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und Arbeit) aufgrund von Kooperationsverträgen zwischen
Arbeits- und Sozialämtern durchgeführte Modellprojekte
zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden, um insbesondere die Vermittlungssituation von arbeitslosen Empfängern von Sozialhilfe deutlich zu verbessern (§§ 371a und 421d SGB III, §§ 18 Abs. 2a und 18a
Bundessozialhilfegesetz – BSHG). Im Berichtszeitraum
wurde unter dem Projektnamen MoZArT (Modellprojekte
zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe) begonnen, ca. 30 Projekte
(z. B. Job-Center [s. u. Nr. 23.2.2]), Kombi-Lohnkostenzuschüsse etc.) mithilfe eines privaten Projektträgers zu fördern.
Die Förderung endet spätestens zum 31. Dezember 2004
(§ 421d Abs. 1 Satz 6 SGB III). Eine Liste mit einer stichwortartigen Beschreibung der Modellprojekte findet sich im
Internet unter der Adresse http://www.bma-mozart.de.
Folgende Grundtypen von Modellvorhaben werden gefördert:
Schwerpunktmäßige Betreuung der Bezieher von Arbeitslosen- und/oder von Sozialhilfe (Beratung, Vermittlung, Erarbeitung von Eingliederungsplänen, Vorbereitung und Organisation von Eingliederungsmaßnahmen, Auszahlung von
Leistungen)
– durch das Arbeitsamt oder
– durch den Träger der Sozialhilfe oder
– durch eine vom Arbeitsamt und den Trägern der Sozialhilfe gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle.
Andere Arbeitslose, z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld,
können in die Modellvorhaben einbezogen werden, wenn
dies aufgrund von deren Ausgestaltung zweckmäßig ist. Die
Modellprojekte beinhalten
– gemeinsame Aktivitäten, insbesondere Datenaustausch;
– gemeinsame Einbeziehung (privater) Dritter bei der Vermittlung, Beratung und Betreuung;
– gemeinsame Planung und Durchführung von Eingliederungsprojekten (u. a. Errichtung einer gemeinsamen Anlaufstelle);
– gemeinsame Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
– gemeinsam finanzierte Qualifizierungs- und/oder Beschäftigungsmaßnahmen.
Das mit dem Zusammenarbeitsgesetz verfolgte Ziel, Synergieeffekte anzustreben und doppelten Aufwand bei bzw.
Reibungsverluste zwischen Arbeits- und Sozialamt zu vermeiden, habe ich ausdrücklich unterstützt. Zu meinem Bedauern wurden im Gesetzgebungsverfahren datenschutzrechtliche Fragen jedoch nicht ausreichend berücksichtigt.
Dies führte bei der Umsetzung des Gesetzes im Berichtszeitraum zu nicht unerheblichen Problemen:
– Die in § 371a SGB III vorgesehenen Kooperationsverträge
zwischen Arbeits- und Sozialämtern sollen – wie sich aus
der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift ergibt
(Bundestagsdrucksache 14/3765 S. 5) – auch dafür sorgen,
dass die Möglichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechnik umfassend bei und zwischen Arbeitsund Sozialamt genutzt werden. Ein solcher Kooperationsvertrag ist von seiner Rechtsqualität her jedoch nicht geeignet, Grundrechte wie das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung einzuschränken. Mangels anderweiti-
ger Regelung in § 371a SGB III und § 18 Abs. 2 BSHG
gelten für den „Datenaustausch“ zwischen Arbeits- und
Sozialamt daher weiterhin die §§ 67 ff. SGB X und
35 SGB I, in deren Rahmen sich auch die Kooperationsverträge zwischen Arbeits- und Sozialamt bewegen müssen. Eine in Nr. B.3 des Vorblatts des Regierungsentwurfs
zum Zusammenarbeitsgesetz suggerierte Abweichung
von bisherigen datenschutzrechtlichen Regelungen besteht daher nicht. In der Praxis habe ich jedoch immer wieder feststellen müssen, dass dieser Hinweis als „Freibrief“
für einen ungehinderten und umfassenden Datenaustausch
zwischen den beteiligten Behörden sowie beteiligten privaten Dritten angesehen wurde.
Um den Gesetzeszweck, Modelle für eine künftige Zusammenarbeit zwischen Arbeits- und Sozialämtern auszuprobieren, nicht zu gefährden, habe ich meine nicht
unerheblichen Bedenken gegen die Übermittlung von
Daten Arbeitsuchender an Sozialämter oder die gemeinsam gebildeten oder beauftragten Stellen nach § 421d
Abs. 2 Nr. 3 SGB III zurückgestellt, soweit es sich um
Daten von Personen handelt, für die das Modellprojekt
geschaffen wurde. Einen Zugriff von Sozialämtern oder
der gemeinsam gebildeten oder beauftragten Stelle auf
alle Daten des Arbeitsamtes darf es jedoch nicht geben.
In diesen Fällen läge eine Verletzung des Sozialgeheimnisses vor. Ich habe große Zweifel, ob bei der derzeitigen
technischen Ausstattung der Arbeitsämter die erforderliche Einschränkung der Zugriffsberechtigung zu Daten
von Arbeitsuchenden in den Computersystemen der
Bundesanstalt für Arbeit (BA) realisierbar ist. Unter dem
Stichwort „Datenschutz durch Technik“ gilt es hier, die
technische Ausstattung bei der BA auf den Stand der
heutigen Technik zu bringen.
– Das Zusammenarbeitsgesetz berücksichtigt ferner nicht,
dass es sich bei den Arbeitsämtern um Bundesbehörden,
bei den Trägern der Sozialhilfe dagegen um Kommunen
handelt. Die genannten Stellen unterliegen daher einer
unterschiedlichen Dienst-, Fach und Datenschutzaufsicht. Das Gesetz lässt Fragen zur rechtlichen Verantwortlichkeit sowie der rechtlichen und parlamentarischen Kontrolle, insbesondere der durch §§ 421d Abs. 2
Nr. 3 SGB III und § 18a Abs. 2 Nr. 1 BSHG vorgesehenen „gemeinsam gebildete(n) oder beauftragte(n) Stelle“
völlig offen. Soweit es sich bei diesen Stellen um private
Dritte handelt, darf nicht aus dem Auge verloren werden,
dass diese Stellen nicht Sozialleistungsträger sind und
für sie daher der Sozialdatenschutz nicht gilt.
Mit den für die Kommunen und damit für die Sozialämter zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz
habe ich mich dahingehend geeinigt, dass für die Modellprojekte insoweit gemeinsame datenschutzrechtliche Kontrollen durchgeführt werden sollen. Eine solche Kontrolle mit einem Landesbeauftragten für den
Datenschutz hat im Berichtszeitsraum stattgefunden.
– Besondere Probleme bereitete die in § 421 Abs. 3 SGB III
und § 18a Abs. 4 BSHG vorgesehene Evaluierung der
Modellprojekte. Gemeinsam mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz habe ich bezweifelt,
– ob diese Regelungen die Übermittlung nicht anonymisierter personenbezogener Daten an das beauftragte
private Forschungsinstitut rechtfertigen, insbesondere
BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002