Viele betroffene Personen möchten jedoch nicht, dass
ihre Vermieter Kenntnis vom Leistungsbezug erhalten.
Dies ist im Regelfall auch nicht erforderlich, da die benötigten Angaben für die Berechnung des Anspruchs auf
Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung auf
andere Weise, beispielsweise durch Vorlage des Mietvertrages, der Nebenkostenabrechnung und Kontoauszüge,
erfolgen kann. Die Jobcenter müssen bei ihrer Arbeit darauf achten, dass sie keine unnötige Datenverarbeitung,
wie die Bekanntgabe des Leistungsbezuges, gegenüber
den Vermietern verursachen.
Veröffentlichung personenbezogener Daten von
Markenanmeldern
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) veröffentlicht nach den Vorschriften des MarkenG und der
MarkenV personenbezogene Daten von Anmeldern einer
Marke im von ihm betriebenen Onlineregister. Hierfür
bestehen zunächst gute Gründe. Beispielsweise müssen
sich die Inhabenden von Rechten an bereits bestehenden Marken mit den Anmeldenden einer neuen Marke
auseinandersetzen können, wenn die neue Anmeldung
zu einer Verwechselungsgefahr führen würde.
Das DPMA veröffentlicht die Daten des Anmeldenden
allerdings auch dann weiterhin, wenn die Anmeldung
einer Marke aus verschiedenen Gründen gescheitert
ist. Sobald die Anmeldung einer Marke gescheitert ist,
besteht für Dritte keine Notwendigkeit mehr, sich mit
diesem Anmeldenden auseinander zu setzen. Soweit das
DPMA vorträgt, die Veröffentlichung diene dem Zweck,
der Allgemeinheit eine gewisse Einsicht in die Entscheidungspraxis der Behörde zu gewähren, kann dies
dadurch erfüllt werden, dass die gescheiterte Markenanmeldung ohne personenbezogene Daten des Anmeldenden veröffentlicht wird.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat sich, als ich ihm angekündigt hatte,
gegenüber dem DPMA von meinen Befugnissen aus Art.
58 Absatz 2 DSGVO Gebrauch machen zu wollen, meiner
Rechtsauffassung angeschlossen. Das DPMA wurde
aufgefordert, die von mir gerügte Praxis zu ändern und
die Veröffentlichung personenbezogener Daten von
Anmeldenden bei gescheiterten Markenanmeldungen
einzustellen. Außerdem soll das DPMA ein Verfahren
festlegen, nach dem die Anmeldedaten gelöscht werden,
wenn ihre weitere Speicherung nicht mehr erforderlich
ist. Die notwendigen technischen Anpassungsarbeiten
befinden sich derzeit in der Umsetzung und werden
voraussichtlich im Jahr 2020 abgeschlossen sein.
4.4 Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz (KI) ist aktuell zu Recht eines
der dominierenden Technologiethemen. Denn KI ist
eine Schlüsseltechnologie, die bereits seit einiger Zeit
unsere Wirtschaft und Gesellschaft auf verschiedenen
Ebenen grundlegend verändert.
KI kann uns in vielen Lebenslagen helfen: Mit ihr
werden beispielsweise Ärztinnen und Ärzte in die Lage
versetzt, bessere Diagnosen zu stellen und neue Therapiewege zu beschreiten. Wir können mit ihr den Einsatz
unserer Ressourcen optimieren und so etwa den ÖPNV
besser steuern. Mit KI können wir Energie effizienter
nutzen und den Energieverbrauch senken. Diese wenigen Beispiele zeigen, welche großen Chancen mit ihr
verbunden sind.
Bei der KI geht es insbesondere darum, „technische
Systeme“ so zu konzipieren, dass sie Probleme eigen
ständig bearbeiten und sich dabei selbst auf veränderte
Bedingungen einstellen können. Diese Systeme haben
die Eigenschaft, aus neuen Daten zu „lernen“ und mit
Unsicherheiten umzugehen, statt klassisch programmiert
zu werden.1
Unsere Aufgabe: Chancen und Risiken ausbalancieren
Auch alle Datenschützerinnen und -schützer sind sich
dieser vielfältigen Chancen bewusst. Wir überlegen
selbst, wie KI uns bei der Kontrolle von Datenverarbeitungen unterstützen kann. In aller Regel führen
Chancen aber auch zu (neuen) Risiken. KI benötigt eine
Vielzahl an Daten, häufig auch solche mit Personenbezug. So kann die Versicherungswirtschaft etwa mit KI
neue anreizorientierte – und damit z. B. gesundheitsfördernde – Beitragsmodelle anbieten. Wer hier zunächst von günstigen Versicherungsbeiträgen profitiert,
spürt aber möglicherweise schnell die Ambivalenz
moderner KI-Datenanalysen, wenn eine Veränderung
von Lebensgewohnheiten oder eine bekannt werdende
gesundheitliche Disposition sich vollautomatisch im
nächsten Beitragsbescheid manifestiert oder gar zu
einem Versicherungsausschluss führt.
Ziel: Proaktive Technikgestaltung
Ich möchte die Gestaltung von KI im Sinne einer positiven
Technikgestaltung aktiv begleiten. Es ist wichtig, dass die
Menschenwürde und das in ihr verankerte Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung bei der Nutzung
1 Verständnis der Bundesregierung, BTDrs. 19/1982.
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019
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