Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/1200
Ich halte es daher für angemessen und der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend, ein Antragsrecht
der nach öffentlichem Recht (hier das Parlamentsrecht) konstituierten, zumindest teilrechtsfähigen
Personenvereinigungen anzuerkennen, sofern diese
keine „klassischen“ Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und auch nicht die zugehörigen Informationsrechte und -befugnisse (z. B. der Amtshilfe) haben.
Meine Rechtsauffassung sehe ich zusätzlich gestützt
durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg. Fraktionen des Deutschen Bundestages gehören danach nicht zu den anspruchsverpflichteten Stellen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
und 2 IFG (OVG 12 N 8.12 vom 26. Februar 2013).
Im Umkehrschluss erscheint es deshalb angemessen,
sie als anspruchsberechtigt anzusehen.
Das gilt für die Fraktionen des Deutschen Bundestages ebenso wie für die Fraktionen der Landesparlamente. Diese Interpretation des IFG wird auch durch
die landesrechtliche Vorschrift des § 2 Absatz 2 des
Berliner Fraktionsgesetzes (FraktG) gestützt: „Die
Fraktionen nehmen als maßgebliche Faktoren der
politischen Willensbildung unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr. Sie koordinieren, steuern und erleichtern die politisch-parlamentarische Arbeit ihrer
Mitglieder nach innen und außen und sichern damit
die Arbeit des Abgeordnetenhauses selbst. Ihnen
obliegt die Mitwirkung an der Gesetzgebungs- und
der Kontrollfunktion des Abgeordnetenhauses. (...)“
Danach sind Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses kein Teil der öffentlichen Verwaltung und
üben auch keine öffentliche Gewalt aus. Ihnen ist
zudem ausdrücklich die Aufgabe übertragen worden,
ihre Mitglieder bei der Informationsbeschaffung zu
unterstützen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 FraktG).
Schließlich wird nach der Kommentarliteratur eine
Anspruchsberechtigung teilrechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts „auch unterhalb der
Schwelle der juristischen Person“ zugebilligt. Die
Anspruchsberechtigung nach dem IFG setzt also die
(Voll-)Rechtsfähigkeit nicht zwingend voraus.
Ich halte deswegen Fraktionen für berechtigt, Anträge nach dem IFG zu stellen.
Ich habe die anfragende Fraktion allerdings darauf
aufmerksam gemacht, dass es zur Frage des Antragsrechts von Fraktionen noch keine Rechtsprechung
gibt. Um eine Beantwortung der Anfrage sicherzustellen, sollten die Anträge so lange (vorsorglich
auch) künftig von Einzelpersonen aus der Fraktion
gestellt werden, bis die Frage der Antragsbefugnis
gerichtlich geklärt ist.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit