 1 GG
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
§ 23b Absatz 3 Parteiengesetz
§ 23a Absatz 5 und 6 gilt entsprechend [für die Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht].
§ 23a Absatz 5 und Absatz 6 Parteiengesetz
(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu
abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann
abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.
(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
§ 23 Absatz 4 Parteiengesetz
Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse
der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.

5.1.4

Wie weit reicht das Recht auf Informationszugang, wenn es um ePetitionen beim Deutschen Bundestag
geht?

Der Deutsche Bundestag braucht Informationen zu
Zahl und Gründen der Nichtveröffentlichung von
elektronischen Petitionen nicht herauszugeben.
Ein Bürger wandte sich mit zwei elektronischen
Petitionen an den Deutschen Bundestag. Die Möglichkeit hierzu gibt es seit 2005. Seine beiden elektronischen Petitionen wurden entgegen seiner Erwartung nicht veröffentlicht. Als der Petent nachfragte,
weshalb seine Petitionen und wie viele ePetitionen
insgesamt nicht veröffentlicht worden seien, lehnte
die Verwaltung des Deutschen Bundestages die Auskunftserteilung ab, da das IFG auf die Tätigkeit des
Petitionsausschusses nicht anwendbar sei. Zusätzlich
verwies sie auf die Internetseite des Parlamentes und
nannte dem Petenten Links zu dort veröffentlichten
und allgemein zugänglichen Informationen über das
Petitionsverfahren und zu Statistiken.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Petent
Klage beim VG Berlin.
Mit seiner Klage erstrebte er weiter Auskunft
(1.) zu den Gründen für das Absehen von der Veröffentlichung seiner beiden ePetitionen,

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

(2.) zur Zahl der monatlich/jährlich eingereichten
und der nicht veröffentlichten Petitionen und
(3.) zur Behandlung nicht veröffentlichter Petitionen.
Nach Klageerhebung wandte er sich auch an mich
und bat um Unterstützung seines Anliegens.
Nach Auffassung des Deutschen Bundestages ist die
Veröffentlichung elektronischer Petitionen Teil der
parlamentarischen Tätigkeit des Petitionsausschusses
und kann nur nach Billigung durch die Obleute der
im Ausschuss vertretenen Fraktionen erfolgen. Dies
gelte auch für das Erstellen von Statistiken, die Gegenstand des jährlichen Berichtes seien, den der Ausschuss dem Bundestag nach § 112 Absatz 1 Satz 3
der Geschäftsordnung (GO-BT) erstatte.
Das VG Berlin hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Deutsche Bundestag bei der Prüfung
und Bescheidung von Petitionen nicht zu den von § 1
Absatz 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im funktionalen Sinne zähle und der spezifische Bereich der
Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
dem Anwendungsbereich des IFG nach der Begründung des Gesetzentwurfes auch nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG unterfalle (VG Berlin, Urteil vom
24. April 2013 - VG 2 K 63.12 -).
Hinsichtlich des 2. Klageantrages ließ es das Gericht
offen, ob der Deutsche Bundestag insoweit bei der
Erstellung der Statistiken als Behörde i. S. d. § 1
Absatz 1 IFG handele. Dies bedürfe keiner Entscheidung, da diese Informationen in der vom Kläger

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