Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

derlich ist. Diesbezüglich gilt das zu den Auskunftsersuchen
nach § 2 Abs. 1a BNDG Gesagte.
b)

Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum wurden von BfV, MAD und BND insgesamt 17 Auskunftsersuchen an Telekommunikationsunternehmen und Teledienstleister gestellt. Die Verfahren richteten sich gegen 18 Hauptbetroffene. Im Einzelnen:
aa) Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 8 BVerfSchG
Das BfV hat im Berichtszeitraum 13 Auskunftsersuchen beantragt und vollzogen. Diese Maßnahmen richteten sich gegen 13 Personen, die im Verdacht standen, einer ausländischen extremistischen Vereinigung anzugehören, sich an der
Planung von terroristischen Anschlägen zu beteiligen oder
für einen fremden Nachrichtendienst tätig zu sein.
Aufgrund der Auskunftsersuchen konnten Verbindungsund Standortdaten des Mobilfunkanschlusses aktiv geschalteter Endgeräte, Verbindungsdaten zu versandten und empfangenen E-Mails und Erkenntnisse über die Reiseaktivitäten der Betroffenen erlangt werden.
bb) Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 3 MADG
Seitens des MAD wurden im Berichtszeitraum zwei Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 3 MADG gestellt. Diese
Maßnahmen richten sich unmittelbar gegen zwei Angehörige der Bundeswehr. In einem Fall stand der Hauptbetroffene im Verdacht, für einen fremden Nachrichtendienst tätig
zu sein. Das zweite Auskunftsersuchen richtete sich gegen
ein mutmaßliches Mitglied einer terroristischen Vereinigung.
cc) Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 3a BNDG
Der BND richtete im Berichtszeitraum zwei Auskunftsersuchen an Telekommunikationsunternehmen gemäß § 8
Abs. 3a BNDG. Die Maßnahmen wurden zur Abwehr internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die
Auskunftsersuchen bezogen sich auf drei Personen mit
sieben Anschlussnummern und waren an vier verschiedene
Telekommunikationsdienstleister gerichtet. Mit den durch
die Auskünfte gewonnenen Informationen sollte durch den
Abgleich der Verbindungsdaten festgestellt werden, ob die
Anschlussinhaber in Deutschland in regelmäßigem Kontakt
zu mutmaßlichen Mitgliedern terroristischer Vereinigungen
stehen oder ob die ermittelten weiteren Telekommunikationsanschlüsse möglicherweise von terroristischen Vereinigungen genutzt werden.
6.

Drucksache 15/981

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Einsatz des sog. IMSI-Catchers (§ 9 Abs. 4
BVerfSchG)

Für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung einer
Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 ist die
Benennung einer Telefonnummer erforderlich. Angehörige
terroristischer Gruppen nutzen allerdings zunehmend Mobiltelefone, deren Herkunft den Sicherheitsbehörden nicht
bekannt ist. Die Telefonnummern solcher Geräte können
deshalb auch über den Betreiber nicht festgestellt werden.
Mit Hilfe der Kartennummer lässt sich allerdings in der Regel die dazugehörige Telefonnummer problemlos ermitteln.

Daher wurde in § 9 Abs. 4 BVerfSchG eine gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern von Telefonen und
auf dieser Basis auch zur Lokalisierung des Standortes des
Gerätes aufgenommen.
Mit dem sog. „IMSI-Catcher“ ist es möglich, die IMSI
(International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich zu ermitteln. Diese
IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Die
IMSI ist auf der sog. SIM-Karte (SIM = Subscriber Identity
Module) gespeichert, die ein Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI kann
nicht nur die Identität des Teilnehmers, sondern auch dessen
Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein „IMSI-Catcher“ die
Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Handys im Einzugbereich dieser „vermeintlichen“ Basisstation mit einer SIM des simulierten
Netzbetreibers buchen sich nun automatisch beim
IMSI-Catcher ein. Durch einen speziellen „IMSI-Request“
der Basisstation – einen Befehl, der sonst üblicherweise nur
im Fehlerfall benötigt wird – wird die Herausgabe der IMSI
vom Handy erzwungen.
Ist der von einer observierten Person genutzte Netzbetreiber
nicht bekannt, muss diese Suche ggf. für Basisstationen
aller Netzbetreiber durchgeführt werden. In Funkzellen mit
vielen Teilnehmern kann es zudem erforderlich sein, mehrere Messungen durchzuführen, bis die gesuchte IMSI aus
der Vielzahl gesammelter Daten herausgefiltert werden
kann.
a)

Voraussetzungen

Das BfV darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 G 10 unter den Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 G 10 den sog. IMSI-Catcher einsetzen. Da durch den
Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen
regelmäßig auch Daten Dritter erhoben werden, sind hier
besondere hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme zu stellen. Der Einsatz ist gemäß § 9 Abs. 4
Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn ohne ihn die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die erhobenen Daten
Dritter unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot (§ 9
Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG).
b)

Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum kam der IMSI-Catcher dreimal zum
Einsatz. Die Maßnahmen richteten sich gegen drei Personen, die entweder im Verdacht standen, Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen extremistischen Vereinigung
zu sein oder einer terroristischen Vereinigung anzugehören.
VI. Zusammenfassende Bewertung
Mit den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz den Sicherheitsdiensten neu übertragenen Befugnissen wird in den
Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 GG) eingegriffen bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 GG) berührt. Den
deutschen Nachrichtendiensten, den beteiligten Ministerien

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