Drucksache 18/1200

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danach erneut zu bescheiden. Hiergegen legten beide
Seiten Berufung ein.
Bei der zwischenzeitlich durchgeführten Drittbeteiligung verweigerten die betroffenen Abgeordneten die
Einwilligung in den Informationszugang.
Das OVG Berlin-Brandenburg hatte deswegen in
zweiter Instanz zu entscheiden, ob trotz fehlender
Einwilligung das Informationszugangsinteresse des
Antragstellers überwiegt oder ob das durch § 5 Absatz 2 IFG geschützte Diskretionsinteresse der Mandatsträger den Vorrang hat (vgl. Kasten a zu
Nr. 3.1.2.2).
Da die begehrten Informationen möglicherweise
auch „in einer von der Person eines konkreten Abgeordneten anonymisierten Form an den Kläger übermittelt werden könnten“, setzte sich das OVG zunächst mit der Frage auseinander, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine (sichere) Anonymisierungsmöglichkeit mit Ausschluss einer De-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anonymisierung angenommen werden könnte. Im
Ergebnis hat es das Gericht jedoch „als durchaus
wahrscheinlich“ angesehen, „dass die Veröffentlichung anonymisierter Informationen entscheidend
zur Weitergabe auch personenbezogener Daten in
Form von Handlungen individualisierter Abgeordneter beitragen könnte.“
Da der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung sein Interesse an einer „in jedem Fall nur durch
eine individualisierte(n), damit aber auch personenbezogene(n) Information“ deutlich machte, hat das
OVG die Frage eines teilweisen Informationszuganges nicht weiter vertieft.
Damit war klar, dass hier § 5 Absatz 2 IFG maßgeblich war und kein Anspruch auf die gewünschten
Auskünfte bestand (vgl. Kasten zu Nr. 5.1.2).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
über die Revision steht noch aus.

K a sten z u N r . 5.1.2
Auszug aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2012
- 12 B 34.10 „Die vom Kläger begehrten personenbezogenen Daten fallen auch unter den besonderen Schutz des § 5 Absatz 2 IFG.
§ 5 Absatz 2 IFG konkretisiert den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Informationsfreiheitsgesetz für Amtsund Mandatsträger. Diese sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe von
personenbezogenen Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes an die staatliche Anstellungskörperschaft oder die Verwaltung des Deutschen Bundestages übermitteln mussten.
Für Abgeordnete des Deutschen Bundestages betrifft der Anwendungsbereich der Norm die von der Verwaltung
des Deutschen Bundestages über Abgeordnete geführten Informationen, soweit sie im Zusammenhang mit ihrem Mandat stehen. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut wie aus der systematischen Beschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Verwaltungstätigkeit des Bundes (§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG), dass die Anwendung
des § 5 Absatz 2 IFG sich nicht auf die unmittelbare verfassungsrechtliche Gesetzgebungs- und Kontrolltätigkeit des Deutschen Bundestages beschränkt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine
andere Deutung die Regelung leer laufen ließe, obwohl ein sachlicher Regelungsgehalt der Norm, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, besteht. Diese Auslegung entspricht auch den Gesetzgebungsmaterialien, die deutlich machen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Abgeordneten in einem Maße schützen wollte, das
dem Schutz anderer Amtsträger vergleichbar ist (BT-Drucksache 15/5606, S. 6).
Die den Abgeordneten nach § 12 Absatz 1 Abgeordnetengesetz (AbgG) zustehende Amtsausstattung bezieht
sich auf durch das Mandat veranlasste Aufwendungen. Damit hat der Gesetzgeber einen unmittelbaren normativen Zusammenhang zwischen Mandat und Ausstattung geschaffen. Die Tatsache, dass die Entscheidung über
die Verwendung der Ausstattung ihrerseits keine legislative Tätigkeit darstellt, eröffnet den Regelungsbereich
des Gesetzes. Zugleich stellt § 12 AbgG aber sicher, dass diese Verwendung einen direkten Bezug zu dem
Mandat hat. Anders als in dem vom Kläger genannten Fall der Abrechnung von Reisen von Abgeordneten dient
die Ausstattung der Abgeordneten mit Arbeitsmaterial der Ermöglichung des Kerns ihrer Tätigkeit als Gesetzgeber und Kontrollinstanz der Bundesregierung im Deutschen Bundestag. Die Entscheidung, in welcher Weise
die Sachleistungspauschale von einem Abgeordneten verwendet wird, betrifft die Möglichkeit der Ausübung
seines Mandats unmittelbar und ist damit von § 5 Absatz 2 IFG umfasst.
Dieser Auslegung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die fraglichen Informationen im systematisch
vergleichbaren Fall eines Beamten nicht Gegenstand seiner Personalakte würden. Tatsächlich wird der Schutzbereich des § 5 Absatz 2 IFG in einer Analogie zur Personalaktenführung im Beamtenrecht gedeutet (Schoch,
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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