Drucksache 18/1200

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ren und Auslagen. Die Mitarbeiter des BMI haben
mich freundlich und effektiv unterstützt. Die zur
Kontrolle erbetenen Unterlagen und ergänzenden
Information wurden meinen Mitarbeitern stets auch
kurzfristig zur Verfügung gestellt. Der Beratungsund Kontrollbesuch war geprägt durch offene und
konstruktive Gespräche. Auch wenn ich dabei insgesamt einen positiven Eindruck gewinnen konnte, gibt
es - insbesondere mit Blick auf die Festsetzung von
Gebühren in einem „grundsatzrelevanten“, umfänglichen Einzelfall - Optimierungsbedarf.
Seit Einführung des IFG gingen im BMI bis Ende
2012 463 IFG-Anträge ein. Im Jahr 2012 bearbeitete
das BMI insgesamt 149 neu eingegangene IFGAnträge.
Das Justiziariat koordiniert die Antragsbearbeitung,
fordert Beiträge und Stellungnahmen der Fachabteilungen an, erstellt die Bescheide auch im Widerspruchsverfahren und betreut die Klageverfahren.
Diese „Bündelung“ beim Justiziariat sichert eine
einheitliche Anwendung des IFG und insbesondere
der Ausschlusstatbestände unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung. Die
Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Regel innerhalb der Monatsfrist des § 7 Absatz 5 IFG. Der Verfahrensablauf und die Gründlichkeit bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen begegneten keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Anwendung der Ausnahmetatbestände entspricht in der Regel den Vorgaben
des Gesetzes.
Einwände habe ich dagegen in einzelnen Fällen mit
Blick auf die Gebührenerhebung. Dies gilt insbesondere für die Aufteilung umfangreicher Anfragen in
eine Vielzahl von Einzelanfragen und die anschließende Einzelberechnung (vgl. Nr. 5.3.1), die zu einer
erheblichen Überschreitung der Gebührenobergrenze
von 500 Euro führte. In diesem Fall wurden zwei
zusammenhängende Anträge auf Informationszugang
aus dem Bereich der olympischen Sportförderung in
66 Einzelanträge aufgeteilt. Für die Bearbeitung von
63 Anträgen wurden Gebühren und Auslagen von
insgesamt 14 952,20 Euro erhoben. Ich habe dem
BMI nahe gelegt, auf diese „Zerlegungspraxis“ zu
verzichten. Das BMI möchte hier aber zunächst den
Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Musterverfahrens abwarten.
Das BMI veröffentlicht auf seiner Internetseite den
Organisations- und Aktenplan und entspricht den
Anforderungen des § 11 Absatz 2 IFG.
Darüber hinaus stellt das Ministerium noch eine
Fülle weiterer Informationen zur Verfügung und
folgt damit den Sollvorgaben des § 11 Absatz 1
und 3 IFG. Die Themen reichen von der öffentlichen
Sicherheit über den Datenschutz bis zur Sportförderung.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Optimierungsbedarf sehe ich allerdings bei den Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz selbst.
Nähere Angaben zum IFG lassen sich nur über die
Suchmaske auf der Homepage finden. Im Interesse
der Bürgerinnen und Bürger sollte der Verweis auf
das IFG aber bereits auf der Startseite des BMI zu
finden sein.
4.2.3

Beratungsgespräch beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

Das BAG bat mich um einen Gesprächstermin, um
Fragen zur Gesetzesanwendung und konkrete Fallgestaltungen zu erörtern.
Im Juni 2013 haben meine Mitarbeiter einen Informations- und Beratungsbesuch nach § 12 Absatz 3
IFG i. V. m. §§ 24 Absatz 1, 26 Absatz 3 Satz 1
BDSG beim BAG in Köln durchgeführt. Das BAG
ist die für das Güterverkehrswesen in Deutschland
zuständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Zum umfangreichen Aufgabenspektrum der Behörde gehören u. a. die Planung, Koordinierung und Steuerung von Straßenkontrollen, verkehrsträgerübergreifende Marktbeobachtung, Verkehrsfachstatistik sowie die Genehmigung und
Überwachung der Beförderungsentgelte im Flugverkehr.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte des Bundesamtes ist auch der zentrale Ansprechpartner für die
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes. Seit
Inkrafttreten des IFG sind beim BAG 114 Anträge
auf Informationszugang eingegangen. Es waren
4 Widerspruchsverfahren und 1 Klage anhängig.
Anhand von mehreren ausgewählten Vorgängen
wurden die Fragen des BAG zur Gesetzesanwendung
beantwortet. Das Beratungsgespräch empfand ich als
konstruktiv. Ansatzpunkte für substanzielle Kritik an
der Anwendung des IFG durch das BAG haben sich
nicht ergeben. Nach dieser positiven Erfahrung wünsche ich mir, dass ich zukünftig noch häufiger Gelegenheit haben werde, meinem gesetzlichen Beratungsauftrag nachkommen zu können.
4.2.4

Beratungs- und Kontrollbesuch
beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Erfreuliche Ergebnisse beim Besuch in Langen, aber
Probleme bei der Abgrenzung zum Umweltinformationsgesetz.
Im August 2013 haben meine Mitarbeiter einen Beratungs- und Kontrollbesuch zu Fragen der Informationsfreiheit beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 12 Absatz 3 IFG i. V. m. §§ 24
Absatz 1 und 26 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz

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