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Anlage 10 (zu Nr. 7.3)
Entschließung der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 8. bis 9. März 2001:
Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
begrüßen die Absicht der Bundesregierung, das Melderechtsrahmengesetz im Hinblick auf die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu modernisieren
und einzelne unnötige Meldepflichten abzuschaffen.
1. Allerdings sind aus dem vorliegenden Gesetzentwurf
Tendenzen zu erkennen, dass durch den Zusammenschluss mehrerer Melderegister übergreifende Dateien
entstehen können, die letztlich sogar zu einem zentralen
Melderegister führen würden. Eine solche Entwicklung
wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar,
weil damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unverhältnismäßig
eingeschränkt werden würde.
2. Bereits die bisherige Rechtslage, nach der nahezu jedermann eine einfache Melderegisterauskunft von der Meldebehörde erhalten kann, ist äußerst unbefriedigend.
Dies wird dadurch verschärft, dass der Gesetzentwurf –
wie in seiner Begründung ausdrücklich betont wird –
nunmehr vorsieht, einfache Melderegisterauskünfte mithilfe des Internet durch jedermann auch elektronisch abrufen zu können. Um sich gegen eine unkontrollierte
Weitergabe solcher über das Internet zum Abruf bereitgehaltener Daten schützen zu können und weil beim internetgestützten Abruf die gesetzlich vorgeschriebene
Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange Betroffener nicht möglich ist, sollte für die Bürgerin oder den
Bürger in diesen Fällen ein ausdrückliches Einwilligungsrecht oder mindestens ein Widerspruchsrecht geschaffen werden. Es handelt sich hier um personenbezogene Daten, die auf der Grundlage einer gesetzlichen
Auskunftspflicht erhoben wurden.

3. Auch für öffentliche Stellen sollte in das Gesetz eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach bei elektronischen Abrufverfahren über das Internet zur Wahrung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zumindest
Verfahren der fortgeschrittenen elektronischen Signatur
gemäß den Regelungen des Signaturgesetzes einzusetzen
sind.
4. Nach geltendem Recht ist jede Melderegisterauskunft
unzulässig, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange glaubhaft gemacht wird. Diese Regelung hat sich
bewährt. Die Datenschutzbeauftragten treten angesichts
des in diesen Fällen bestehenden hohen Schutzbedarfs
dem Vorhaben entschieden entgegen, diese Regelung
durch eine Risikoabwägung im Einzelfall aufzuweichen.
5. Bislang dürfen Meldebehörden an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft
über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,
sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung
nicht widersprochen haben. Die Datenschutzbeauftragten bekräftigen ihre bereits in der Vergangenheit erhobene Forderung, gesetzlich zu regeln, dass eine Einwilligung der Betroffenen Voraussetzung für solche
Datenweitergaben sein muss. Die bisherige Widerspruchslösung ist in weiten Kreisen der Bevölkerung unbekannt.
6. Außerdem fordern die Datenschutzbeauftragten, die Hotelmeldepflicht abzuschaffen, da die hiermit verbundene
millionenfache Datenerhebung auf Vorrat unverhältnismäßig ist.
Bei Enthaltung Thüringens zu Ziffer 6.

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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