Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/1200

a.a.O., § 5 Rn. 51 m.w.N.). Doch bezieht sich diese Analogie zum einen auf die „materielle“ Personalakte, deren
Definition unabhängig von der tatsächlichen Aktenführung einer Behörde zu bestimmen ist. Zum anderen kann
diese Analogie nur als ein Anhaltspunkt bei der Auslegung des grundlegend anders gearteten Mandatsverhältnisses dienen und ist nicht geeignet, den Begriff der personenbezogenen Daten, an den § 5 Absatz 1 IFG anschließt, einzuengen.“

5.1.3

Der Hinweis auf den veröffentlichten
Rechenschaftsbericht reicht nicht

Ist das Parteiengesetz eine spezialgesetzliche Regelung i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG?
Der Deutsche Bundestag hatte einen Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und Dokumente
zur Selbstanzeige der Partei Bündnis 90/Die Grünen
Brandenburg wegen Veruntreuung durch den
Schatzmeister abgelehnt, da der Anwendungsbereich
des IFG nicht eröffnet sei. Daraufhin hat mich der
Antragsteller um Vermittlung und Überprüfung gebeten, insbesondere zu der Frage, ob das Parteiengesetz als spezialgesetzliche Regelung i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG dem IFG vorgeht.
Grundsätzlich haben nach dieser Regelung spezialgesetzliche Zugangsregelungen Vorrang, und zwar
unabhängig davon, ob sie ein engeres oder ein weiteres Zugangsrecht gewähren. Dies gilt jedoch nur,
soweit der Anwendungsbereich der Spezialnorm
reicht und sie als abschließende Regelung anzusehen
ist; im Übrigen bleibt das IFG anwendbar.
Das in Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG verankerte und
durch das Parteiengesetz konkretisierte Transparenzgebot verpflichtet die Parteien, öffentlich Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ihr Vermögen zu geben. Dieses Transparenzgebot soll das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in die politischen Parteien stärken und ihnen
eine objektive Wahlentscheidung ermöglichen. Dafür
ist es wichtig, dass sich die Wähler ein realistisches
Bild von den politischen Parteien machen können
und wissen, welche - auch finanziellen - Interessen
hinter einer Partei stehen. Sofern eine Partei die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes selbst anzeigt, wird dieser ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache veröffentlicht (§ 23b Absatz 3 PartG
i. V. m. § 23a Absatz 5 und 6 PartG). Zudem erstattet
der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß
§ 23 Absatz 4 PartG alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteifinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird (vgl. Kasten zu
Nr. 5.1.3).

Diese Normen des Parteiengesetzes sind objektive
Transparenzregelungen und keine bereichsspezifischen, speziellen Zugangsregelungen i. S. d. § 1
Absatz 3 IFG, die den Informationszugang nach dem
IFG ausschließen.
Der Antrag des Petenten richtete sich allerdings nicht
auf die Informationen aus den veröffentlichten Rechenschaftsberichten, sondern vielmehr auf Unterlagen und Angaben, über die der Deutsche Bundestag
im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit „Parteienfinanzierung“ amtlich verfügte. Der Anwendungsbereich des IFG war somit eröffnet, sofern die „allgemeinen“ Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 IFG
vorlagen und keine Ausschlusstatbestände nach den
§§ 3 ff. IFG eingriffen.
Der Deutsche Bundestag ist ein „sonstiges Bundesorgan“ i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG und damit
grundsätzlich zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach der Gesetzesbegründung soll nur der spezifische Bereich der
Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
vom Informationszugang ausgenommen bleiben.
Parlamentarische Angelegenheiten sind insbesondere
Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung,
Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages
und seiner Mitglieder, z. B. in Immunitätsangelegenheiten, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8). Dagegen ist die Aufgabe
„Prüfung der öffentlichen Rechnungslegung der
Parteien“ keine parlamentarische Angelegenheit und
damit „Verwaltung“ i. S. d. IFG. Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG, die den Informationszugang dauerhaft hätten ausschließen können, lagen
aus meiner Sicht nicht vor.
Ich habe den Deutschen Bundestag daher gebeten,
dem Antragsteller die begehrten Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Einsicht in Unterlagen
wurde dem Petenten zwar gewährt, das Verfahren
war zum Redaktionsschluss damit aber noch nicht
abgeschlossen, weil auch die Prüfung durch den
Deutschen Bundestag noch nicht abgeschlossen war.
(Zu § 1 Absatz 3 IFG vgl. auch unter Nr. 3.2.2,
3.2.5).

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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