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lich ist. Die Daten müssen allerdings so aussagekräftig sein,
dass Höhe und Richtigkeit der für die einzelnen Verbindungen geltend gemachten Entgelte nachprüfbar sind. Da die
oben erwähnten Verbindungen als solche gar nicht entgeltrelevant sind, dürfen diese auch nicht in der Rechnung
ausgewiesen werden.
11.11.2 Sollen auch Angerufene einen Einzelverbindungsnachweis erhalten?
Nicht nur der Anrufer, sondern auch der Angerufene kann in
bestimmten Fällen einen EVN zur Prüfung der Abrechnung
erhalten. Dies gilt etwa für die oben erwähnten 0800er Rufnummern, bei denen nur dem Angerufenen Kosten entstehen. Dabei wäre die Angabe der vollständigen Rufnummer
auf dem EVN allerdings nicht datenschutzgerecht. Unabhängig von der Nutzung der Rufnummernunterdrückung
könnte der Inhaber der 0800er Rufnummer dann nämlich
den Anrufer identifizieren. Deshalb darf nur die um drei
Stellen verkürzte Rufnummer auf dem EVN erscheinen.
Diese Auffassung, die ich schon früher vertreten habe, ist
nunmehr durch die Regelung in der TelekommunikationsDatenschutzverordnung aus dem Jahr 2000 eindeutig bestätigt worden.
Bei bestimmten anderen Rufnummern sind die Verbindungsdaten sowohl für den Anrufer als auch für den Angerufenen abrechnungsrelevant, so etwa bei 0180er und
0190er Rufnummern. Aber auch hier dürfen die Angerufenen im Rahmen des EVN nur die gekürzten Rufnummern
erhalten. Bei den 0190er Rufnummern gilt zwar die Besonderheit, dass der Angerufene nicht für die von ihm erbrachte
Dienstleistung zu zahlen hat, sondern vielmehr selbst ein
entsprechendes Entgelt erhält. Neben dem Abrechnungsverhältnis mit dem Endkunden besteht aber noch zusätzlich ein
Vertragsverhältnis mit dem Telekommunikationsunternehmen, das den Dienst technisch durchführt. Um diese Besonderheit angemessen berücksichtigen zu können, habe ich
mich mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post darauf verständigt, dass bei den 0190er Rufnummern auch dem angerufenen Diensteanbieter ein EVN ausgestellt werden darf.
EVN, die teilweise auch kurzfristig elektronisch abgerufen
werden können, haben für die Diensteanbieter noch eine
weitere wirtschaftliche Bedeutung. So kann mithilfe der
Auswertung der Rufnummern etwa die Wirksamkeit von regionalen Werbemaßnahmen beurteilt werden. Da die letzten
drei Ziffern gekürzt sind und damit der einzelne Nutzer
nicht erkennbar ist, bestehen von Seiten des Datenschutzes
keine Bedenken gegen eine solche Auswertung.
11.12

Öffentliche Kundenverzeichnisse

Öffentliche Kundenverzeichnisse, also Telefonbücher und
CD-ROM, sowie Abfragen über das Internet und die telefonische Auskunft werden gerne genutzt, und viele Telefonteilnehmer wollen so auch erreichbar sein – aber nicht alle.
Oftmals hat der Teilnehmer gute Gründe, seine Rufnummer
oder Adresse nicht publik werden zu lassen. Gleichwohl
passiert es immer wieder, dass gegen den Willen des Anschlussinhabers seine Daten veröffentlicht werden. Ein Beispiel, das auch in der Presse nachzulesen war, betraf ein
Frauenhaus in Tübingen. Damit war nicht nur der Aufenthaltsort der dort betreuten Frauen offenkundig geworden. Es

entstand auch beträchtlicher materieller Schaden, da das
Frauenhaus sich gezwungen sah, umzuziehen.
Bei den Betroffenen, die sich wegen eines Falscheintrags
ihrer Daten an mich gewandt haben, handelt es sich im
Wesentlichen um Kunden der Deutschen Telekom AG
(DTAG). Auf meine Nachfrage hat die DTAG im Regelfall
angegeben, dass ein „individueller Arbeitsfehler“ Ursache
für den unerwünschten Eintrag gewesen sei. Auffällig war,
dass der Kunde häufig keinen neuen Anschluss beantragt,
sondern den vorhandenen nur geändert haben wollte, so
z. B. die Umwandlung eines analogen in einen ISDN-Anschluss. Während früher in diesen Fällen alle Vertragsangaben neu erhoben werden mussten, werden mittlerweile die
bisherigen Daten übernommen und nur bei Bedarf aktualisiert. Damit konnte die DTAG eine wesentliche Fehlerquelle ausschließen. Gleichwohl bedarf es auch weiterhin
der intensiven Schulung der mit der Auftragsannahme betrauten Mitarbeiter, um individuellen Fehlern vorzubeugen.
Verbesserungsbedarf sehe ich auch bei der Bearbeitung von
Kundenbeschwerden. So hatten sich in der Vergangenheit
vermehrt Kunden vergeblich an die DTAG gewandt, um den
Falscheintrag ihrer Daten korrigieren zu lassen. Erst nachdem sie sich wegen der mangelhaften Bearbeitung ihres Anliegens an mich gewandt hatten, wurde ihrem Wunsch entsprochen.
Schließlich stellte sich heraus, dass eine fehlerhafte Software in vielen Fällen das korrekte Entfernen von Einträgen
unmöglich gemacht hatte. Es dauerte einige Monate, bis
dieser Fehler beseitigt wurde.
Fehler bei der Bearbeitung von Kundendaten betreffen im
Übrigen nicht nur den Telefonbucheintrag. Mir ist auch ein
Fall bekannt geworden, bei dem ein Kunde keine Rechnung
mehr erhielt. Da der Rechnungsbetrag, der unverändert vom
Konto abgebucht wurde, nicht auffällig war, bemerkte der
Kunden dies erst gar nicht. Schließlich stellte sich heraus,
dass die Rechnungsanschrift falsch eingegeben war und ein
anderer Kunde die Rechnungen mit Einzelverbindungsnachweis erhalten hatte.
11.13

Inflation der Verbindungsdaten

Als in den Vermittlungsstellen der Fernmeldeämter noch die
Relais klapperten, gab es praktisch keine Verbindungsdaten,
sondern nur eine mechanische Zählung der Gesprächseinheiten. Heute sieht die Telekommunikationswelt jedoch anders aus. Die Daten einer Kommunikationsverbindung werden häufig nicht nur einmal, sondern mehrfach und dann
noch an verschiedenen Stellen gespeichert. So beispielsweise beim so genannten Call-by-Call Verfahren, wenn die
Daten für die Abrechnung auch bei dem alternativen Netzbetreiber entstehen. Meist erstellt dieser keine eigene Rechnung, sondern übermittelt die Verbindungsdaten an die
Deutsche Telekom AG (DTAG), damit diese dem Kunden
eine Gesamtrechnung ausstellen kann. Bei entsprechendem
Wunsch des Kunden finden sich diese Daten dann auch auf
dem Einzelverbindungsnachweis. Für die Bearbeitung von
Kundenbeschwerden über die von Call-by-Call-Anbietern
erhobenen Entgelte übermittelt die DTAG die Verbindungsdaten, zusammen mit weiteren Informationen, etwa dem
Namen und der Anschrift des Kunden, wieder zurück an den
alternativen Netzbetreiber. Sollte dieser nicht selbst die

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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