Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3.

Drucksache 17/8638

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Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen

Ta b e l l e 5
Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
von 2002 bis 2009

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG und § 4a MADG können BfV, BND und MAD im
Einzelfall Auskünfte bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten,
Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand
sowie Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge einholen. BfV und BND steht diese Befugnis seit 2002 zu, dem
MAD seit 2007.
Das Auskunftsverlangen muss beim Bundesministerium
des Innern beantragt werden (§ 8a Absatz 4 Satz 4
BVerfSchG). Dessen Anordnung bedarf im Unterschied
zu der bis 2007 geltenden Rechtslage (vgl. dazu § 8 Absatz 9 Satz 4 bis 8 BVerfSchG a.F.) nicht der Bestätigung
durch die G 10-Kommission (vgl. § 8a Absatz 5 Satz 1
BVerfSchG).6
Das Auskunftsverlangen kann gemäß § 8a Absatz 3
BVerfSchG sowohl Personen betreffen, bei denen der
Verdacht besteht, dass sie die Gefahr, die mit dem Auskunftsverlangen aufgeklärt werden soll, selbst fördern
(sog. Hauptbetroffene), als auch Personen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die Leistung für solch eine Person
in Anspruch nehmen (sog. Nebenbetroffene). Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf
höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um
jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Satz 5 und 6 BVerfSchG).
Im Jahr 2010 führte das BfV 16 Auskunftsverlangen
durch. Die Verfahren betrafen im Schwerpunkt Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten bzw. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet waren (§ 8a Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1
Nummer 3 und 4 BVerfSchG). In zwei Fällen betraf das
Auskunftsverlangen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (§ 8a Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG).
Im Vergleich zum Vorjahr ist damit die Anzahl der Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG
im Bereich des BfV von 17 auf 16 zurückgegangen.
6

Das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
7. Dezember 2011 sieht vor, dass sich die Mitwirkung der G 10Kommission ab dem 10. Januar 2012 wieder auf die Einholung von
Auskünften von Unternehmen der Finanzbranche (einschließlich der
Abfrage von Kontostammdaten) sowie auf den dazugehörigen Mitteilungsbereich erstreckt.

BfV

BND

MAD

2002

8

1

–

9

2003

14

2

–

16

2004

7

0

–

7

2005

12

0

–

12

2006

7

0

–

7

2007

5

0

0

5

2008

10

0

0

10

2009

17

1

0

18

2010

16

0

0

16

Summe

96

4

0

100

4.

Summe

Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG, § 4a MADG können BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs verlangen.
Das Auskunftsverlangen muss vom Leiter oder stellvertretenden Leiter des entsprechenden Nachrichtendienstes
beim Bundesministerium des Innern beantragt werden,
dessen Anordnung der Bestätigung durch die G 10-Kommission bedarf, die außer bei Gefahr im Verzug vor Vollzug der Maßnahme einzuholen ist (§ 8a Absatz 5 Satz 2
bis 4, Absatz 5 Satz 1 bis 5 BVerfSchG). Die Anordnung
einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf
höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um
jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Satz 5 und 6 BVerfSchG).
Von der Möglichkeit, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs zu verlangen, wurde seit 2002 bis Ende
2010 noch nicht Gebrauch gemacht.7
5.

Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen

Die Auskunftsverlangen basieren auf § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 2a Satz 1 BNDG, § 4a MADG, wonach BfV, BND und MAD im Einzelfall von denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbrin7

Diese Regelung ist mit Wirkung vom 10. Januar 2012 weggefallen
(vgl. Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011, BGBl. I S. 2576).

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