Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Verdacht standen, Mitglied in einer ausländischen extremistischen Vereinigung zu sein oder eine solche zu unterstützen.
b)
Drucksache 15/981
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Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 1a BNDG
In § 2 Abs. 1a BNDG wurde auch dem BND die Befugnis
übertragen, Auskunftsbegehren an Banken und Kreditinstitute zu stellen.
aa) Voraussetzungen
Der BND darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr
Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1
Abs. 2 Satz 1 BNDG für die Sammlung von Informationen
über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die außenund sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik
Deutschland vorliegen.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 nennt folgende Gefahrenbereiche:
(1) die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
(2) die Gefahr der Begehung internationaler terroristischer
Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
(3) die Gefahr der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,
(6) die Gefahr der international organisierten Geldwäsche
in Fällen von erheblicher Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat sich für die Einbeziehung der Nummern 4 und 6 entschieden, weil – wie der von Afghanistan
ausgehende Terrorismus beispielhaft gezeigt hat – ein enger
Zusammenhang zwischen massivem Drogenanbau und
-handel, Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten besteht. Auch Terrororganisationen in Kolumbien, auf den
Philippinen, in Nordafrika, Tschetschenien und Teilen der
Türkei finanzieren ihre Aktivitäten und Waffenkäufe mit
Drogengeldern, die teilweise der Geldwäsche unterzogen
werden. Ohne die Einbeziehung der Nummern 4 und 6 wäre
die Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 2 BNDG in diesem Bereich daher nur schwer erfüllbar.
bb) Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum
Der BND stellte im Berichtszeitraum ein Auskunftsersuchen mit drei Teilanträgen. Dieses Auskunftsersuchen war
an drei verschiedene Geldinstitute gerichtet. Die Maßnahmen richteten sich gegen drei Personen, die im Verdacht der
Finanzierung des internationalen Terrorismus und der inter-
national organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher
Bedeutung standen. Ziel der Auskunftsersuchen war die Ermittlung von Konten und Konteninhabern bei deutschen
Banken.
3.
Auskünfte von Postdienstleistern (§ 8 Abs. 6
BVerfSchG)
§ 8 Abs. 6 BVerfSchG ermächtigt das BfV, bei Personen
und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen
erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu
Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen
des Postverkehrs einzuholen.
Das BfV benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen und anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG, um
die Überwachung der Kommunikationsinhalte im Wege der
Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem G 10 vorzubereiten. Nach der bis zum Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes geltenden Rechtslage bestand
keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen, deshalb wurde sie in den neugeschaffenen § 8 Abs. 6
BVerfSchG aufgenommen.
a)
Voraussetzungen
Die Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass eine der in
§ 3 Abs. 1 G 10 benannten Straftaten geplant oder begangen
wird oder begangen worden ist.
In § 3 Abs. 1 G 10 werden folgende Straftaten aufgeführt:
(1) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats
(§§ 80 bis 83 StGB)
(2) Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 des Vereinsgesetzes)
(3) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a StGB)
(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis
109g StGB)
(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis g StGB in
Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] in
der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968 [BGBl. I
S. 741])
(6) Straftaten nach
a) den §§ 129a und 130 StGB sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308
Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und 316c
Abs. 1 und Abs. 3 StGB, soweit diese sich gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes richten
(7) Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes.