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tet den Unternehmer, zur Sicherung von Steueransprüchen
bei Bauleistungen von den Zahlungen für die ihm gegenüber erbrachten Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 %
vorzunehmen und diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen (§§ 48, 48a Einkommensteuergesetz – EStG). Der Erbringer der Bauleistung kann den Steuerabzug vermeiden,
indem er dem Unternehmer eine von seinem Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt (§ 48b EStG).
Darin ist neben dem Namen und der Anschrift des jeweiligen Betriebes auch dessen Steuernummer anzugeben, die
für die Nachfrage des Unternehmers beim Finanzamt wegen
der Gültigkeit der Bescheinigung (s.o. dazu) benötigt wird.
Wie bei dem unter Nr. 9.2.2 behandelten Sachverhalt wurden auch hier von Petenten immer wieder Bedenken dagegen erhoben, dass Dritte, die durch Vorlage der Freistellungsbescheinigung die Steuernummer erfahren, bei den
Finanzämtern unbefugt die Steuerdaten des Inhabers der
Steuernummer erfragen können. Hierzu ist auf die unter
Nr. 9.2.2 für einen insoweit gleichartigen Sachverhalt näher
dargelegte Mitteilung des BMF zu verweisen, nach der die
Beschäftigten der Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des Steuergeheimnisses
verpflichtet sind, sich von der Identität eines Anrufers zu
überzeugen.
Der Unternehmer haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerbetrag. Um sich daher von der Gültigkeit
der ihm vorgelegten Freistellungsbescheinigung überzeugen
zu können, wurde neben der Möglichkeit, hierzu bei dem
zuständigen Finanzamt nachzufragen, beim Bundesamt für
Finanzen eine elektronische Datenbank eingerichtet (§ 48b
Abs. 6 EStG). Dort hat der Unternehmer die Steuernummer
desjenigen, auf den sich die Freistellungsbescheinigung bezieht, anzugeben. Sie ist erforderlich, um die in der Datenbank gespeicherte Bescheinigung aufzurufen. Eine bei der
Abfrage auch anzugebende Sicherheitsnummer, die vom
Finanzamt auf der Freistellungsbescheinigung vermerkt
wird, grenzt den Kreis der Abfragenden auf die Personen
ein, denen die Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat.
Nicht zuletzt gibt der Unternehmer seine eigene Steuernummer ein, um durch die vorgesehene Protokollierung seiner
Anfrage im Interesse eines Haftungsausschlusses den Nachweis zu sichern, dass er sich über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung vergewissert hat. Die Abfrage des Unternehmers und die ihm zugeleitete Antwort werden über
eine sichere SSL-Verbindung verschlüsselt übertragen.
Insbesondere aufgrund der hier eingegangenen Eingaben
habe ich mich über den Sachverhalt unterrichtet; ich sehe
insoweit keine Bedenken. Lediglich wegen fehlender Löschungsfristen habe ich mich an das BMF gewandt. Es hat
darauf hingewiesen, dass hierzu Erfahrungen gesammelt
werden müssten. Die Diskussion mit dem BMF dauert an.
9.4
„Riester-Rente“ erfordert
datenschutzrechtliche Vorkehrungen
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die als „RiesterRente“ bekannt gewordene Altersvorsorgezulage wurden mit
dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG; BGBl. 2001 I
S. 1310) in einem neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten Abschnitt „XI. Altersvorsorgezulage“ festgelegt.
Notwendige Änderungen und Ergänzungen hierzu enthalten
das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001; BGBl.
2001 I S. 3794), das Versorgungsänderungsgesetz 2001
(BGBl. 2001 I S. 3926) und das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG; BGBl.
2002 I S. 2167).
Für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung werden
Beiträge gefördert, die ein Anleger zugunsten eines auf seinen Namen lautenden, bestimmten Anforderungen entsprechenden Altersvorsorgevertrags mit einem Anbieter (z. B.
Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut) leistet. Gefördert
werden aber auch Zahlungen aus dem Arbeitslohn, etwa an
eine Pensionskasse, wenn diese bestimmte Mindeststandards einhält. Soweit es für ihn günstiger ist, kann der Anleger seine Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge
stattdessen auch als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen.
Die Zulagen werden durch die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verwaltet. Sie erhält
von dem Anbieter die bei dem Anleger erhobenen Daten, sie
stellt vor allem die Berechtigung und die Höhe der Zulage
fest und veranlasst deren Auszahlung an den Anbieter, der
diese dem Anleger auf dessen Konto gutschreibt. Für die
Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs
übermitteln ihr die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die
Familienkassen und die Finanzämter auf Anforderung die
bei ihnen insoweit vorhandenen Daten. Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen und in besonderen Fällen auch Arbeitgeber teilen der zentralen Stelle
ebenfalls bestimmte Daten mit.
Insgesamt werden von den beteiligten Stellen für das Zulageverfahren in erheblichem Umfang Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Im Rahmen der Beratungen des Vermittlungsausschusses zum Altersvermögensgesetz zog das BMF
daher zur Erörterung der erst zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Vorschriften für die Altersvorsorgezulage Mitarbeiter
meines Hauses hinzu. Meine datenschutzrechtlichen Empfehlungen wurden in dem Entwurf berücksichtigt. Auch
spätere ergänzende Regelungen insbesondere des HZvNG
wurden mit mir abgestimmt.
Folgende Beispiele datenschutzrechtlich relevanter Regelungen seien genannt: Es wurde festgelegt, welche Arten
von Daten der Anbieter beim Anleger zu erheben und an die
zentrale Stelle zu übermitteln hat (§ 89 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz – EStG) und dass der Anbieter diese Daten nur
für das Zulageverfahren verwerten darf (§ 96 Abs. 6 EStG).
Damit die Träger der Rentenversicherung der zentralen
Stelle dort vorhandene Sozialdaten der Anleger übermitteln
können, bedurfte es u. a. einer Ergänzung des Zehnten
Buchs Sozialgesetzbuch (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB X).
Mit der Einrichtung der zentralen Stelle als einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung – AO) werden die
ihr bekannt gewordenen Daten dem besonderen Schutz des
Steuergeheimnisses unterstellt (§ 96 Abs. 1 EStG). Für den
zur Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs
erforderlichen Datenabgleich der zentralen Stelle wurde
eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 91 EStG). Eine ergänzende Rechtsverordnung regelt vor allem Einzelheiten
des vielfältigen Datenaustauschs zwischen beteiligten Stellen (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 17. Dezember 2002, BGBl. 2002 I S. 4544).
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002