Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Und die Ergebnisse der Vermittlungsverfahren?
Der Bundesrat plant die Veröffentlichung der Informationen auf seiner Internetseite zum Ende des Jahres; das Bundesministerium des Innern hat Gründe
vorgebracht, nach denen der Zugang nicht gewährt
werden kann, die von mir geteilt werden; das Vermittlungsverfahren mit dem Bundeskanzleramt dauert noch an.
4.2

Beratung und Kontrolle von Bundesbehörden

4.2.1

Transparenz im Bundeskartellamt

Trotz nachhaltig hoher Antragszahlen wird das IFG
gut umgesetzt.
Im Sommer 2012 haben meine Mitarbeiter einen
Beratungs- und Kontrollbesuch im Bundeskartellamt
(BKartA) durchgeführt. Ziel dieser anlassunabhängigen Kontrolle war es, einen Überblick über die
IFG-Verfahren der Behörde und über die Qualität der
Antragsbearbeitung zu erhalten.
Auch wenn ich dabei einen eindeutig positiven Eindruck gewinnen und eine grundsätzlich informationszugangsfreundliche Bearbeitung der Anträge
erkennen konnte, hatte ich doch einige Verbesserungsvorschläge.
Das BKartA lag zum Zeitpunkt der Prüfung nach
eigener Zählung mit 370 IFG-Anträgen im Jahr 2011
auf Platz drei der IFG-Statistik der Bundesbehörden.
Die Behörde ist dem IFG gegenüber aufgeschlossen.
Soweit sich bei der Bearbeitung einzelner Fälle Korrektur- oder Optimierungsbedarf gezeigt hatte, gab
dies jedenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen. Es
wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt. Erwähnenswert ist, dass mein Haus seit Inkrafttreten
des IFG bis zu dieser Kontrolle nur von einem Petenten gemäß § 12 Absatz 1 IFG angerufen und um
Vermittlung mit dem BKartA gebeten worden war.
§ 11 IFG verpflichtet die Behörden des Bundes zu
einer aktiven Informationspolitik. So sollen gemäß
§ 11 Absatz 2 IFG Organisations- und Aktenpläne
allgemein zugänglich gemacht werden. Auf der Internetseite des BKartA war zum Zeitpunkt der Prüfung der Aktenplan nicht veröffentlicht. Damit waren
die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 IFG nur teilweise erfüllt.
Außerdem gab es auf der Internetseite noch keinen
direkten Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz
und die Möglichkeit, IFG-Anträge an das Bundeskartellamt richten zu können. Abgesehen vom fehlenden
Aktenplan war der pro-aktive Internetauftritt erfreulich.
Die eingehenden IFG-Anträge werden nicht zentral
gesichtet, zugeteilt oder überwacht. Die fachlich

Drucksache 18/1200

zuständigen Stellen des BKartA entscheiden regelmäßig eigenständig über die Art des zu gewährenden
Informationszuganges. Die Abteilung für Prozessführung und Recht steht bei schwierigen Fällen, bei
Widersprüchen und Klagen begleitend zur Seite. Die
Vorgehensweise bei der Bearbeitung der Anträge
orientiert sich durchweg an einem Leitfaden zum
IFG, der den Mitarbeitern bei Inkrafttreten des Gesetzes ausgehändigt wurde. Darin vertritt das BKartA
die Auffassung, der Informationszugang nach dem
IFG sei vom Amt grundsätzlich nicht in Form einer
Akteneinsicht, sondern als Auskunftserteilung zu
gewähren.
Auch wenn so das Informationsinteresse der Antragsteller in der Regel befriedigt werden dürfte,
sollte das Wahlrecht der IFG-Antragsteller nach § 1
Absatz 2 IFG in jedem Fall gewahrt bleiben.
Denn nach § 1 Absatz 2 Satz 2 IFG hat der Antragsteller ein Wahlrecht zwischen Auskunftserteilung und Akteneinsicht. Die Behörde darf von der
begehrten Art des Informationszugangs nur aus
wichtigem Grund abweichen. Ein wichtiger Grund
ist insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Ich habe dem Amt empfohlen, seine Auskunftspraxis insoweit zu überprüfen und gebeten,
Antragsteller auf das Wahlrecht bezüglich der Informationsgewährung hinzuweisen.
Unter den von meinen Mitarbeitern überprüften Vorgängen befanden sich Eingaben, die nicht nach dem
IFG beschieden worden sind und in der Sache meist
auch keine IFG-Fälle waren. Häufig wurden vermeintliche Missbrauchsfälle geschildert oder Fusionen und Zusammenschlüsse gemeldet.
Bei Durchsicht der Unterlagen konnte daher die an
das BMI gemeldete, sehr hohe Fallzahl von IFGAnträgen nicht exakt verifiziert werden. Gleichwohl
dürfte das BKartA auch in den kommenden Jahren in
der Spitzengruppe liegen. Eine noch präzisere statistische Abgrenzung und Erfassung der IFG-Anträge
wäre dabei wünschenswert.
4.2.2

Das Innenministerium und die Informationsfreiheit

Die Vorgaben des IFG werden durch das BMI mit
Hilfe einer effektiven Organisation wirkungsvoll
umgesetzt. Der anlassunabhängige Beratungs- und
Kontrollbesuch verlief positiv.
Im Berichtszeitraum habe ich erstmals auch beim
Bundesministerium des Innern einen anlassunabhängigen Beratungs- und Kontrollbesuch durchgeführt.
Die Prüfungsschwerpunkte waren neben der Ablauforganisation bei der Bearbeitung von Anträgen nach
dem IFG insbesondere die Anwendung von Ausschlusstatbeständen und die Berechnung von Gebüh4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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