Drucksache 18/1200

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geschützte journalistisch-redaktionelle Tätigkeit berührt ist.
Die Grenzziehung zwischen dem redaktionellen und
dem administrativen Bereich ist allerdings nicht klar
definiert und daher im Einzelfall nicht immer einfach. Die vom Grundgesetz geforderte und vom
Bundesverfassungsgericht konkretisierte Forderung
der Gewährleistung eines funktionsbezogenen Schutzes des redaktionellen Bereiches ist zu beachten, was
im Einzelfall eine präzise und überzeugende Unterscheidung des redaktionellen und des administrativen
Bereiches voraussetzt, (vgl. auch BVerfG, Beschluss
vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u. a.
- BVerfGE 59, 231, S. 260 ff.). Ein wesentliches
Kriterium für diese Abgrenzung ist die Frage, ob die
begehrten amtlichen Informationen ausschließlich
eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken dienen. So wäre z. B. die Recherche für einen Artikel
oder Beitrag geschützt; Informationen hierzu unterfallen nicht dem IFG.
„Dass es bei dieser Unterscheidung neben wohl eindeutigen Fallgestaltungen [...] auch Grenzfälle gibt,
die im Hinblick auf die Gefahr einer mittelbaren
Beeinträchtigung der Programmfreiheit näherer Untersuchung bedürfen, stellt den Ansatz einer Unterscheidbarkeit nicht in Frage. Welche Tätigkeitsfelder
im Einzelnen den spezifischen Programmbezug aufweisen, ist eine Frage, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur unter Würdigung
auch der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden
ist [...].“ (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2013
- 7 B 30.12 -).
Ich sehe keinen Zielkonflikt zwischen der - gerade
auch mit Blick auf die gelebte Demokratie unverzichtbaren - effektiven journalistischen Recherche
und Berichterstattung einerseits und der Transparenz
der Verwaltungen der öffentlich-rechtlichen Medien
andererseits.
5.15.3

Informationszugang bei ARD und
ZDF?

ARD und ZDF müssen keinen Informationszugang
gewähren.
Sind auch ARD und ZDF zur Informationszugangsgewährung nach dem IFG verpflichtet? Diese Frage
hatte ich anlässlich zweier Eingaben zu beantworten:
Ein Petent hatte mich gefragt, inwieweit er als Gebühren- oder Beitragszahler das Recht hat, in die
Kalkulation und in den Haushalt des ZDF und der
regionalen Anstalten der ARD Einsicht zu nehmen.
Ein zweiter Petent hatte beim ZDF beantragt, ihm
eine Aufstellung der Kosten zu übermitteln, die diesem durch den Erwerb der Übertragungsrechte der
UEFA Champions League entstehen.
4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Das ZDF lehnte die Beantwortung des Antrags unter
Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage ab. Dem
Antragsteller wurde mitgeteilt, die Kontrolle der
Finanzen obliege der Kommission zur Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, dem Fernsehund Verwaltungsrat, den Rechnungshöfen und Wirtschaftsprüfern.
Bei den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich
um Landesanstalten des öffentlichen Rechts, die
nicht dem IFG des Bundes unterliegen. Die ARD ist
ein freiwilliger Zusammenschluss aller Landesrundfunkanstalten und der Anstalt des Bundesrechts
Deutsche Welle (DW) auf der Basis der 1950 verabschiedeten ARD-Satzung. Die allgemeine Geschäftsführung und die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft
wechseln. Ein Mitglied wird als geschäftsführende
Anstalt für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wendet sich ein Petent an mich, weil er sein Recht
auf Informationszugang durch eine Landesrundfunkanstalt oder die im Rahmen der ARD gemeinsam
handelnden Rundfunkanstalten als verletzt ansieht,
muss ich ihm deshalb mitteilen, dass das IFG nur für
Behörden des Bundes gilt und ich daher nicht tätig
werden kann.
Für das ZDF, das seinen Sitz in Mainz hat, wird der
Informationszugang durch § 2 Absatz 5 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz ausgeschlossen, der die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich vom Anwendungsbereich
ausnimmt. Das betrifft auch den nicht-redaktionellen
Bereich, zu dem auch Fragen nach den Kosten für
den Rechteerwerb für die Champions League gehören.
Dies bedeutet nicht, dass hier jegliche Kontrolle der
Mittelverwendung ausgeschlossen ist.
So überprüft die unabhängige Kommission zur Entwicklung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
(KEF) den Bedarf sowie die Verwendung des Rundfunkbeitrags und verfasst mindestens alle zwei Jahre
einen Bericht, der aggregierte Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen und zum Finanzbedarf des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks enthält. Die Berichte der KEF werden veröffentlicht und sind auf
ihrer Internetseite (www.kef-online.de) für alle einsehbar. Insoweit ist „Haushaltstransparenz“ in einem
gewissen Umfang gegeben.
Gleichwohl halte ich es aber für bedenklich, wenn im
Bereich zweier großer europäischer Sendeanstalten
keine gesetzliche Regelung für einen darüber hinausgehenden, antragsgebundenen Zugang zu Verwaltungsinformationen gilt. Mangelnde oder zumindest
optimierbare Transparenz bei der Verwendung der

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