nahmen und deren beitragsrechtlicher Bewertung nach
§ 240 SGB V festgelegt, welche Einnahmen dem Einkommensbegriff zugrunde gelegt werden.
Ebenso ist dort bestimmt, dass die Krankenkassen die
entsprechenden Nachweise jährlich erheben müssen.
Dabei ist das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners
nur dann relevant, wenn dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist. Jedoch kann dieses Datum zur Feststellung der Familienversicherung herangezogen werden.
Beim Einkommensteuerbescheid handelt es sich um
ein amtliches Dokument, das seiner Nachweisfunktion
rechtlich nur dann genügt, wenn es vollständig vorgelegt wird. Die zwingend notwendigen Bestandteile eines
Steuerbescheides sind nach § 157 Abgabenordnung
(AO) die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach
Art und Betrag, eine Rechtsbehelfsbelehrung und die
Benennung der ausstellenden Behörde. Unter Beachtung dieser Anforderungen dürfen auch die Angaben
im Einkommensteuerbescheid geschwärzt werden, die
für die Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens
nicht erforderlich sind.
Aus meiner Sicht sollte über weitere datenschutzfreundlichere Lösungen nachgedacht werden. Z. B. eine vom
Finanzamt bestätigte, persönliche Erklärung der Versicherten über das beitragsrelevante Einkommen, die auf
Wunsch auch unmittelbar elektronisch an die zuständige
Krankenkasse weitergeleitet wird.
Datenerhebung durch Jobcenter bei selbständigen
Leistungsbeziehenden
Zu den Beziehenden von Leistungen zur Grundsicherung
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zählen auch viele
selbständig Tätige, deren Einkommen zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Die Prüfung des
Leistungsanspruches ist für diesen Personenkreis besonders anspruchsvoll, da hierfür alle Einnahmen aus der
selbständigen Tätigkeit berücksichtigt werden müssen.
Zudem müssen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden zwingend notwendigen Ausgaben auf die Einnahmen
angerechnet werden. Hierbei kommt es immer wieder
zu einer zu umfassenden Forderung von Angaben und
Nachweisen durch die Jobcenter. Insbesondere die personenbezogenen Daten der Kundinnen und Kunden sind
für die Aufgabenerfüllung der Jobcenter regelmäßig nicht
erforderlich, wenn die einzelnen Einnahmen und Ausgaben durch Rechnungsnummern oder auf andere geeignete Weise zugeordnet werden können. Die Jobcenter haben
die Leistungsbeziehenden daher auf entsprechende
Schwärzungsrechte hinzuweisen, damit sie keine Daten
von Personen erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgabe nicht benötigen.
30
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019
Vorlage der Rentenauskunft beim Jobcenter
Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II
werden nur erbracht, wenn die betroffenen Personen
keinen Anspruch auf vorrangige Sozialleistungen haben.
Daher müssen die betroffenen Personen einen Rentenantrag stellen, wenn sie einen ausreichend hohen
Anspruch auf eine Altersrente haben und das Eintrittsalter naht.
Die Jobcenter dürfen die betroffenen Personen jedoch
nur zur Stellung eines Rentenantrages auffordern, wenn
durch den Bezug der Altersrente die Hilfebedürftigkeit
vollständig wegfällt, sie also nicht mehr auf Leistungen
zur Grundsicherung angewiesen sind. Um dies zu prüfen, fordern die Jobcenter regelmäßig die vollständige
Rentenauskunft an.
Soweit ein nur sehr geringer Anspruch auf eine Altersrente besteht, kann jedoch auch die Vorlage einer
Renteninformation genügen. Weist diese aus, dass der
voraussichtliche Rentenanspruch bei Weitem nicht zur
Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen wird, liegen
die Voraussetzungen für die verpflichtende Stellung
eines Rentenantrages nicht vor. Weitere Nachweise sind
dann nicht erforderlich.
Besteht ein Anspruch, der die Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch den Rentenbezug möglich erscheinen
lässt, muss die aktuelle Rentenauskunft vorgelegt werden, da aus dieser der genaue Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe der vorzeitigen Inanspruchnahme der
Altersrente hervorgeht. Es ist jedoch nicht erforderlich,
die vollständige Rentenauskunft zu fordern. Die Auflistung rentenrechtlicher Zeiten und die Aufschlüsselung
der Entgeltpunkte sind für die Aufgabenerfüllung der
Jobcenter nicht relevant.
Anforderung der Mietbescheinigung durch Jobcenter
Bereits im 24. und 26. Tätigkeitsbericht wurde festgestellt, dass Empfangende von Leistungen nach dem
SGB II unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten zur
Vorlage einer von Vermietern ausgefüllten Mietbescheinigung aufgefordert wurden. Leider ist dieses Vorgehen
noch immer nicht in allen Jobcentern abgestellt.
Die Mietbescheinigung kann nur auf freiwilliger Basis
verwendet werden. Mit ihr können die erforderlichen
Daten für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme
der Kosten für Unterkunft und Heizung auf einfachem
Weg umfassend nachgewiesen werden. Diese Form des
Nachweises kommt jedoch nur für Personen in Betracht,
deren Vermieter bereits Kenntnis vom Leistungsbezug
hat oder die die Kenntnisnahme des Leistungsbezuges
durch die Vermieter als unproblematisch ansehen.