Drucksache 15/981
I.

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Neue Befugnisse der Sicherheitsbehören
durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz

Als Reaktion auf die Terroranschläge in den USA vom
11. September 2001 und der damit verbundenen verstärkt
wahrgenommenen Bedrohung durch den weltweit agierenden internationalen Terrorismus hat der Gesetzgeber zahlreiche Sicherheitsgesetze der neuen Bedrohungslage angepasst.
Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 [BGBl. I S. 361])
wurden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz, das
BND-Gesetz und das MAD-Gesetz geändert und den Sicherheitsbehörden neue Befugnisse übertragen. Im Einzelnen
handelt es sich um:
– Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen über
Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen (§ 8 Abs. 5 BVerfSchG; § 2 Abs. 1a BNDG)
– Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern über Namen, Anschriften, Postfächer und sonstige Umstände des
Postverkehrs (§ 8 Abs. 6 BVerfSchG)
– Auskunftsrechte gegenüber Luftfahrtunternehmen über
Namen, Anschriften und Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstige Umstände des Luftverkehrs
(§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)
– Auskunftsrechte gegenüber Telekommunikationsdienstleistern und Teledienstleistern über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
(§ 8 Abs. 8 BVerfSchG; § 10 Abs. 3 MADG; § 8 Abs. 3a
BNDG)
– Einsatz technischer Mittel (sog. IMSI-Catcher) zur Ermittlung der Identität und des Standorts aktiv geschalteter Mobiltelefone (§ 9 Abs. 4 BVerfSchG)
Im Rahmen dieser Gesetzesänderungen wurden auch die
Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums
und der G 10-Kommission auf die neu eingefügten Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert. In diesem Bereich
kommt dem Parlamentarischen Kontrollgremium auch eine
eigenständige Berichtspflicht zu, aufgrund derer der vorliegende Bericht erstellt wurde.
II.

Grundlagen der Berichtspflicht

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag nach § 8 Abs. 10 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz
[BVerfSchG] vom 20. Dezember 1990 [BGBl. I S. 2954,
2970], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002
[BGBl. I S. 3202, 3217]) jährlich sowie nach Ablauf von
drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht
über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 8 Abs. 5 bis 8
BVerfSchG.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG, §§ 2 Abs. 1a Satz 4,
8 Abs. 3a Satz 6 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz [BNDG] vom 20. Dezember 1990
[BGBl. I S. 2954]), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. August 2002 [BGBl. I S. 3202, 3217]) und § 10 Abs. 3

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Satz 6 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz [MADG] vom 20. Dezember 1990
[BGBl. I S. 2954, 2977], zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Januar 2002 [BGBl. I S. 361, ber. S. 3142]) erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend
§ 8 Abs. 10 BVerfSchG dem Bundestag einen Bericht über
die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 BVerfSchG, §§ 2
Abs. 1a, 8 Abs. 3a BNDG sowie nach § 10 Abs. 3 MADG.
Dabei sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 5 Abs. 1
des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz [PKGrG] vom 11. April 1978 [BGBl. I S. 453], zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254,
1260]) zu beachten.
Die Berichtspflichten wurden erst durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002. in Kraft seit dem
1. Januar 2002, in die Sicherheitsgesetze aufgenommen und
werden mit dem jetzt vorliegenden Bericht erstmals wahrgenommen. Der Bericht umfasst hinsichtlich des Zahlenmaterials daher den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002.
III. Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 wurde
die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Bezug auf die Maßnahmen nach den §§ 8 Abs. 5
bis 8, 9 Abs. 4 BVerfSchG, §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3a BNDG
und § 10 Abs. 3 MADG zunächst vom Parlamentarischen
Kontrollgremium der 14. Wahlperiode durchgeführt. Seine
Tätigkeit endete jedoch gemäß § 5 Abs. 4 PKGrG am
5. Dezember 2002 mit der Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums der 15. Wahlperiode. Seit
dem 5. Dezember 2002 nimmt nunmehr das Parlamentarische Kontrollgremium der 15. Legislaturperiode die Kontrollaufgaben wahr. Es hat auch den vorliegenden Bericht
erstellt.
Mitglieder des Kontrollgremiums der 14. Legislaturperiode
waren im Berichtszeitraum – in alphabetischer Reihenfolge –
die Abgeordneten Hermann Bachmaier (SPD), Anni
Brandt-Elsweier (SPD), Hartmut Büttner (Schönebeck)
(CDU/CSU), Erwin Marschewski (CDU/CSU), Volker
Neumann (Bramsche) (SPD), Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
(FDP), Ludwig Stiegler (SPD), Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Wolfgang Zeitlmann
(CDU/CSU).
Der Vorsitz wechselte nach der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums der 14. Wahlperiode halbjährlich zwischen
der parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit. Im
ersten Halbjahr 2002 nahm der Abgeordnete Erwin
Marschewski (CDU/CSU) das Amt des Vorsitzenden wahr.
Als Vorsitzende für das zweite Halbjahr 2002 amtierte die
Abgeordnete Anni Brandt-Elsweier (SPD).
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium der 15. Wahlperiode gehören – in alphabetischer Reihenfolge – folgende
Abgeordnete an: Hermann Bachmaier (SPD), Hartmut
Büttner (Schönebeck) (CDU/CSU), Rainer Funke (FDP),
Hans-Joachim Hacker (SPD), Volker Neumann (Bramsche)
(SPD), Bernd Schmidbauer (CDU/CSU), Erika Simm

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