Drucksache 15/981

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Fernmeldegeheimnis betroffen, das nach Artikel 10 Abs. 1
GG unverletzlich ist.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Mit der Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes wurde dieser Anforderung durch die in
die Sicherheitsgesetze eingefügten Befugnisnormen entsprochen.
1.

Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Aus der Grundrechtsrelevanz der Maßnahmen ergeben sich
besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, die vor allem
Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind. So
dürfen die Dienste die ihnen übertragenen Kompetenzen nur
dann ausüben, wenn dies zur Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben erforderlich ist. Das BfV darf Auskunftsersuchen
nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG nur stellen und den
IMSI-Catcher nur einsetzen, wenn dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG hat das BfV die
Aufgabe, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
– sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde
Macht,
– Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
– Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9
Abs. 2 des Grundgesetzes [GG]), insbesondere gegen
das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26
Abs. 1 GG) gerichtet sind,
zu sammeln und auszuwerten.
Der BND darf Auskunftsersuchen nach den §§ 2 Abs. 1a,
8 Abs. 3a BNDG nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG stellen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
BNDG sammelt der BND zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
die erforderlichen Informationen und wertet diese aus.
Auch das MAD-Amt darf von seiner Befugnis, Informationen bei Tele- und Telekommunikationsdienstleistern einzuholen, nur im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 MADG Gebrauch machen. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist es Aufgabe des MAD, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des MADG zu sammeln und auszuwerten, soweit
sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,
Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung richten und von Personen
ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Gemäß § 1 Abs. 1
Satz 2 MADG obliegt dem MAD ferner die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung sowie von

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen,
an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1
GG) gerichtet sind.
Sowohl die Auskunftsersuchen als auch der Einsatz des sog.
IMSI-Catchers sind nur auf Antrag zulässig. Der Antrag ist
durch den Präsidenten des betreffenden Dienstes oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen. Über den Antrag
entscheidet gemäß § 8 Abs. 9 Satz 3 BVerfSchG das vom
Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Im Berichtszeitraum entschied das Bundesministerium des Innern
als beauftragtes Bundesministerium über die Anträge des
BfV und des MAD. Über Anträge des BND entschied gemäß § 2 Abs. 1a Satz 4 BNDG der Chef des Bundeskanzleramtes.
Zudem haben die Dienste entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von mehreren geeigneten Maßnahmen
diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt (vgl. § 8 Abs. 13 BVerfSchG, § 2
Abs. 4 BNDG). Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Die weiteren Voraussetzungen richten sich danach, welche
Art der Maßnahme vorgenommen wird.
2.

Auskünfte von Banken und Finanzdienstleistern (§ 8 Abs. 5 BVerfSchG, § 2 Abs. 1a BNDG)

§ 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 2 Abs. 1a BNDG räumen dem
BfV und dem BND die Befugnis ein, im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am
Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und
Geldanlagen einzuholen. Damit sollen den Diensten Informationen verschafft werden, die sie benötigen, um die
finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit terroristischer Gruppierungen frühestmöglich einschätzen zu
können. Ferner sollen Erkenntnisse über Geldtransfers zur
Vorbereitung und Planung von Anschlägen gewonnen werden. Diese Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der
Dienste dient der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
mit der Resolution 1373 (2001), Ziffer 1, Buchstabe a, nachdrücklich geforderten Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen.
a)

Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG

aa) Voraussetzungen
Das BfV darf die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
BVerfSchG nur einholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Es muss
also jedenfalls ein Anfangsverdacht gegeben sein. Bloße
Vermutungen genügen nicht.
bb) Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum
Im Berichtszeitraum stellte das BfV insgesamt sechs Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG. Die Auskunftsersuchen richteten sich gegen sechs Personen, die im

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