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rechtlich betriebenen PSA und hier vorkommenden
Übermittlungen von Daten Arbeitsuchender. Das Gesetz
ist zwar erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten; mir
liegen allerdings bereits Eingaben zu diesem Bereich
vor, denen ich nachgehen werde.
– Im Bericht der Hartz-Kommission wird unter dem Stichwort „Vernetzung mit Kooperationspartnern“ u. a. der
„gesonderte Datenzugang“ für Zeitarbeitsfirmen und private Vermittler angeregt, wobei dort ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, Fragen des Datenschutzes zu berücksichtigen.
Hier liegt eines der größten datenschutzrechtlichen Probleme bei den Vorschlägen der Hartz-Kommission: die
Eröffnung der Möglichkeit für Dritte, Zugang zu den
Computersystemen der Arbeitsämter zu erhalten. Dabei
ist dieser Vorschlag keinesfalls neu. Entsprechende Anliegen, mein Einverständnis hierzu zu erteilen, wurden
bereits in den letzten Jahren mehrfach an mich herangetragen. Das größte Problem ist die veraltete Technik der
BA. Diese erlaubt derzeit lediglich, den Zugang Dritter
auf die Datenbanken und Computersysteme der BA insgesamt zuzulassen oder gar nicht. Ein Mittelweg, wie
etwa die Eröffnung des Zugangs nur zu bestimmten Teilen des Systems, ist derzeit nicht möglich. Ein ungehinderter Zugriff privater Dritter auf die Computersysteme
der BA (nicht nur der Vermittlungs-, sondern auch der
Leistungsdaten) würde einer Abschaffung des Sozialdatenschutzes für Arbeitslose gleichkommen. Dem Bericht der Hartz-Kommission habe ich aber auch entnommen, dass die Informationstechnik der BA künftig neu
ausgerichtet werden soll. Ich werde diesen Prozess datenschutzrechtlich begleiten.
– Auch der im Bericht der Hartz-Kommission beschriebene Aufbau eines Forschungsdatenzentrums bei der BA
wirft eine Reihe datenschutzrechtlicher Fragen auf, wie
der Zugang externer Wissenschaftler zu personenbezogenen Daten aus den Datenbeständen der BA ausgestaltet werden soll. Die Schaffung eines in diesem Zusammenhang genannten „Scientific/Public Use File“ und
eines speziellen Forschungsdatengeheimnisses war im
Berichtszeitraum bereits Gegenstand intensiver Gespräche mit Vertretern der Ressorts, der BA, dem Statistischen Bundesamt und vor allem der Wissenschaft. Es
wurde vereinbart, eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von
Bundesministerien, BA, Statistischem Bundesamt, Wissenschaft und Datenschutzbeauftragten zu bilden, die die
mit der Erstellung eines „Scientific Use File“ verbundenen Probleme aufbereiten und Lösungsvorschläge erarbeiten soll. Zur Mitarbeit hieran habe ich mich bereit erklärt.
– Die im Bericht der Hartz-Kommission erwähnte Entwicklung einer digitalen Signaturkarte für den Abruf von
Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen (JobCard) wird
datenschutzrechtlich von mir bereits seit einiger Zeit begleitet. Sie soll zu erheblichen Einsparungen bei den Unternehmen führen, die sich durch die Ausstellung von
entsprechenden Bescheinigungen für ihre Arbeitnehmer
bzw. ehemaligen Arbeitnehmer erheblich finanziell belastet fühlen. Die Unternehmen sollen künftig die Bescheinigungen in verschlüsselter Form bei einem Dritten
(Datenpool) hinterlegen. Der Bürger soll im Bedarfsfall

die öffentliche Stelle, die die Daten benötigt, mithilfe der
Signaturkarte berechtigen, die im Datenpool vorhandenen erforderlichen Daten abzurufen. An dem derzeit laufenden Pilotprojekt, mit dem die Praxistauglichkeit der
Signaturkarte für Daten aus Arbeitsbescheinigungen
nach § 312 SGB III getestet werden soll, bin ich beteiligt. Dabei zeigt sich, dass im Detail eine Reihe von datenschutzrechtlichen Fragen auftaucht, die noch einer
Lösung zugeführt werden müssen:
– Es entsteht eine Datenspeicherung auf Vorrat, deren
Vereinbarkeit mit den vom Bundesverfassungsgericht
im Volkszählungsurteil aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen noch geprüft werden muss.
So sind nach § 312 SGB III die Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über
den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich
sein können (Arbeitsbescheinigung). Diese Arbeitsbescheinigung wird daher bei jeder Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Aber nur ein geringer Teil der ehemaligen Arbeitnehmer muss bei
einem entsprechenden Antrag die Arbeitsbescheinigung beim Arbeitsamt tatsächlich vorlegen. Ein großer Teil der in den Datenpool einfließenden Daten
wird daher nie benötigt werden.
– Der Bericht der Hartz-Kommission sieht in diesem
Zusammenhang die Einführung einer einheitlichen
Versicherungsnummer aller Sozialversicherungsträger als sinnvoll an. Im Zusammenhang mit der Schaffung der digitalen Signaturkarte für Arbeitgeberbescheinigungen ist eine solche Nummer als
Ordnungsnummer erforderlich, um Daten einem bestimmten Arbeitnehmer eindeutig zuweisen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die Restriktionen bei
der Nutzung der Sozialversicherungsnummer (§§ 18 f
und g SGB IV) und der Krankenversichertennummer
auf der Krankenversichertenkarte (§§ 290 und 291
SGB V) vom Gesetzgeber aus gutem Grund geschaffen wurden. Insbesondere für die Sozialversicherungsnummer hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass diese nicht als Ordnungsmerkmal
dienen soll (§ 18f Abs. 5 SGB IV). Mit den am Pilotprojekt beteiligten Stellen bin ich im Gespräch, um
eine datenschutzgerechte Lösung für das Problem zu
erreichen.
23.3

Teilnahmebescheinigungen sind keine
Beurteilungen

In meinem 18. TB (Nr. 20.4) habe ich darüber berichtet,
dass für die Beurteilungen von Leistungen und dem Verhalten Arbeitsloser bei der Durchführung von Maßnahmen, die
das Arbeitsamt angeordnet hat, keine Rechtsgrundlage besteht und dass die gefundene Einwilligungsregelung nur als
Übergangslösung betrachtet werden kann. Durch das Gesetz
zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
10. Dezember 2001 (Job-AQTIV-Gesetz, BGBl. I S. 3443)
hat der Gesetzgeber meine Hinweise zum Teil aufgegriffen
und für Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildung geregelt, dass diese verpflichtet sind, „eine Beurteilung ihrer
Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen“
(§ 318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Gleichzeitig wurden die

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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