Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/1200
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(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis
5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere
Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 13
Änderung anderer Vorschriften
-
§ 14
Bericht und Evaluierung
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die
Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit