Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/1200

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5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die
nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden
soll,
6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes
im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter
Information, soweit das Interesse des Dritten an
einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt
des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des
§ 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
wahrnehmen.
§4
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren
Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der
Entscheidung oder bevorstehender behördlicher
Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen
regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und
Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers
überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen,
soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis
oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang
stehen und bei Informationen, die einem Berufsoder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers
überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten
am Ausschluss des Informationszugangs in der
Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel,
akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer beschränkt und der

Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem
Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind
vom Informationszugang nicht ausgeschlossen,
soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist.
§6
Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht
nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der
Betroffene eingewilligt hat.
§7
Antrag und Verfahren
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die
begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des
§ 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu
richten, die sich der natürlichen oder juristischen
Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der
Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2
oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten
die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang
zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne
Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt,
wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen
Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen
einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder
elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht
verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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