Zugriffs auf diese Daten im Zusammenhang mit der
Zollfahndung kann ich nicht hinreichend erkennen.
Zudem wurde u. a. mit der Polizei beim Deutschen
Bundestag eine weitere Behörde zum automatisierten
Abruf aus dem AZR berechtigt. Die Notwendigkeit für
diese Form der Auskunft aus dem Register sehe ich nach
wie vor nicht. Als besonders kritisch habe ich erneut die
weitere Ausweitung der Nutzung der AZR-Nummer zur
eindeutigen Zuordnung von Datensätzen bewertet. Auf
der Grundlage dieser Ausweitung sehe ich die Gefahr
der unzulässigen Bildung eines einheitlichen Personenkennzeichens.
Im parlamentarischen Verfahren wurde als Ausgleich
für die Vereinfachung der Zugriffsmöglichkeiten auf
das AZR die Pflicht zur Erstellung eines Berechtigungskonzepts durch die abrufenden Stellen in das AZRGesetz eingefügt. Von der Umsetzung dieser Verpflichtung werde ich mich bei künftigen Kontrollen der zum
Abruf berechtigten Stellen überzeugen.
Die Zahl der Beschwerden auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts verbleibt auf einem relativ niedrigen
Niveau. Zumeist begehren die Bürgerinnen und Bürger,
die sich an mich wenden, Unterstützung im Zusammenhang mit einer teilweise verweigerten Auskunft aus dem
AZR. Als Ursachen für die vergleichsweise geringen
Zahlen kommen wohl unzureichende Bekanntheit der
bestehenden Beschwerdemöglichkeiten und vor allem
die verbreitete Unsicherheit bei der Beschreitung dieses
Weges in Betracht. Vorhandene Missstände werden teilweise jedoch nur auf diesem Weg erkannt und können
erst dann behoben werden. Meine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben daher auf einer Veranstaltung
von Flüchtlingsverbänden hierauf hingewiesen und für
die verstärkte Einbindung der Datenschutzaufsichtsbehörden bei Problemen geworben.

8.6 Facebook­Fanpages
Mehrere Gerichtsurteile verdeutlichen, dass ein datenschutzkonformer Betrieb sogenannter Facebook-Fanpages derzeit nicht möglich ist.
Fanpages erfreuen sich bei Unternehmen und Bundesbehörden weiterhin großer Beliebtheit. Den meisten
Betreibern dürfte aber inzwischen klar sein, dass sie
durch den Betrieb einer Fanpage Facebook viele Daten
ihrer Besucher zuliefern. Um welche Daten es sich
dabei genau handelt und was mit ihnen passiert, ist
nur schwer herauszufinden.

66

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

Die DSK hat im April 2019 die „Positionierung zur
Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht bei
Facebook-Fanpages sowie der aufsichtsbehördlichen
Zuständigkeit“ beschlossen. Darin wird erneut dargelegt,
dass die bislang von Facebook zur Verfügung gestellten
Informationen nicht ausreichen. Fanpagebetreiber
stehen datenschutzrechtlich in einer gemeinsamen
Verantwortung mit Facebook und haben daher nach
der DSGVO eine Rechenschaftspflicht gegenüber den
Nutzerinnen und Nutzern. Dieser Verantwortung können sie ohne nähere Informationen von Facebook nicht
nachkommen. Ein datenschutzkonformer Betrieb ist
so nicht möglich. Mit mehreren Rundschreiben habe
ich die Unternehmen und Bundesbehörden, die meiner
Aufsicht unterstehen, auf diese Rechtslage hingewiesen
und sie aufgefordert, die notwendigen Informationen
bei Facebook einzufordern.
Ende Oktober 2019 hat Facebook schließlich neue Informationen zur Datenverarbeitung im Internet veröffentlicht. Diese Informationen werden derzeit in den
Gremien der DSK ausgewertet.
Die Bundesbehörden sehe ich in einer Vorbildfunktion,
sich datenschutzkonform zu verhalten. Für die Bundesregierung hat das Bundespresseamt stellvertretend die
Kommunikation mit Facebook übernommen und mir
mitgeteilt, dass mehrere Gespräche mit Facebook stattfanden. Das Ergebnis ist allerdings ernüchternd: auch
das Bundespresseamt als Vertreter der Bundesregierung
erhielt von Facebook lediglich Anfang November die
allgemeinen im Internet zugänglichen Informationen.
Durch diese Haltung von Facebook bleibt das Problem
auf der Tagesordnung.
Die DSK wird beraten, wie künftig einheitlich vorgegangen werden kann. In jedem Fall sehen sich die Aufsichtsbehörden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 (Az. 6 C 15.18) gestärkt.
Das Gericht hat bestätigt, dass die deutschen Aufsichtsbehörden unmittelbar gegen Fanpagebetreiber vorgehen
und damit auch den Betrieb einer Fanpage untersagen
dürfen. Die Behörden müssen insbesondere nicht eine
Entscheidung der federführend zuständigen irischen
Datenschutzbehörde abwarten.
Ich habe auch den Austausch mit anderen europäischen
Aufsichtsbehörden zum Thema intensiviert, um eine
möglichst einheitliche Aufsichtspraxis in der EU zu
gewährleisten.

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