Drucksache 17/8638

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mentarischen Kontrollgremium des Bundes wird von § 8a
Absatz 8 BVerfSchG in diesen Fällen – anders als noch
nach der vor 2007 gültigen Rechtslage – nicht mehr ausdrücklich verlangt. Mit Wirkung vom 10. Januar 2012 ist
die Mitwirkung der G 10-Kommission wieder vorgesehen.
Mittlerweile gibt es in allen 16 Bundesländern Regelungen über Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2
BVerfSchG.
Ta b e l l e 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft

2007

2008

2009

2010

Luftfahrt

0

0

1

0

Finanzen

2

5

20

6

Postverkehr

0

0

0

0

Telekommunikation/Teledienste

13

16

27

9

Summe

15

21

48

15

Im Jahre 2010 haben 10 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. Hiernach wurden in 6 Ländern insgesamt 15 Auskunftsverlangen durchgeführt: 6 bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, 9 bei Telekommunikationsunternehmen.
Das bedeutet auf alle Auskunftsbereiche bezogen im
Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um insgesamt
33 Auskunftsverlangen. Den Hintergrund der Auskunftsverlangen bildeten schwerpunktmäßig islamistische bzw.
ausländerextremistische terroristische Bestrebungen.
IV.

Mitteilungsentscheidungen

Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG und IMSI-Catcher-Einsätze sind den Betroffenen
nach ihrer Einstellung grundsätzlich mitzuteilen. Das
folgt für Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen
und Finanzdienstleistern aus § 8a Absatz 4 Satz 6 BVerfSchG, bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations- und Teledienstleistern aus § 8a Absatz 5
Satz 8 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 G 10 und bei IMSI-Catcher-Einsätzen aus § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, der
auf § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 G 10
verweist.
Ausnahmsweise kann von einer Mitteilung abgesehen
werden, solange eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 8a
Absatz 4 Satz 6 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 2 G 10).
Bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations- und Teledienstleistern kann seit dem 5. August
2009 darüber hinaus von einer Mitteilung abgesehen werden, solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das
Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Denn

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mit Wirkung vom 5. August 2009 wurde § 12 Absatz 1
G 10, auf den § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG verweist,
um diese Ausnahme erweitert (BGBl. I S. 2499). Bei
Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen
und Finanzdienstleistern gilt diese Ausnahme jedoch
nicht, da § 8a Absatz 4 Satz 6 BVerfSchG nicht um diesen
Ausnahmetatbestand erweitert wurde und auch nicht auf
§ 12 G 10 verweist.
Das Absehen von einer Mitteilung bedarf im Falle von
Auskunftsverlangen bei Post-, Telekommunikations- und
Teledienstleistern und IMSI-Catcher-Einsätzen der Zustimmung der G 10-Kommission (vgl. § 8a Absatz 5
Satz 8 BVerfSchG und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG).
Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann entschieden werden, dass der Betroffene endgültig keine
Mitteilung erhält. Dies setzt gemäß § 8a Absatz 5 Satz 8
BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 3 G 10 jedoch voraus,
dass die G 10-Kommission einstimmig feststellt, dass die
Voraussetzungen für eine Mitteilung nicht vorliegen, sie
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in
Zukunft nicht eintreten werden und die Voraussetzungen
für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als
auch beim Empfänger vorliegen.
Bei Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern ist seit 2007 – wie bei der
Genehmigung der Maßnahme – eine Einbindung der
G 10-Kommission bei der Mitteilungsentscheidung nicht
mehr erforderlich. Dafür kommt hier eine endgültige
Nichtmitteilung nicht in Betracht, da § 8a Absatz 4 Satz 8
BVerfSchG diese Option anders als § 12 Absatz 1 G 10
nicht vorsieht.
Im Jahre 2010 wurde 96 Personen mitgeteilt, dass sie von
einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2
BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen
waren. Bei 273 Personen wurde entschieden, von einer
Mitteilung vorerst abzusehen. In diesen Fällen konnte
eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch eine
Mitteilung nicht ausgeschlossen werden, z. B. weil eine
spätere Wiederaufnahme des Verfahrens wahrscheinlich
war oder weil parallel anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen bzw. G 10-Überwachungen erfolgten.
Bei 21 Personen wurde entschieden, von einer Mitteilung
endgültig abzusehen.
Ta b e l l e 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen
betroffenen Personen im Jahre 2010
BfV

MAD

BND

96

0

0

96

vorläufige
Nichtmitteilung

273

0

0

273

endgültige
Nichtmitteilung

20

0

1

21

Mitteilung

Summe

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