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Anlage 9 (zu Nr. 3.4)
Entschließung der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 8. bis 9. März 2001:
Informationsgesetze
Die Konferenz verfolgt mit Interesse die Bestrebungen des
Bundes, ein Informationszugangsgesetz zu schaffen und dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgaben zur
Sicherung des Informationszugangs zu übertragen. Die Bundesregierung nimmt damit die Überlegungen auf, die in Artikel 255 EU-Vertrag und Artikel 42 EU-Grundrechte-Charta
zum Ausdruck kommen. Die Konferenz betont, dass das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelnen
dem freien Zugang zu behördeninternen, amtlichen Informationen nicht entgegen steht, wenn die Privatsphäre der Be-
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
troffenen sowie Betriebsgeheimnisse gesetzlich geschützt
bleiben. Die Berichte aus den Ländern Berlin, Brandenburg
und Schleswig-Holstein zeigen, dass die datenschutzrechtlichen Gewährleistungen für die informationelle Selbstbestimmung sich mit dem erweiterten Zugangsrecht zu den Informationen öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung
entsprechender Schutzmechanismen vereinbaren lassen. Die
Zusammenführung von Datenschutz- und Informationszugangskontrolle kann diese Gewährleistung institutionell absichern.