– 132 –
Maßnahmeträger verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu übermitteln. Obwohl mir die Bundesanstalt für Arbeit (BA) erst wenige
Monate vor dem Erlass des Job-AQTIV-Gesetzes mitgeteilt
hatte, dass im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
(ABM) „von den Arbeitgebern keine Zeugnisse/Beurteilungen abgegeben“ werden, da „bei ABM ... dies nicht erforderlich (sei), weil es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt“,
hat der Gesetzgeber die Träger oder durchführenden Unternehmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den
§§ 260 ff. SGB III und von Strukturanpassungsmaßnahmen
nach §§ 272 ff. SGB III verpflichtet, für die geförderten Arbeitnehmer eine Teilnahmebeurteilung für das Arbeitsamt
auszustellen (§ 261 Abs. 5, § 278 SGB III). Die hier vorgesehenen Regelungen sind allerdings deshalb unzureichend,
weil sie lediglich den Maßnahmeträger verpflichten, eine
Beurteilung des Teilnehmers an der Maßnahme durchzuführen. Eine Verpflichtung des Teilnehmers, seine Leistung und
sein Verhalten beurteilen zu lassen, besteht hier nicht.
Nicht geregelt wurde jedoch die Beurteilung von Teilnehmern an Trainingsmaßnahmen nach den §§ 48 ff. SGB III
und von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach
den §§ 61 ff. SGB III. Auch für die Beurteilung von Teilnehmern an Maßnahmen im Rahmen der Förderung behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III
fehlt es an einer entsprechenden Regelung.
Insbesondere von Teilnehmern an Trainingsmaßnahmen
nach §§ 48 ff. SGB III erreichen mich weiterhin eine Reihe
von Eingaben, in denen sich Arbeitsuchende darüber beklagen, dass ohne ihre Einwilligung ihre Leistung und ihr
Verhalten von Maßnahmeträgern beurteilt und diese Beurteilung dem Arbeitsamt übermittelt wurde. Mangels einer
gesetzlichen Regelung halte ich dies weiterhin für unzulässig, soweit nicht der Betroffene in das Verfahren ausdrücklich eingewilligt hat. Die allgemeine Datenerhebungs- und
-verarbeitungsklausel in § 402 SGB III, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – BMWA) in seiner
Stellungnahme als Ermächtigungsgrundlage heranziehen
will, reicht wegen des weit reichenden Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht der Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuchenden nicht aus.
Ich hoffe daher, dass das BMWA einen Gesetzentwurf vorlegt, um dieses dringliche Problem zu lösen. Meine Bereitschaft, an einer praktikablen Lösung mitzuwirken, habe ich
mehrfach erklärt.
23.4
Arbeitsvermittlung im Internet
23.4.1
Veröffentlichung von medizinischen
Daten im Internet
Aufgrund von Eingaben bin ich darauf aufmerksam geworden, dass die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Einzelfällen
Auszüge aus ärztlichen Gutachten in ihren u. a. im Internet
abrufbaren Bewerberangeboten, dem so genannnten Arbeitgeber-Informations-Service (AIS), veröffentlicht hat. Die
Angaben über Schwerbehinderungen oder Alkoholgefährdung der Betroffenen fanden sich hierbei im Feld „Kenntnisse“.
Um passgenaue Arbeitsplätze vermitteln zu können, sollen
in diesem Feld des Bewerberangebots eigentlich Angaben
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002
über die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers eingetragen werden. Da bei der Erstellung eines
Bewerberprofils oder der Veröffentlichung von Bewerberdaten im AIS programmtechnisch, d. h. automatisch auf die
im Bewerberangebot gespeicherten Angaben zurückgegriffen wird, wurden die wohl versehentlich unter „Kenntnisse“
gespeicherten medizinischen Daten in den vorliegenden
Fällen im Internet veröffentlicht. Auch wenn in das AIS nur
anonymisierte Daten aufgenommen werden und dort insofern in aller Regel ein Personenbezug nicht herstellbar ist,
können den Betroffenen dennoch erhebliche Nachteile entstehen, wenn die Eintragung von medizinischen Daten dazu
führt, dass ihnen dadurch eine geringere Anzahl von Stellenangeboten unterbreitet wird. Außerdem wird der Personenbezug vom Arbeitsamt immer dann hergestellt, wenn ein
Arbeitgeber Interesse an dem Bewerberangebot bekundet
und Kontakt zu dem Bewerber aufnehmen möchte. In einem
der an mich herangetragenen Fälle wurde das Bewerberprofil mit den fraglichen Daten zudem an einen Bildungsträger
übermittelt und den Teilnehmern des dortigen Bewerbertrainings vorgelesen.
Die geschilderte unzulässige Offenbarung medizinischer
Daten stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Sozialgeheimnis dar. Die Eintragungen in den Bewerberangeboten
hätten – wie auch jede korrekte Eintragung – vor einer Weitergabe oder Veröffentlichung auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin geprüft und mit dem Betroffenen abgestimmt
werden müssen. Bei einer solchen Prüfung, die in den bekannt gewordenen Fällen offensichtlich unterblieben ist,
wären die unzulässig gespeicherten Daten vermutlich aufgefallen und hätten korrigiert oder gelöscht werden können.
Die BA hat mir jedoch versichert, dass sie die Mängel sofort
nach deren Bekanntwerden behoben hat, indem die infrage
stehenden Daten gelöscht wurden. Um zu gewährleisten,
dass solche Fehler in Zukunft möglichst ausgeschlossen
werden, wurden darüber hinaus Qualitätszirkel eingerichtet,
die die Bewerberdaten überprüfen und bei Bedarf überarbeiten. Ziel dieser Zirkel ist es, die Qualität der Daten zu
optimieren, unzulässige, fehlerhafte oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßende Eintragungen
festzustellen und diese vor einer möglichen Datenübermittlung zu beheben. Darüber hinaus wurde eine Arbeitshilfe
Qualitätsstandards des Vermittlungsprozesses erstellt, mit
der die korrekte Erfassung der in die IT-Systeme einzugebenden Daten ebenfalls nachhaltig verbessert werden soll.
Die Landesarbeitsämter haben hierzu bereits vielfältige
Maßnahmen mit unterschiedlichen Aktivitäten und Verbesserungsansätzen – z. B. im Rahmen von Schulungen oder
durch Analysen in den Ämtern – umgesetzt.
Ich halte die von der Arbeitsverwaltung getroffenen Maßnahmen für geeignet, die zugrunde liegende Problematik in
den Griff zu bekommen. Auf eine förmliche Beanstandung
habe ich deshalb verzichtet, nicht zuletzt auch, weil die aufgezeigten Mängel unverzüglich abgestellt wurden.
23.4.2
Weiterhin Probleme bei der
Anonymisierung!
In meinem 18. TB (Nr. 20.7.1) habe ich berichtet, dass die
von den Arbeitsämtern im AIS vorgenommene Anonymisierung der eingestellten Bewerberangebote nicht immer
einwandfrei funktioniert. Dies liegt, wie ich bereits damals erläutert habe, daran, dass es systembedingt nicht