Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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(SPD), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) und Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU). Das
Gremium wurde am 18. Dezember 2002 konstituiert und
trat am selben Tag zu seiner ersten Sitzung zusammen.
Zum Vorsitzenden des Gremiums wurde der Abgeordnete
Volker Neumann (SPD) gewählt. Nach einer Änderung in
den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums wird der Vorsitz künftig jährlich zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit wechseln. Der
am 18. Dezember 2002 gewählte Vorsitzende wird aufgrund
einer Vereinbarung im Gremium nunmehr sein Amt bis
Ende Dezember 2003 ausüben. Zum stellvertretenden Vorsitzenden ist der Abgeordnete Hartmut Büttner (Schönebeck) (CDU/CSU) bestimmt worden, der den Vorsitz im
Parlamentarischen Kontrollgremium am 1. Januar 2004
übernehmen wird.
IV. Die Durchführung der Kontrolle
Für die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz neu eingefügten Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Informationen über Geldströme und Kontobewegungen bei Banken
und Finanzunternehmen einzuholen, Auskunftsersuchen an
Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleister zu stellen und IMSI-Catcher
einzusetzen, obliegt die Kontrolle dem Parlamentarischen
Kontrollgremium und der G 10-Kommission.
1.

Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium

Nach § 1 Abs. 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung
hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)
und des Bundesnachrichtendienstes (BND) der Kontrolle
durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Mit der
Übertragung neuer Befugnisse auf die Nachrichtendienste
durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden auch die
Kontrollbefugnisse des Gremiums erweitert. Ihm obliegt
die parlamentarische und politische Kontrolle im Bereich
der Maßnahmen nach den §§ 8 Abs. 5 bis 8, 9 Abs. 4
BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MADG und §§ 2 Abs. 1a,
8 Abs. 3a BNDG.
Neben der Aufgabe, dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art und Umfang
dieser Beschränkungsmaßnahmen zu erstatten, kommt dem
Gremium die Aufgabe zu, die Mitglieder der G 10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Kommission zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 10 BVerfSchG unterrichtet das für die Anordnung der Maßnahmen zuständige Bundesministerium in
Abständen von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über deren Durchführung. Dabei geht es nicht um
Einzelfälle, sondern um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse.
Diese Halbjahresberichte müssen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1
BVerfSchG einen Überblick über Anlass, Umfang, Dauer,
Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen enthalten. Die Berichte sollen insoweit
denjenigen entsprechen, die die Staatsanwaltschaften gem.
§ 100e StPO der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde
erstatten. Die Kontrollkompetenz des Parlamentarischen

Drucksache 15/981

Kontrollgremiums erschöpft sich dabei aber nicht in der
Entgegennahme der Berichte, sondern erstreckt sich im
Kern vielmehr darauf, von den zuständigen Bundesministerien jederzeit Auskunft über alle Aspekte der Überwachung
des Kommunikations-, Reise- und Kapitalverkehrs verlangen zu können.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 10 BVerfSchG gilt gemäß § 9
Abs. 4 S. 5 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 Satz 6 MADG, §§ 2
Abs. 1a Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 6 BNDG entsprechend für die
Maßnahmen nach diesen Vorschriften.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde auch im vorliegenden Berichtszeitraum entsprechend der gesetzlichen
Regelung in halbjährlichen Abständen über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten
Beschränkungsmaßnahmen sowie über die getroffenen
Mitteilungsentscheidungen unterrichtet.
2.

Die Kontrolle durch die G 10-Kommission

Die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden Maßnahmen, die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz in das BVerfSchG, das MADG und das BNDG
aufgenommen wurden, obliegt der G 10-Kommission. Die
G 10-Kommission entscheidet als unabhängiges und an
keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen oder
aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrolle
der G 10-Kommission erstreckt sich dabei auch auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
der mit den Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich
der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. § 15
Abs. 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz [G 10] vom
26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254, ber. 2298], zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. August 2002 [BGBl. I S. 3390,
3391]) gilt entsprechend.
Im Berichtszeitraum hat die Kommission in ihren monatlichen Sitzungen in jedem Einzelfall über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der jeweils angeordneten Beschränkungsmaßnahmen entschieden.
Die Mitglieder der G 10-Kommission und die Mitarbeiter
des Sekretariats haben sich darüber hinaus auch vor Ort bei
den Diensten über die Umsetzung der neuen Regelungen
informiert.
V.

Die neuen Befugnisse der Nachrichtendienste
im Einzelnen

Die den Sicherheitsbehörden mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz neu übertragenen Befugnisse greifen in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Betroffenen
ein. Die Auskunftspflichten von Kredit- und Finanzinstituten, Postdienstleistern und Luftverkehrsunternehmen berühren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland [GG] vom 23. Mai 1949 [BGBl. I S. 1], zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 [BGBl. I
S. 3219]). Ferner wird durch die Auskunftspflichten
namentlich der Post- und Telekommunikationsunternehmen
sowie den Einsatz des sog. IMSI-Catchers das Post- bzw.

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