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(PostG) dürfen diese Sendungen geöffnet werden, um das
Vorliegen der tarifrechtlichen Voraussetzungen für den Versand zu günstigeren Konditionen zu prüfen. Die Einhaltung
der Vertragsbedingungen durch den Absender einer Sendung wird von der Deutschen Post AG bei Einlieferung der
Briefe stichprobenartig nach den Vorgaben einer innerbetrieblichen Anweisung geprüft: Kontrolliert werden die Einlieferungslisten, die Maschinenlesbarkeit der Sendung, die
Inhalts-, Formats- und Gewichtsgleichheit sowie die Freimachung. Vom Mitarbeiter der Deutschen Post AG sind zur
Prüfung mindestens drei Sendungen zu ziehen und mit den
Vorgaben der AGB zu vergleichen. Die Petenten bezweifeln
die Rechtmäßigkeit dieser Prüfungen und bemängeln, dass
die Deutsche Post AG außer einem Aufdruck auf den geöffneten Sendungen „zu Prüfzwecken geöffnet“ keinen Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung beilegt.
Die Deutsche Post AG ist nach § 39 PostG zur Vornahme
der Prüfungen jedoch berechtigt, sodass kein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt. Auf meine Bitte hin prüft die
Deutsche Post AG derzeit, ob in Zukunft den geprüften Sendungen ein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Öffnung
beigelegt wird.
12.6
Postzustellungsaufträge – darf die Post
gegen meinen Willen zustellen?
Ein Petent hatte Anfang des Jahres 2002 die Annahme einer
amtlich zuzustellenden Sendung verweigert. Der Zusteller
der Deutschen Post AG hatte die Sendung daraufhin offen
auf dem Grundstück abgelegt, auf dem er den Petenten angetroffen hatte. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken richtete sich in diesem Fall nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 30. Juni 2002
gültigen Fassung. Amtliche Zustellungen erfolgten hiernach
auch durch die Deutsche Post AG. Die Zustellung konnte an
jedem Ort erfolgen, an dem die Person, der zugestellt werden sollte, angetroffen wurde. Im Fall einer grundlos verweigerten Annahme des Schriftstückes war nach § 186 ZPO
das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Dies konnte somit auch durch die offene Auslegung einer Sendung auf dem Grundstück des vorgesehenen Empfängers erfolgen. Der Zusteller der Deutschen Post
AG hatte also im Fall des Petenten gesetzmäßig gehandelt,
obwohl aus datenschutzrechtlicher Sicht zumindest die Einlegung der Sendung in einen Hausbriefkasten wünschenswert gewesen wäre.
Erfreulicherweise ist durch die Änderung der ZPO ab 1. Juli
2002 eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes erreicht worden. Nach § 179 ZPO ist im Gegensatz zur alten
Regelung die Sendung in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen zurückzulassen. Falls dies nicht möglich ist, muss
die Sendung zurückgesandt werden. Die Sendung gilt mit
der Annahmeverweigerung als zugestellt. Die offene Auslegung einer Sendung auf einem Grundstück ist künftig ein
datenschutzrechtlicher Verstoß.
12.7
Was sich bei der Deutschen Post AG
sonst noch so tut
In den letzten beiden Jahren stellte die Deutsche Post AG einige weitere interessante Produkte vor.
Eines dieser Produkte ist die so genannte PACKSTATION.
Es handelt sich hierbei um ein insbesondere für Berufstätige
nützliches Verfahren zur Paketzustellung, bei dem die Sendungen nicht mehr zu Hause abgeliefert, sondern über einen
an einem gut erreichbaren Platz aufgestellten Paketausgabeautomaten ausgegeben werden. Der Empfänger kann rund
um die Uhr bestimmen, wann er die für ihn bestimmte Sendung abholt. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, muss
er sich bei dem System PACKSTATION anmelden. Hierbei
werden sein Name, Vorname, die vollständige Hausanschrift
sowie die Mobilrufnummer oder die E-Mail-Adresse registriert. Für evtl. notwendige Rückfragen wird zusätzlich eine
Sicherheitsfrage vereinbart. Bei einer Anmeldung über das
Internet werden als freiwillige Angaben weiter das Geburtsdatum, die Festnetzrufnummer und die Faxnummer erbeten.
Zur Bestätigung erhält der Empfänger zwei Briefe von der
Deutschen Post AG. In dem ersten Brief befinden sich seine
Magnetstreifenkarte, die so genannte Goldcard mit der für
ihn eingerichteten Postnummer, der PACKSTATION-Aufkleber für den heimischen Briefkasten und ein Plan mit den
Standorten der Automaten. Der zweite Brief enthält die zur
eindeutigen Identifizierung zusammen mit der Postnummer
notwendige PACKSTATION-PostPIN. Der Empfänger kann
jetzt seine Pakete an die PACKSTATION liefern lassen; er
wird hierüber per SMS oder E-Mail informiert. Am Automaten gibt er die Goldcard und seine PIN ein und erhält sein
Paket. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an
Dritte erfolgt nicht. Die Deutsche Post AG nutzt die Daten
lediglich zur Markt- und Meinungsforschung, wenn der
Empfänger bei der Registrierung hiergegen nicht widersprochen hat. Die bei der Auslieferung eines Pakets anfallenden
Daten werden von der Deutschen Post AG zu Beweiszwecken maximal für den Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren gespeichert. Die Teilnahme am
Verfahren kann jederzeit widerrufen werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es an dem Verfahren nichts auszusetzen.
Ein weiteres neues Produkt der Deutschen Post AG ist die
so genannte POSTCARD für die bargeldlose Zahlung der
Produkte und Dienstleistungen der Deutschen Post AG
(z. B. Kauf von Briefmarken, Infopost, Postwurfsendungen
usw.). Es handelt sich quasi um eine Kreditkarte zur Bezahlung von Leistungen der Deutschen Post AG. Zur Teilnahme erteilt der Kunde der Deutschen Post AG einen Auftrag, in dem er seine persönlichen Daten (Name, Anschrift,
Kontonummer und Bankverbindung für den Lastschrifteinzug) und das Kartenlimit angibt. Die AGB sehen nur zum
Zweck der Bonitätsprüfung eine Weitergabe der erhobenen
Daten an die Creditreform Bonn Himstedt KG vor. Auch
dieses Verfahren hat die Deutsche Post AG mit mir abgestimmt.
Ebenfalls interessant ist das so genannte PostIdent-Verfahren. Es handelt sich hierbei um eine Identitätsprüfung nach
den Vorgaben des Geldwäschegesetzes, die die Deutsche
Post AG im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach
§ 11 BDSG vornimmt. Kunden der Deutschen Post AG sind
z. B. Direktbanken, die auf diesem Weg zweifelsfrei die
Identität von Neukunden klären lassen können. Das nach
meiner Kenntnis am häufigsten verwendete Verfahren ist
PostIdent 3 zur Identifikation in einer Filiale der Deutschen
Post AG. Aufgrund eines Kontoeröffnungsantrages sendet
die Bank dem Neukunden Unterlagen zur Identitätsfeststellung zu. Bei diesen Unterlagen befindet sich ein Coupon,
den der Kunde zwecks Identifizierung in einer Filiale der
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002