Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 8
Positionspapier der 26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland
vom 27. Juni 2013
„Informationsfreiheit und Open Data“
Informationsfreiheit und Open Data sind wesentliche Voraussetzungen für Transparenz und Kontrollierbarkeit der Verwaltung und fördern die demokratische Partizipation.
Die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze
der Länder sowie des Bundes (im Folgenden: Informationsfreiheitsgesetze) erfahren große Akzeptanz und werden intensiv genutzt. Ihnen ist zumeist
eines gemeinsam: Wer Informationen von öffentlichen Stellen begehrt, muss einen Antrag stellen, ein
Verwaltungsverfahren durchlaufen und dafür unter
Umständen auch Gebühren entrichten. Die gesellschaftlichen Erwartungen an einen transparenten
Staat gehen inzwischen jedoch darüber hinaus.
Dem in seiner Durchsetzung oft aufwändigen Antragsrecht der Bürgerinnen und Bürger sollte deshalb die Pflicht öffentlicher Stellen stärker als bisher zur Seite gestellt werden, Informationen von
sich aus zu veröffentlichen. Open Data - also die
aktive Bereitstellung öffentlicher Informationen im
Internet - wird auf den ersten Portalen im Internet
bereits praktiziert. Zahlreiche Projekte befinden
sich im Aufbau.
Open Data beinhaltet begrifflich bereits die Forderung nach Offenheit. Daten des öffentlichen Sektors
sind in diesem Sinne offen, wenn sie maschinenlesbar sind (maschinell interpretiert werden können),
das Format der Datensätze offen und frei nutzbar ist
(offene Standards), sie grundsätzlich keiner beschränkenden Lizenz unterliegen und ohne Kosten
zugänglich sind sowie beliebig genutzt und weiterverwendet werden können. Damit dies zum Standard für den Umgang mit Informationen öffentlicher Stellen in Deutschland werden kann, müssen
neben informationstechnischen auch rechtliche
Voraussetzungen geschaffen werden. Die Informationsfreiheitsbeauftragten halten zur Umsetzung
von Open Data klare gesetzliche Grundlagen für
erforderlich und empfehlen die Berücksichtigung
der folgenden Eckpunkte:
1. Open Data braucht starke Informationsfreiheitsgesetze

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

a) Open Data muss als wesentlicher Bestandteil der Informationsfreiheit verstanden
werden. Der Anspruch auf Informationszugang im herkömmlichen Antragsverfahren
wird auch in Zukunft unverzichtbar sein.
b) Länder, in denen noch keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen existieren,
sollten unverzüglich Informationsfreiheitsgesetze mit einem starken Anspruch auf Informationszugang und effektiver Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung
von Daten öffentlicher Stellen sowie zur
Einrichtung von Informationsregistern
bzw. Open Data-Portalen beschließen.
c) Die Informationsfreiheitsgesetze sind, soweit erforderlich, so anzupassen, dass Informationen, die auf ihrer Grundlage herausgegeben werden, in der Regel auch
veröffentlicht werden können. Die Pflichten zur Veröffentlichung sind in den Informationsfreiheitsgesetzen zu regeln und
müssen für alle öffentlichen Stellen gelten,
die bereits einem Zugangsanspruch nach
den jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzen unterliegen. Wenn Informationen auf
dem Antragswege herauszugeben sind,
sollte auch deren Veröffentlichung so wenig wie möglich beschränkt werden. Hierfür kann die Anonymisierung von Daten
förderlich sein.
d) Die Gefahr der weiteren Rechtszersplitterung durch neue Open Data-Regelungen
außerhalb der Informationsfreiheitsgesetze
bestätigt die Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten nach einer möglichst
einheitlichen Rechtsgrundlage für den Informationszugang.
2. Klarere Regelungen zur Veröffentlichung
als Voraussetzung für Open Data
a) Open Data ist weit mehr als Öffentlichkeitsarbeit: Bestehende Ansätze von Veröf-

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