Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/1200
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fentlichungspflichten in den Informationsfreiheitsgesetzen sind auszubauen und um
effektive Instrumente zu ergänzen, die eine
Veröffentlichung gewährleisten.
b) Kategorien von Dokumenten, die zu veröffentlichen sind, sollten in den Informationsfreiheitsgesetzen umfassend und konkret beschrieben werden. Die Informationsfreiheitsbeauftragten beraten bei der Konzeption und Umsetzung.
c) In den Informationsfreiheitsgesetzen sollte
für alle Informationen, auf deren Zugang
ein voraussetzungsloser Anspruch besteht,
auf Verwendungsbeschränkungen verzichtet werden.
d) Der Ort der Veröffentlichung ist ausdrücklich zu regeln. Denkbar ist die Veröffentlichung in einem Informationsregister bzw.
Open Data-Portal. Auch kann die Einrichtung entsprechender Seiten auf den Homepages der informationspflichtigen Stellen
sinnvoll sein.
e) Ein Informationsregister bzw. eine Open
Data-Plattform sollte ausschließlich in öffentlicher Regie errichtet werden. Durch
die Verantwortlichkeit öffentlicher Betreiberinnen und Betreiber können nicht zuletzt die Richtigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen am ehesten gewährleistet werden.
f)
Die Ausgestaltung einer Open DataPlattform sollte sich bereits von der technischen Konstruktion bis hin zu den Voreinstellungen auf Funktionen beschränken, die
für die Bereitstellung der Informationen für
die Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind, ihnen die Preisgabe nicht erforderlicher personenbezogener Daten aber
nicht abverlangen (privacy by design).
3. Es bedarf eines subjektiven, durchsetzbaren
Anspruchs auf Veröffentlichung
a) Ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung
von Open Data ist die Gewährleistung eines subjektiven Rechtsanspruches auf die
aktive Veröffentlichung von Informationen
in den Informationsfreiheitsgesetzen von
Bund und Ländern. Zwar ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden, jedoch hätten Bürgerinnen und Bürger ohne
einen derartigen Anspruch keine Möglichkeit, eine öffentliche Stelle, die vorhandene
Daten entgegen der Veröffentlichungspflicht rechtswidrig zurückhält, zur Veröffentlichung zu verpflichten.
b) Dieser Anspruch sollte dem bisherigen Informationszugangsanspruch im Hinblick
auf Einklagbarkeit und Unterstützung
durch die Informationsfreiheitsbeauftragten
gleichgestellt werden.
4. Keine Verwendungseinschränkung für öffentlich bereitgestellte Daten
a) Datenbestände öffentlicher Stellen dürfen
nicht durch Urheber- oder Nutzungsbeschränkungen der öffentlichen Stellen blockiert werden. Um Urheberrechten Dritter
Rechnung zu tragen, sollten öffentliche
Stellen mit diesen die Einräumung der
Nutzungsrechte vertraglich vereinbaren.
b) Sowohl bei der Veröffentlichung als auch
bei der Verwendung darf es nicht darauf
ankommen, welche Absichten die Nutzerinnen und Nutzer verfolgen.
5. Open Data ist eine Investition in die Zukunft
a) Sowohl die Schaffung der Infrastruktur als
auch die erstmalige Aufarbeitung und Bereitstellung der Daten können kostenintensiv sein. Auch die regelmäßige Veröffentlichung aktueller Informationen kann zusätzliche Sach- und Personalkosten binden.
Es bedarf sowohl einer technischen Aufbereitung der Daten selbst (Maschinenlesbarkeit) als auch der Strukturierung einer
nutzbaren, übersichtlichen Plattform.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit