Drucksache 18/1200

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 6
Entschließung der 26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland
vom 27. Juni 2013
„Verbraucher durch mehr Transparenz im Lebensmittelbereich schützen – Veröffentlichungspflichten
für Hygieneverstöße jetzt nachbessern!“
Mit der Reform des Verbraucherinformationsrechts
zum 1. September 2012 hat der Gesetzgeber als
Reaktion auf die Lebensmittelskandale der letzten
Jahre mit § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eine Rechtsgrundlage für
die Veröffentlichung von Hygieneverstößen durch
die zuständigen Behörden geschaffen.
Schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren hatte
die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten darauf hingewiesen, dass die Vorschrift zu undifferenziert sei. Nachdem zahlreiche Bundesländer
begonnen hatten, Verbraucherinnen und Verbraucher auf eigens dafür geschaffenen Internetplattformen über entsprechende Hygieneverstöße zu
informieren, sind die Veröffentlichungen durch
eine Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gestoppt
worden. Nach Auffassung der Gerichte greift § 40
Abs. 1a LFGB unter anderem deshalb unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Unternehmen ein, weil die Vorschrift schon bei geringen
Verstößen eine Veröffentlichung zulasse und keine

4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Grenzen für die Dauer der Veröffentlichung vorsehe.
Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes
und der Länder appellieren daher an die Bundesregierung, dringend die lebensmittelrechtlichen Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit zu
überarbeiten und wie vom Bundesrat angeregt im
Fachdialog mit den Ländern ein Transparenzsystem
zu schaffen, das in eine rechtskonforme und effektive Gesamtkonzeption eingebunden wird. Nach der
Rechtsprechung sind als Kriterien für eine Neuregelung der Veröffentlichungspflicht im Sinne des
§ 40 Abs. 1a LFGB insbesondere die Schwere des
Rechtsverstoßes, eine behördliche Hinweispflicht
auf die Tatsache und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung, Löschungspflichten sowie Ermessensund Härtefallregelungen in Erwägung zu ziehen.
Umfassende Transparenz bei der Lebensmittelsicherheit darf nicht als Belastung für die Betriebe
verstanden werden. Vielmehr ist dies der einzige
Weg, das Vertrauen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern in die Qualität der Lebensmittel langfristig herzustellen und zu wahren.

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