Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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durchgeführt. Nach einem Überblick über das Verfahren und die vom BAF bearbeiteten Anträge auf
Informationszugang wurden Fragen zur Gesetzesanwendung beantwortet sowie Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs gegeben.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist 2009
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als rein gebührenfinanzierte Behörde gegründet worden. Es trägt
dafür Sorge, dass die zivilen Flugsicherungsorganisationen die für sie geltenden Bestimmungen und die
hohen Sicherheitsstandards entsprechend den
EU-Verordnungen zum einheitlichen europäischen
Luftraum einhalten, und übt hier die Rechts- und
Fachaufsicht aus.
Beanstandungswürdige Verstöße gegen das IFG
wurden bei der Kontrolle der Vorgänge nicht festgestellt. Allerdings ergaben sich bei der Durchsicht der
Einzelfälle Anregungen zur Verfahrensoptimierung.
Insbesondere ist die Abgrenzung zwischen IFG und
UIG einerseits und IFG-Antrag und Bürgeranfrage
andererseits für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nicht immer leicht. In den letzten beiden Jahren erreichten das Bundesaufsichtsamt etwa gleich viele
Anträge nach dem IFG und dem UIG. Ebenso muss
auch das BAF oftmals die Frage klären, wann Belange Dritter betroffen sein können und deshalb ein
Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist.
Die Legaldefinition der Umweltinformationen in § 2
Absatz 3 UIG ist sehr weit gefasst und schließt unter
anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser,
Boden und Landschaft, über Faktoren wie Lärm,
Strahlung, aber auch Emissionen, ferner über umweltrelevante Maßnahmen und Tätigkeiten, aber
auch (umweltabhängige) Daten über den Zustand der
menschlichen Gesundheit und Sicherheit und die
Lebensbedingungen ein (vgl. Kasten zu Nr. 2.1.3).
Flugsicherungstechnik selbst kann oftmals umweltrelevante Auswirkungen z. B. durch Abstrahlung haben. „Maßnahmen“ oder „Tätigkeiten“ wie der Bau
und Betrieb von Windkraftanlagen wirken sich auf
den Zustand von Umweltbestandteilen aus und können in der Nähe von (geplanten) Einflugschneisen
den sicheren Betrieb von funkgestützten Flugleitsystemen beeinflussen. Dies kann wiederum Auswirkungen auf die Sicherheit des Flugbetriebes, aber
auch auf die Gestaltung von An- und Abflugbahnen
und damit mittelbar auf Lärm- und Abgasemissionen
haben. Soweit das BAF als mitwirkende Behörde an
Planungs- oder Genehmigungsverfahren z. B. für
Windkraftanlagen beteiligt ist, entsteht oftmals eine
Gemengelage von Informationen, die zu einem wesentlichen Teil dem UIG und im Übrigen dem IFG
unterfallen. Die Zuordnung einzelner Daten (entwe-

Drucksache 18/1200

der) zum UIG oder dem IFG kann im Einzelfall ausgesprochen schwierig sein. Sofern dann UIG und
IFG für unterschiedliche Informationen und Daten
desselben „Grundsachverhaltes“ anzuwenden sind
und sowohl Ausschlusstatbestände des einen wie
auch des anderen Gesetzes zwar nicht für dieselben
Informationen, wohl aber im gleichen Fallkontext zu
beachten sind, wird die Normanwendung jedenfalls
nicht einfacher.
Weisen die begehrten Informationen keinen Umweltbezug auf, ist der Antrag allein auf Grundlage
des IFG zu prüfen. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sind die Informationen verfügbar? Steht ein
Ablehnungsgrund dem Informationswunsch entgegen?
Bei der Abgrenzung zwischen Bürgeranfragen und
Informationszugangsanträgen kommt es entscheidend auf das vom Bürger Gewollte an: Handelt es
sich eher um ein allgemeines Informationsinteresse,
so ist auch nach dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes weiterhin von einer Bürgeranfrage
auszugehen; bezieht sich die Frage hingegen auf die
Einsicht in Unterlagen der Behörde, so spricht dies
für einen Informationszugangsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Die Bezugnahme des Antragstellers auf das Gesetz
(hier IFG oder UIG) kann ein erster Ansatzpunkt für
die Prüfung sein, nach deren Abschluss kann gleichwohl die Bearbeitung auf einer anderen Grundlage
oder als Bürgeranfrage angezeigt sein.
Mein Beratungs- und Kontrollbesuch erbrachte insgesamt erfreuliche Ergebnisse. Der Einblick in die
Aufgabenstellung und Arbeitsweise des BAF und die
intensive Diskussion der „behördenspezifischen“
informationsfreiheitsrechtlichen Fragen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAF war auch für
meine eigene Arbeit von Bedeutung.
4.3

Aus meiner Dienststelle

4.3.1

Das 2. Symposium zur Informationsfreiheit

Nachdem bereits das 1. Symposium im Juni 2011
mehr als 70 Teilnehmer aus Wissenschaft, Politik,
Justiz, Verwaltung und NGOs zusammengeführt
hatte, konnte ich mich beim 2. Berliner Symposium
zur Informationsfreiheit am 6. und 7. September
2012 über ein weiter gestiegenes Interesse der nunmehr rund 100 Gäste, interessante Referate und
lebhafte Diskussionen auf dem Podium und mit dem
Auditorium freuen.
Die Landesvertretung von Rheinland-Pfalz bildete
einen ansprechenden Rahmen für diese Veranstaltung. Die lichtdurchflutete Architektur symbolisierte
gewissermaßen das Leitmotiv der Transparenz.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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