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Reisepasses oder durch ein sonstiges geeignetes Ausweispapier auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung sicherzustellen. Hierbei darf die Deutsche Post AG die Art und Nummer
des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie das Ausstellungsdatum zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen
Auslieferung der Sendung gegenüber dem Absender speichern. Das vorgeschriebene besondere Beweissicherungsinteresse der Deutschen Post AG, aber auch aller anderen
Postdienstunternehmen, liegt u. a. in haftungsrechtlichen
Gründen. So würde z. B. bei dem Verlust einer Sendung die
vorliegende Benachrichtigungskarte alleine nicht als Beweis
vor Gericht angesehen, mit der möglichen Folge der Haftung
der Deutschen Post AG. Durch die Speicherung der Daten
des Ausweises soll die Auslieferung einer Postsendung genau und rechtlich einwandfrei nachvollzogen werden können. Darüber hinaus handelt es sich dabei auch um eine Vorbeugemaßnahme der Deutschen Post AG gegen Diebstahl
innerhalb des eigenen Betriebes. Es soll verhindert werden,
dass Mitarbeiter der Deutschen Post AG fingierte Daten angeben, um die ordnungsgemäße Auslieferung einer Sendung
vorzutäuschen. Letztlich liegt dies auch im Interesse des Absenders und des Empfängers einer Postsendung.
Eine Verwendung der erhobenen Daten ist nur zulässig, um
einen Beweis über die ordnungsgemäße Auslieferung einer
Sendung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf keinesfalls
so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung
von Dateien möglich ist. Außerdem sind die Daten spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungsfristen, die sich aus dem BGB oder
den AGB der Postdienstunternehmen ergeben, zu löschen.
In der Regel löscht die Deutsche Post AG die Daten nach
spätestens dreieinhalb Jahren.
Zeitweise war es in einzelnen Filialen der Deutschen Post
AG möglich, auch die Daten anderer Abholer von Sendungen einzusehen. Dies war möglich, weil diese Daten in den
zu unterschreibenden Abhollisten offen eingetragen waren.
Ich habe dieses Verfahren gerügt und erreicht, dass heute
diese Möglichkeit nicht mehr besteht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das von
der Deutschen Post AG gewählte Verfahren.
12.4

Tausch einer Briefmarke – und dafür
den Ausweis?

Am 30. Juni 2002 haben die Briefmarken der Deutschen
Post AG mit reinen DM-Werten ihre Gültigkeit verloren.
Somit dürfen Briefe und Pakete seit dem 1. Juli nur noch
mit Briefmarken frankiert werden, die entweder neben dem
DM-Wert noch eine Wertangabe in Euro enthalten oder nur
mit reinen Euro-Werten versehen sind.
Die Deutsche Post AG hatte ohne eine rechtliche Verpflichtung den Besitzern von Briefmarken mit reinen DMWerten den kostenlosen Umtausch der Marken angeboten.
Hierzu mussten die Briefmarken bis zu einem Wert von
50 DM – selbst wenn es sich um nur eine einzige Marke mit
einem Wert von 10 Pfennig handelte – auf einem eigens entwickelten Vordruck der Deutschen Post AG unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Umtauschenden aufgeklebt werden. Ferner wurde zu Legitimationszwecken die
Vorlage eines geeigneten Ausweispapiers (z. B. eines Perso-

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

nalausweises oder eines Reisepasses) verlangt, um sicherzustellen, dass Name und Anschrift des Umtauschenden
korrekt auf dem Vordruck angegeben waren. Da die umgetauschten Briefmarken stichprobenartig auf Fälschungen
überprüft wurden, konnte durch die Angabe der persönlichen Daten auf den Vordrucken bei fehlerhaften Umtauschvorgängen der Umtauschende zweifelsfrei identifiziert werden. Eine Erfassung oder gar Speicherung der Ausweisdaten
erfolgte nur bei einem konkreten Fälschungs- oder Manipulationsverdacht (wenn z. B. Kopien von Briefmarken auf
den Umtauschbögen aufgeklebt wurden).
Alle Umtauschbögen wurden in so genannte Safebags eingelegt, die bis zur Abholung verschlossen aufbewahrt wurden. Danach wurden sie weiterhin gesichert in einer zentralen Stelle bis zum 31. Dezember 2002 für Prüfzwecke bereit
gehalten.
Die Deutsche Post AG verpflichtete sich, die Daten auf den
Umtauschbögen nicht zu speichern oder für andere Zwecke
(z. B. Werbung) zu verwenden. Nach Ablauf der Umtauschaktion und stichprobenartigen Überprüfung der Unterlagen
wurden diese vernichtet. Wenn es auch im Einzelfall unbefriedigend war, beim Umtausch einer kleinen Menge von
Briefmarken persönliche Daten preisgeben zu müssen, war
das Verfahren datenschutzrechtlich unbedenklich.
12.5

Postöffnung durch Zoll oder Post – dürfen
die das überhaupt?

Immer wieder erreichen mich Anfragen besorgter Bürger,
die sich darüber beklagen, dass an sie gerichtete Post geöffnet würde.
Dabei handelt es sich zum einen um Auslandssendungen,
die auf dem Luftweg nach Deutschland gelangen und zum
anderen um so genannte entgeltbegünstigte Briefsendungen.
Was den ersten Bereich anlangt, dürfen nach § 5 Zollverwaltungsgesetz diese Sendungen stichprobenartig geöffnet werden, um deren Inhalt auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen
(z. B. in Bezug auf gefährliche Güter, das Arzneimittelgesetz
oder auf mögliche Einfuhrverbote). Zur Vornahme der so
genannten Beschau öffnet der Mitarbeiter des Postdienstunternehmens vor den Augen des Zollbeamten – dieser darf
aus haftungsrechtlichen Gründen die Sendungen nicht selbst
öffnen – die Sendung in der Beschaustelle. Nach der Beschau werden die Sendungen vor den Augen des Zollbeamten wieder verschlossen. Der Zoll erteilt den Empfängern
keinen Hinweis, aus welchen Gründen die Sendungen stichprobenartig geöffnet wurden. Aus datenschutzrechtlicher
Sicht ist dieses Verfahren nicht zu beanstanden, weil weder
Zoll noch Postdienstunternehmen rechtlich verpflichtet sind,
auf die Sendungsöffnung hinzuweisen. Dies wäre allerdings
aus Gründen der Transparenz wünschenswert. Auf meine
Empfehlung legt die Deutsche Post AG den Sendungen aus
Drittländern – also außerhalb der Europäischen Union – inzwischen einen entsprechenden Hinweiszettel bei.
Der zweite Bereich, in dem Sendungen geöffnet werden, sind
– wie schon angesprochen – die so genannten entgeltbegünstigten Briefsendungen von Großkunden der Deutschen Post
AG. Hierbei handelt es sich um Massensendungen, wie z. B.
Kontoauszüge einer Bank oder Beitragsrechnungen von
Versicherungen, die durch die Deutsche Post AG zu ermäßigten Entgelten befördert werden. Nach § 39 Postgesetz

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