Drucksache 15/981

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Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist,
deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
b)

Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum wurden durch das BfV keine Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 6 BVerfSchG gestellt.
4.

Auskünfte von Luftfahrtunternehmen
(§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)

Frühzeitig und umfassend verfügbare Informationen über
Reisewege sollen die rechtzeitige Analyse internationaler
terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des BfV, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume,
aber auch ihrer Zielgebiete ermöglichen. Daher wurde in § 8
Abs. 7 BVerfSchG ein Auskunftsanspruch des BfV gegenüber Luftfahrtunternehmen statuiert.
a)

Voraussetzungen

Gemäß § 8 Abs. 7 BVerfSchG darf das BfV im Einzelfall
bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter
vorliegen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Auskunftsansprüchen gegenüber Bankdienstleistern verwiesen
werden.
b)

Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum wurde lediglich ein Auskunftsersuchen
nach § 8 Abs. 7 BVerfSchG gestellt, das darauf gerichtet
war, Informationen zur Identifikation einer Person zu erlangen. Von dem Auskunftsersuchen war eine Person betroffen,
die im Verdacht stand, Verbindungen zu einer terroristischen
Vereinigung zu unterhalten und an der Planung von terroristischen Anschlägen beteiligt zu sein.
5.

Auskünfte von Telekommunikationsunternehmen (§ 8 Abs. 8 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MADG,
§ 8 Abs. 3a BNDG)

Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise,
weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen
und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten aktiv gemeldeter Mobilfunkgeräte ermöglicht es, ohne Observation den
Aufenthaltsort – bei Mobiltelefonen über die Lokalisierung
der Funkzelle, in die eingewählt wurde – nachzuvollziehen
und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf der
Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung durch das BfV unterliegen.
Deshalb wurde in § 8 Abs. 8 BVerfSchG dem BfV die Befugnis übertragen, im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste
erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte
über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einzuholen. In § 8 Abs. 8 Satz 3
BVerfSchG werden die einzelnen von der Auskunftsverpflichtung erfassten Telekommunikationsverbindungsdaten
und Teledienstenutzungsdaten aufgezählt:
(1) Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung
(2) Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
Uhrzeit
(3) Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistung
(4) Endpunkte, festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn
und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Nutzung
von Telediensten verlangt werden. In diesem Falle wird die
Anordnung analog § 10 Abs. 5 G 10 auf höchstens drei Monate befristet.
Aufgrund der gleich gelagerten Aufgabenstellung wurde
die Regelung für den MAD im Rahmen seiner begrenzten
Zuständigkeit in das MADG übernommen, § 10 Abs. 3
MADG.
Durch die Einführung des § 8 Abs. 3a BNDG wurde gewährleistet, dass auch der BND auf dem Gebiet der Telekommunikation entsprechend erweiterte Auskunftsrechte
wie das BfV erhält. Sie ermöglichen dem BND zum einen,
Extremisten, die vom Ausland aus operieren und nach ihrer
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht überwacht werden können, zu lokalisieren. Zum anderen können
auf der Grundlage von Verbindungsdaten dringend notwendige Informationen über internationale und vom Ausland
aus gesteuerte terroristische Netzwerke gewonnen werden.
Eine rechtzeitige Information über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen, die vom Ausland aus operieren, soll dem BND eine bessere Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ermöglichen.
a)

Voraussetzungen

BfV und MAD können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur
dann ein Auskunftsersuchen an Telekommunikationsdienstleister richten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 G 10 erfüllt sind. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 BVerfSchG verwiesen.
Auskunftsersuchen des BND nach § 8 Abs. 3a BNDG sind
nur zulässig, wenn dies im Rahmen seiner Aufgaben für die
Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche erfor-

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