Drucksache 18/1200

––100
100––

nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art
(§§ 66, 66a Wirtschaftsprüferordnung).
Beide Stellen nehmen somit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sind als Behörden des
Bundes i. S. d. Gesetzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG)
zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet.
5.15.6

Politische Parteien sind vom Staat
unabhängig - sie müssen deswegen
keine Auskunft nach dem IFG geben

Parteien bekommen zwar Geld vom Staat, sie trifft
aber keine Pflicht zur Information nach dem IFG.
Allerdings müssen sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gegenüber Rechenschaft über
ihre Finanzen ablegen.
Mich erreichte eine Bürgeranfrage, ob die politischen
Parteien dem IFG unterliegen, da sie eine öffentliche
Aufgabe wahrnehmen und von daher eigentlich auskunftspflichtig sein müssten.
Nach § 1 Absatz 1 IFG sind Behörden des Bundes
sowie sonstige Bundesorgane und -einrichtungen im
Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zur Auskunft verpflichtet. Die Parteien wirken zwar an der politischen Willensbildung
des Volkes mit (Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz).
Sie sind aber privatrechtlich als Vereine im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) organisiert. Parteien sind daher keine Behörden nach § 1 Absatz 1
Satz 1 und auch keine sonstigen Organe nach § 1
Absatz 1 Satz 2 IFG.
Politische Parteien sind auch keine juristischen Personen des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 IFG bedient.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Parteien ihren verfassungsrechtlichen
Auftrag nur dann erfüllen, wenn sie gegenüber dem
Staat unabhängig sind: „Das Prinzip der Parteienfreiheit verwehrt eine staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien und ihre Einfügung in den Bereich
der organisierten Staatlichkeit“ (BVerfGE 73, 40
[66]). Also sind sie nach dem IFG nicht auskunftspflichtig.
Allerdings sind sie trotzdem ungeachtet der Herkunft
ihrer Mittel aus eigenen oder staatlichen Quellen
nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 und §§ 23 ff. des
Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) zur
Transparenz verpflichtet. Diese Offenbarungspflicht
erstreckt sich auf die Herkunft und die Verwendung
der Mittel (§ 23 PartG). Wird gegen diese Pflicht
verstoßen, regelt die Rechtsfolgen ebenfalls das Parteiengesetz (§§ 31a - 31d PartG).
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Diese gesetzliche Transparenzverpflichtung der Parteien besteht gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages (§ 23 Absatz 1 PartG). Dieser
erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre
über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie
über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht
(§ 23 Absatz 4 PartG). Zusätzlich erstellt er jedes
Jahr vergleichende Kurzübersichten über Einnahmen
und Ausgaben der Parteien sowie über ihre Vermögensverhältnisse. Diese Berichte werden dann als
Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
Ein individueller Anspruch auf Informationszugang
gegenüber den Parteien besteht jedoch weder nach
dem IFG noch nach dem Parteiengesetz.
5.15.7

IFG-Anfragen von Fraktionen sind
zulässig

Interessenten aus aller Welt dürfen bei den Bundesbehörden auf der Grundlage des IFG Informationen
erfragen. Natürlichen und juristischen Personen des
Privatrechts ist dieses Recht auf Informationszugang
gesetzlich garantiert. Gleiches sollte auch für die
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Bundesländer gelten.
Eine Oppositionsfraktion in einem Bundesland fragte
bei mir an, ob auch Fraktionen bei Behörden des
Bundes einen Antrag auf Informationszugang nach
dem IFG stellen dürfen. Dies war von mehreren Behörden des Bundes abgelehnt worden.
Dies muss nach meiner Auffassung möglich sein,
auch wenn nach herrschender Meinung juristischen
Personen des öffentlichen Rechts der Zugang zu
Information nach dem IFG verwehrt bleiben soll.
Ein näherer Blick auf die Entstehungsgeschichte der
entsprechenden Bestimmung (§ 1 Absatz 1 IFG)
zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber keineswegs die
Absicht hatte, ausnahmslos alle auf der Grundlage
des öffentlichen Rechts konstituierten Personengesamtheiten vom Zugang zu Informationen nach dem
IFG auszuschließen. Die Gesetzesbegründung führt
zu § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG aus, juristische Personen
des öffentlichen Rechts dürften deshalb keine
IFG-Anträge stellen, weil sie sich die begehrten Informationen über „Amtshilfevorschriften, Auskunfts(verschaffungs)rechte oder Übermittlungsbefugnisse
und -pflichten“ von anderen Bundesbehörden beschaffen können (Bundestagsdrucksache 15/4493,
S. 7). Ein so begründeter Ausschluss „klassischer“
Behörden vom Informationszugang macht Sinn. Der
Bundesgesetzgeber wollte mit dieser Klarstellung in
der Begründung vermeiden, dass Behörden untereinander auf der Grundlage des IFG Auskunft verlangen, obwohl ihnen eigene rechtliche Möglichkeiten
zur Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen.

Select target paragraph3