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Verpflichtung der Unternehmer, ihre Steuernummer auf der
Rechnung anzugeben.
9.2.1
Umsatzsteuer-Nachschau ohne vorherige
Ankündigung
Die Finanzbehörden haben durch das StVBG mit einem
neuen § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Möglichkeit erhalten, ohne Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,
um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Der Vorschlag einer Nachschau ohne Ankündigung war zunächst im
Referentenentwurf des BMF und auch noch in dem Regierungsentwurf für den Deutschen Bundestag allgemein als
Regelung eines neuen § 88b Abgabenordnung – AO für alle
Steuerarten vorgesehen.
Hiergegen wandte ich mich zunächst in den Beratungen mit
dem BMF und später in einem Schreiben an die Vorsitzende
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, in dem
ich darauf hinwies, dass eine solche Maßnahme eine unangemessene und unverhältnismäßige Belastung des rechtstreuen Steuerpflichtigen darstellt. Dies galt umso mehr, als
der Vorschlag jeweils nur mit dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs begründet wurde. Ich
konnte schließlich erreichen, dass die Möglichkeit einer unangekündigten Nachschau vom Gesetzgeber in § 27b UStG
allein für den Bereich der Umsatzsteuer geregelt wurde.
Angesichts der außerordentlichen Höhe der Schäden durch
Umsatzsteuerbetrug erscheint es grundsätzlich vertretbar,
für die Finanzbehörden die Möglichkeit zu schaffen, Unternehmen ohne Ankündigung zu kontrollieren. Meiner Empfehlung, die Geltung der Vorschrift zeitlich zu befristen,
damit Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach angemessener Zeit gewissermaßen „automatisch“ überprüft werden müssen, wurde zwar nicht entsprochen. Der Finanzausschuss hat aber die Bundesregierung
aufgefordert, zu dem StVBG „nach zwei Jahren einen Erfahrungsbericht vorzulegen, der insbesondere die datenschutzrechtlichen Tatbestände betrifft“ (Bundestagsdrucksache 14/7471 S. 7). Ich werde diesen Bericht aufmerksam
prüfen.
9.2.2
Steuernummer auf der Rechnung
des Unternehmers
Weiterhin schreibt das StVBG in einem neuen Absatz 1a des
§ 14 des UStG vor, dass der Unternehmer in seinen Rechnungen die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben hat. Diese Regelung war im Regierungsentwurf für
das StVBG (Bundestagsdrucksache 14/6883) nicht enthalten und ist erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen
eingefügt worden (Bundestagsdrucksache 14/7471 S. 7). Im
Rahmen der Anhörung zum Regierungsentwurf hatte ich
zwar Gelegenheit, aufgrund einer entsprechenden Frage
darauf hinzuweisen, dass eine solche Verpflichtung für die
Unternehmen, die von Einzelpersonen gebildet werden, einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Im Übrigen war ich an
der Formulierung der Vorschrift aber leider nicht beteiligt.
Die Angabe der Steuernummer auf der Rechnung soll die
Überprüfung der Lieferantenketten erleichtern und be-
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
schleunigen und so zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beitragen (Bundestagsdrucksache 14/7085 S. 1,
s. auch Bundestagsdrucksache 14/7471 S. 7). Von der Notwendigkeit dieser Verpflichtung bin ich allerdings nicht
überzeugt, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter auch anhand der Anschrift des Unternehmens auf
der Rechnung in der Regel in der Lage sein dürften, das zuständige Finanzamt schnell zu ermitteln.
Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift für alle Unternehmer. Mit dem BMF-Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Juni 2002 werden zwar z. B. Kleinunternehmer von der Verpflichtung zur Angabe der
Steuernummer ausgenommen. Für mich ist jedoch nicht erkennbar, auf welche Weise etwa Rechtsanwälte oder Steuerberater – mit dem StVBG zu unterbindende – Karussellgeschäfte durchführen und so Umsatzsteuerbetrug begehen
können. Es widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Unternehmer zur Angabe der Steuernummer verpflichtet werden, obwohl dies nach dem Zweck des
Gesetzes nicht erforderlich ist. So könnte man auch daran
denken, solche Unternehmer von dieser Verpflichtung auszunehmen, die nur Leistungen erbringen und keine Waren
liefern, oder anstelle der für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenze des § 19 UStG für den vorliegenden Zusammenhang eine höhere Grenze wählen, ab der die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer besteht. Auch sollte
geprüft werden, die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer für die Fälle aufzuheben, in denen Rechnungen an
Privatkunden ausgestellt werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ich habe das BMF hierzu und auch
zur Frage der Notwendigkeit der Angabe der Steuernummer
um Stellungnahme gebeten. Eine Antwort lag mir bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
In Eingaben werden immer wieder Bedenken erhoben,
Dritte könnten mit der Steuernummer bei den Finanzämtern
Steuerdaten des Inhabers der Nummer erfragen. Das BMF
hat mir hierzu mitgeteilt, die Beschäftigten der Finanzverwaltung seien verpflichtet, sich vor der Erteilung von Auskünften – insbesondere am Telefon – gerade im Hinblick
auf die notwendige Wahrung des Steuergeheimnisses von
der Berechtigung des Anfragenden zu ��berzeugen. Anhaltspunkt könne neben Detailkenntnissen des Anfragenden aus
dem Steuervorgang auch die Steuernummer sein. Persönliche Kenntnis des Steuerpflichtigen oder ein Rückruf könnten Gewissheit verschaffen. Die Kenntnis der Steuernummer stelle bisher lediglich ein Indiz für die Identität des
Anrufers dar. Alleinige Legitimationswirkung sei ihr bisher
nicht zugekommen. Dies gelte in Zukunft erst recht. Ich
gehe davon aus, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Finanzämter dies beachten.
Neben der Umsatzsteuer-Nachschau werde ich aber auch
diesen Punkt genau prüfen und gegebenenfalls gegenüber
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages aufgreifen. Ausgangspunkt hierfür wird sein, dass die Bundesregierung nach zwei Jahren ihren Bericht zu den Instrumenten
des StVBG vorlegt (s. oben Nr. 9.2.1).
9.3
Steuernummer auf der Freistellungsbescheinigung bei Bauleistungen
Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (BGBl. 2001 I S. 2267, s. auch S. 3794) verpflich-