Drucksache 18/1200
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 14
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV)
vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.
3154) geändert worden ist
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I
S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium
des Innern:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich
nach dem anliegenden Gebühren und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren
und auch dann erhoben, wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei
erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbe-
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
standes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§2
Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen
Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent
ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann
in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr
abgesehen werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.