Drucksache 18/1200
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die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von (personenbezogenen) Daten erfolgt, sondern lediglich der
zur Aufgabenerledigung erforderliche „technische
und organisatorische“ Umgang mit den Daten. Eine
eigene Verfügungsbefugnis der Behörde, die im
Rahmen einer - rechtlich durch § 11 BDSG geprägten - Auftragsdatenverarbeitung IT-Dienstleistungen
für eine andere Behörde erbringt, wird mit der Beauftragung nicht begründet.
Dem Dienstleister wird der Umgang mit den Daten
nach Weisung und unter materieller Verantwortung
des Auftraggebers übertragen, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BDSG weiterhin für die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften verantwortlich bleibt.
Die datenschutzrechtliche Regelung der Verantwortlichkeit bei Auftragsdatenverarbeitung stützt die
Annahme einer Verantwortung des Auftraggebers für
die Gewährleistung des Informationszuganges. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers und Verfügungsbefugnis i. S. d. IFG sind
damit gewissermaßen „zwei Seiten derselben Medaille“.
Richtet ein Antragsteller seinen Antrag an die auftragnehmende Behörde, muss diese ihn darauf hinweisen, dass sie unzuständig ist und ihm die zuständige Stelle benennen (§ 25 VwVfG). Eine Pflicht zur
Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht
zwar nicht. Eine Behörde sollte dies aber im Rahmen
eines bürgerfreundlichen Verwaltungshandelns tun,
wenn der Antragsteller dies wünscht.
Begehrt ein Antragsteller dagegen Zugang zu Informationen des Auftragnehmers zur organisatorischen
Durchführung der Auftragsdatenverarbeitung wie
beispielsweise die Vereinbarung („Auftrag“) nach
§ 11 Absatz 2 Satz 2 BDSG oder Unterlagen über die
konkrete Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, ist dieser über diese „durchführungsbezogenen“ Informationen verfügungsberechtigt und mithin auskunftspflichtig.
Anders sind allerdings die Sachverhalte zu beurteilen, bei denen es sich um eine Funktionsübertragung
handelt. Bei dieser wird auch die der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
zugrunde liegende Aufgabe ganz oder teilweise abgegeben. Die in Anspruch genommene Serviceeinrichtung erbringt - über die technische Durchführung
des Umgangs mit personenbezogenen Daten hinaus materielle Leistungen mit Hilfe der überlassenen
Daten. Sie handelt hierbei eigenverantwortlich und
ist über diese Daten verfügungsberechtigt.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
3.2.2
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Informationen aus dem Nationalen
Waffenregister
Ist das Waffenregistergesetz eine spezialgesetzliche
Regelung i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG?
Ein Petent hatte beim Bundesverwaltungsamt (BVA)
als Registerbehörde Informationen aus dem Nationalen Waffenregister begehrt. Dies wurde vom BVA
unter Hinweis auf den Vorrang spezialgesetzlicher
Regelungen (§ 1 Absatz 3 IFG) abgelehnt.
Regelungen zum Informationszugang gibt es nicht
nur im IFG, sondern auch in zahlreichen weiteren
Gesetzen. Dabei gehen grundsätzlich spezialgesetzliche Bestimmungen dem IFG vor, und zwar unabhängig davon, ob sie ein engeres oder ein weiteres Zugangsrecht gewähren. Dies gilt jedoch nur, soweit
der Anwendungsbereich der Spezialnorm reicht und
sie als abschließende Regelung anzusehen ist.
Der Zweck des Registers ist in § 1 des Nationalen
Waffenregistergesetzes (NWRG) festgelegt. Dieses
dient danach der Speicherung und Übermittlung von
Daten, die erforderlich sind, um erlaubnispflichtige
Schusswaffen sowie waffenrechtliche Erlaubnisse,
Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder
Verbote Personen zuordnen zu können. Durch die
Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an
die in § 10 NWRG (abschließend) aufgeführten Behörden sollen diese bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben unterstützt werden. § 1 Absatz 4
NWRG schreibt zudem vor, dass die Registerbehörde (BVA) die ihr nach diesem Gesetz übermittelten
Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verwenden
darf (vgl. 24. TB zum Datenschutz, Nr. 8.7).
Neben der in den §§ 10 ff. NWRG geregelten Übermittlung von Daten an berechtigt abfragende Stellen
(Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der
Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung
sowie Nachrichtendienste) für den in § 1 Absatz 1
genannten Zweck und der Übermittlung von anonymisierten Angaben für statistische Zwecke nach § 15
an den dort abschließend definierten Empfängerkreis
ist nur noch die Auskunftserteilung an die Betroffenen, die im Register gespeichert sind, vorgesehen
(§ 19 NWRG).
Diese enge Begrenzung und die Einschränkung der
Zulässigkeit der Übermittlung von Registerdaten
verdeutlicht, dass eine Nutzung zu anderen Zwecken
vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8987, Amtliche Begründung zu § 10,
S. 22). Die angeführten „adressatenspezifischen“,
zugangslenkenden speziellen Regelungen des
NWRG haben Vorrang gegenüber dem IFG i. S. e.
Ausschließlichkeit und sperren den Rückgriff auf die
allgemeine „Jedermann-Regelung“ des Informationszuganges in § 1 Absatz 1 IFG.