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Deutschen Post AG vorlegen muss. Auf dem Coupon sind
die Anschrift und die Postkundennummer der Bank und die
Referenznummer des Neukunden angegeben. Unter Vorlage
des Personalausweises oder Reisepasses werden die Daten
des Kunden in der Postfiliale geprüft. Die Referenznummer,
die Angaben zur Person sowie die weiteren Ausweisdaten
werden nun direkt per EDV in ein PostIdent-Formular übertragen. Der Kunde bestätigt die Angaben anschließend
durch seine eigenhändige Unterschrift, die mit der des Ausweises verglichen wird. Die erfolgte Identifizierung bestätigt der Filialmitarbeiter durch seine Unterschrift. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird an die Bank
gesandt. Die erfassten Daten werden nicht gespeichert. Daneben gibt es noch die Verfahren PostIdent 1 und 2, bei denen die Identifikation an der Wohnanschrift des Neukunden
direkt durch den Zusteller erfolgt. Diese Verfahren bieten z.
B. über die Identifikation hinaus noch die Möglichkeit, sich
die Kenntnisnahme der AGB der Bank durch den Neukunden bestätigen zu lassen. Auch bei diesen Verfahren bietet
die Deutsche Post AG einen lückenlosen Nachweis über den
Lauf des Identifikationsverfahrens.
13

Bundeskriminalamt

13.1

Rasterfahndung – Nach den Terroranschlägen des 11. September 2001
wieder aktuell

Die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001
und die Erkenntnis, dass einige der daran beteiligten Terroristen sich zeitweise auch in Deutschland unerkannt aufgehalten hatten, führte nicht nur zu gesetzgeberischen Initiativen (s. Nr. 2). Wegen der fortdauernden Bedrohungslage
sahen es Bund und Länder zudem als erforderlich an, nach
weiteren potenziellen Anhängern des islamischen Terrorismus, so genannten „Schläfern“, in Deutschland zu fahnden.
Als hierfür allein geeignete Maßnahme wurde die Rasterfahndung zu Zwecken der Gefahrenabwehr in Betracht gezogen. Damit rückte eine Fahndungsmethode wieder in den
Blickpunkt des polizeilichen Interesses, die im Rahmen der
polizeilichen Arbeit seit der Fahndung nach den terroristischen Gewalttätern der „Rote Armee Fraktion“ Ende der
70er-/Anfang der 80er-Jahre kaum noch eine Rolle zu spielen schien.
Die polizeiliche Rasterfahndung ist ein von den Polizeibehörden durchgeführter automatisierter Datenabgleich bestimmter, auf den Täter bzw. auf den potenziellen Täter
vermutlich zutreffender Prüfungsmerkmale mit Datenbeständen nicht polizeilicher Stellen. Ziel ist es zum einen,
Personen auszuschließen, auf die die Merkmale nicht
passen, bzw. die Zahl der verdächtigen Personen durch das
Herausfiltern derjenigen mit tätertypischen Merkmalen zu
beschränken. Die Rasterfahndung dient außerdem dem
Zweck, weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale festzustellen. Die rechtsstaatliche Problematik
dieser Methode liegt vor allem in der Einbeziehung einer
Vielzahl unverdächtiger Personen, die sich durch bestimmte
Merkmale oder Verhaltensweisen, die nach der polizeilichen
Fahndungshypothese auch beim Täter vorliegen könnten,
auszeichnen. Erst die Rasterfahndung beseitigt für die Mehrzahl der Betroffenen die entstandenen Verdachtsmomente.
Als Folge der Terroranschläge in den USA beschlossen die
Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -se-

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

natoren der Länder (IMK), Rasterfahndungsmaßnahmen auf
der Grundlage der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung
in den Ländern durchzuführen und beauftragten das BKA in
dessen Funktion als Zentralstelle der Polizeien des Bundes
und der Länder damit, hierbei unterstützend tätig zu werden.
In der Folgezeit haben die Länder personenbezogene Daten
bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister erhoben und die Datenbestände anschließend anhand bestimmter, zuvor festgelegter Rasterkriterien
gegeneinander „gerastert“. Der daraus resultierende Datenbestand wurde dem BKA übermittelt und von diesem in
eine zuvor errichtete Verbunddatei eingestellt. Um den von
den Ländern vorgerasterten Personenkreis durch weitere
Kriterien in Anlehnung an die Täterprofile der in Deutschland zeitweise wohnhaften Attentäter vom 11. September
2001 einzuschränken, sollte der in der Verbunddatei eingestellte Grunddatenbestand mit anderen Datenbeständen abgeglichen und dabei eine inhaltliche Informationsanreicherung bzw. -verdichtung der Länderdatensätze erfolgen.
Diese Aufgabe sollte gemäß dem o. a. Beschluss der Gremien der IMK das BKA in seiner Funktion als Zentralstelle
mit dort vorhandenen Datenverarbeitungskapazitäten übernehmen.
Das Erheben der genannten Abgleichsdatenbestände sollte
arbeitsteilig durchgeführt werden: Sofern entsprechende Informationen z. B. von Bundesbehörden oder von Bundesverbänden der Industrie zu erlangen waren, sollte das BKA
die entsprechenden Daten erheben. Anderenfalls sollte die
Erhebung durch die Länder im Wege der Rasterfahndung zu
präventiv-polizeilichen Zwecken auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen der Landespolizeigesetze erfolgen.
Das BKA hat in der Folgezeit auf der Grundlage des § 7
Abs. 2 Satz 2 BKA-Gesetz nach seinen Angaben ca.
4 000 Institutionen und Firmen um Übersendung von Personaldaten gebeten. Auf diese Ersuchen hin haben 212 Institutionen dem BKA entsprechende Daten zur Verfügung
gestellt. Die übrigen, für den Datenabgleich für erforderlich
erachteten Abgleichsdateien sind von den Ländern in der
oben beschriebenen Weise erhoben worden. Aufgabe des
BKA war es schließlich, die von ihm erhobenen bzw. ihm
von den Ländern zur Verfügung gestellten Abgleichsdateien elektronisch für den Datenabgleich aufzubereiten und
den Abgleich mit dem in der Verbunddatei gespeicherten
Datenbestand durchzuführen. Über die dabei festgestellten
Namensidentitäten wird das jeweilige Land unterrichtet
und ihm der betreffende Abgleichsdatensatz zur Verfügung
gestellt. Dem Land obliegt es, im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung festzustellen, ob die „Namensidentität“ auch zu einer „Personenidentität“ mit der betreffenden
Person in der Verbunddatei führt. In diesem Fall wird der
betreffende Datensatz in der Verbunddatei von dem Land
gekennzeichnet und vermerkt, woraus sich die Personenidentität ergibt. Bei Redaktionsschluss zu diesem Tätigkeitsbericht war der beschriebene Datenabgleich im BKA allerdings noch nicht abgeschlossen.
Die öffentliche Diskussion der Rasterfahndungsmaßnahmen
in einigen Ländern, aber auch zahlreiche Nachfragen betroffener nicht öffentlicher Stellen bei mir zur Rechtmäßigkeit
des Ersuchens des BKA um Übermittlung von Personaldaten, gaben mir Veranlassung, die vom BKA geleistete
Unterstützungstätigkeit bezüglich der von den Ländern

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