Drucksache 18/1200

––120
120––

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

noc h A nla ge 13
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen
oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen.
§ 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter
Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich
zugänglich zu machen. Der Informationszugang
soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt
unberührt.
§8
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange
durch den Antrag auf Informationszugang berührt
sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am
Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht
schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu
geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen,
wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber
bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung
angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der
Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9
Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der
der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat
innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der
Informationszugang ganz oder teilweise zu einem
späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise
aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen
kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein
Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des
8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung
von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
§ 10
Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung
einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass
der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine
Anwendung.
§ 11
Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus
denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe
personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und
2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere
geeignete Informationen in elektronischer Form
allgemein zugänglich machen.
§ 12
Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf
Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt
ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die
Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

Select target paragraph3