Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Gegen die Ablehnung des Antrages durch das BVA
bestanden mithin keine Bedenken.
(Zu § 1 Absatz 3 IFG vgl. auch unter Nr. 3.2.5, 5.1.3,
5.4.2).
3.2.3

Wie weit geht das Organisationsrecht einer Behörde?

Ein Ministerium kann die Bearbeitung von IFG-Anträgen auch für die ihm nachgeordneten Behörden
organisationsrechtlich festlegen.
Obwohl sein Antrag auf Informationszugang an das
Luftwaffenamt gerichtet war, wurde er vom Bundesministerium der Verteidigung beschieden - ohne
(vorherige) Mitteilung über die Weiterleitung. Der
Petent bat mich um Stellungnahme, ob dies zulässig
sei.
Auf seinen Antrag hin hatte ihm das Luftwaffenamt
mitgeteilt, er möge seinen Informationswunsch direkt
an das insoweit zuständige BMVg richten. Dies tat
der Petent jedoch nicht. Gleichwohl erhielt er zu
seiner Überraschung den Bescheid mit Informationen
vom BMVg. Die dafür erhobenen Gebühren zahlte
der Petent nicht, weil er beim BMVg keinen Antrag
gestellt hatte.
Als die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, versuchte der Petent, diese durch eine Klage vor dem
Verwaltungsgericht abzuwenden.
Vom Gericht war nun die Frage zu klären, ob die
Bescheidung durch das BMVg zulässig war, obwohl
der Petent seinen Antrag nicht dort, sondern bei einer
Behörde im Geschäftsbereich gestellt hatte.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den
Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur
Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Verfügen mehrere Stellen innerhalb einer
Verwaltung über die Information, bestimmt das Organisationsrecht der Behörde, welche Stelle über den
Informationszugang entscheidet.
Nach diesen Grundsätzen ist nach Auffassung des
Gerichts die Erteilung der Auskunft durch das
BMVg nicht zu beanstanden. Die begehrten Informationen waren auch beim BMVg vorhanden, nachdem
sie zuvor das BMVg als übergeordnete und weisungsbefugte Instanz beim Luftwaffenamt erhoben
hatte.
Da dem Luftwaffenamt als höherer Kommandobehörde im Wesentlichen militärische und nicht primär
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gegenüber
dem Bürger obliegen, hatte das BMVg von seiner
behördlichen Organisationsbefugnis Gebrauch gemacht und die Entscheidungsbefugnis an sich gezogen.

Drucksache 18/1200

Dabei spielt es nach Auffassung des Gerichts auch
keine Rolle, dass der Petent gar keinen Antrag auf
Auskunft an das BMVg gerichtet habe. Schließlich
sei er vom Luftwaffenamt darüber informiert worden, dass dieses für eine Auskunftserteilung nach
dem IFG nicht zuständig sei und der Antragsteller
sich unmittelbar an das BMVg wenden solle. Vor
diesem Hintergrund durfte das Luftwaffenamt nach
Auffassung des VG davon ausgehen, der Antragsteller sei mit einer Weiterleitung seiner Eingaben an das
BMVg einverstanden, zumal die Schreiben keine
Anhaltspunkte dafür enthielten, der Antragsteller
wolle für den Fall einer fehlenden Zuständigkeit des
Luftwaffenamtes auf eine Auskunftserteilung verzichten (VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2012,
25 L 599/12).
Diese Auffassung des Gerichts zum Organisationsrecht von Behörden teile ich grundsätzlich.
Gleichwohl habe ich das BMVg darauf hingewiesen,
dass eine Behörde den Antragsteller darüber informieren sollte, wenn sie den Antrag an eine andere
Stelle zur weiteren Bearbeitung abgibt. Schließlich
hat das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zum
Ziel, öffentliches Verwaltungshandeln transparent
und nachvollziehbar zu machen. Deswegen kann es
durchaus angezeigt sein, vorher die Zustimmung des
Antragstellers einzuholen. Vorliegend wurde der
Antragsteller nur darüber informiert, dass er sich
selbst an das BMVg wenden müsse, was er nicht tat,
auch weil das Luftwaffenamt auf seiner Homepage
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, jedermann
könne von dort die von ihm gewünschten Auskünfte
erhalten.
Ich hoffe, das BMVg und die ihm nachgeordneten
Behörden werden zukünftige Antragsteller vor einer
Weiterleitung von Anträgen einbinden, zumal typischerweise mit dem Antrag auch personenbezogene
Informationen des Antragstellers ohne dessen Zustimmung an eine andere Behörde weitergereicht
werden, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt.
3.2.4

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
zur Informationstechnik und innere
Sicherheit

§ 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG kann nicht pauschal
als Ausnahmegrund angeführt werden.
Gemäß § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den
hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind für
alle finanzwirksamen Maßnahmen in der Bundesverwaltung, d. h. also auch beim Einsatz der Informationstechnik, angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vorgeschrieben.

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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