– 184 –
Anlage 11 (zu Nr. 8.5)
Entschließung der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 8. bis 9. März 2001:
Datenschutz bei der Bekämpfung von Datennetzkriminalität

Der Europarat entwirft gegenwärtig zusammen mit anderen
Staaten, insbesondere den USA und Japan, eine Konvention
über Datennetzkriminalität (Cyber-crime-Konvention), die
über ihren Titel hinaus auch die automatisierte Speicherung
von Daten im Zusammenhang mit anderen Straftaten regeln
soll.1)
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder verkennen nicht, dass das Internet – ebenso wie andere technische Hilfsmittel – für Straftaten missbraucht wird. Sie teilen
daher die Auffassung des Europarats, dass der Kriminalität
auch im Internet wirksam begegnet werden muss. Allerdings
ist zu beachten, dass sich die weit überwiegende Anzahl der
Nutzenden an die gesetzlichen Vorgaben hält. Insoweit stellt
sich die Frage der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die
alle Nutzenden betreffen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder teilen die Auffassung der Europäischen Kommission, dass zur
Schaffung einer sichereren Informationsgesellschaft in erster
Linie die Sicherheit der Informationsinfrastruktur verbessert
werden und anonyme wie pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben müssen; über Fragen der Bekämpfung
1)

2)

European Committee on Crimes Problems (CDPC), Committee of
Experts on Crime in Cyber-Space (PC-CY), Draft Convention on Cyber-crime (PC-CY (2000) Draft No. 25)
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament,
den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26.01.2001 – KOM (2000) 890 endgültig

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

der Datennetzkriminalität sollte ein offener Diskussionsprozess unter Einbeziehung der Betreiberinnen und Betreiber,
Bürgerrechtsorganisationen, Verbraucherverbände und Datenschutzbeauftragten geführt werden.2)
Die Konferenz regt eine entsprechende Debatte auch auf nationaler Ebene an und bittet die Bundesregierung, hierfür
den erforderlichen Rahmen zu schaffen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fordert die
Bundesregierung auf, sich bei der Schaffung von nationalen
und internationalen Regelungen zur Bekämpfung von Datennetzkriminalität dafür einzusetzen, dass
– Maßnahmen zur Identifikation von Internetnutzenden,
zur Registrierung des Nutzungsverhaltens und Übermittlung der dabei gewonnenen Daten für Zwecke der Strafverfolgung erst dann erfolgen dürfen, wenn ein konkreter Verdacht besteht,
– der Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis gewährleistet und Grundrechtseingriffe auf das unabdingbare
Maß begrenzt werden,
– der Zugriff und die Nutzung personenbezogener Daten
einer strikten und eindeutigen Zweckbindung unterworfen werden,
– Daten von Internetnutzenden nur in Länder übermittelt
werden dürfen, in denen ein angemessenes Niveau des
Datenschutzes, des Fernmeldegeheimnisses und der Informationsfreiheit gewährleistet ist sowie verfahrensmäßige Garantien bei entsprechenden Eingriffen bestehen.

Select target paragraph3