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23

Arbeitsverwaltung

23.1

Organisation des Datenschutzes in
der Bundesanstalt für Arbeit

Die Organisation des Datenschutzes in der Bundesanstalt
für Arbeit (BA) ist seit langem Gegenstand meiner Tätigkeitsberichte (2. TB S. 30 f.; 3. TB S. 43; 5. TB S. 56 f.).
Seit den frühen Achtzigerjahren wurde der Datenschutz in
der Hauptstelle der BA
– fachintegriert von den Abteilungen durch Fachreferate
mit Ausnahme der IT;
– abteilungsübergreifend bei gemeinsamen Angelegenheiten von einem Fachreferat Datenschutz, das gleichzeitig
Ansprechpartner für mich bei der BA war;
– abteilungsübergreifend im Zusammenhang mit der IT
von einem IT-Fachreferat und
– als Kontrolltätigkeit vom Beauftragten für den Datenschutz der BA (BfD/BA – diese Tätigkeit war seit Anfang der Achtzigerjahre verbunden mit der Funktion des
Direktors des Vorprüfungsamtes)
wahrgenommen. Hinzu kamen die nach dem DienstblattRunderlass 46/97 vorgesehenen Ansprechpartner für den
Datenschutz in den einzelnen Arbeitsämtern.
Insbesondere nach der Novellierung des Datenschutzrechts
im Jahr 2001 entsprach diese Organisation – auch nach Auffassung der BA – nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben und
den fachlichen Anforderungen an einen zeitgemäßen Datenschutz. Maßgeblich für die Organisation des Datenschutzes
und die Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten in der BA sind § 18 BDSG sowie § 81 Abs. 4 SGB X
i. V. m. §§ 4f, 4g BDSG. Danach ist der behördliche Datenschutzbeauftragte dem Leiter des Sozialleistungsträgers unmittelbar zu unterstellen, wobei er bei der Ausübung seiner
Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei
ist (§ 81 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 4f Abs. 3 Sätze 1 und 2
BDSG). Dies war bei der bisherigen Organisationsform nicht
der Fall. Hinzu kamen auch Probleme in der täglichen Praxis
mit der bisherigen Datenschutzorganisation bei der BA.
Die erforderliche Neuorganisation des Datenschutzes der BA
habe ich beratend begleitet. So habe ich darauf hingewirkt,
dass angesichts der Größe der BA mit ihren ca. 96 000 Mitarbeitern und jährlich ca. sechs bis sieben Millionen Kunden
die Arbeitskapazität des BfD/BA für seine Aufgaben nach
§ 81 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 4g Abs. 1 BDSG freigehalten
und ihm die erforderlichen Sach- und Personalmittel zur Verfügung gestellt werden. Erfreulicherweise ist die BA dieser
Anregung gefolgt. Die Funktion des BfD/BA wird nunmehr
als „full-time-job“ wahrgenommen. Auch ist er nunmehr organisatorisch unmittelbar dem Vorstand der BA unterstellt,
was sich auch im Organigramm der Hauptstelle wiederfindet.
Nicht geändert hat sich jedoch, dass neben dem BfD/BA ein
Fachreferat Datenschutz (Ref. IT/DS) eingerichtet ist, das
insbesondere in Petitionsangelegenheiten mein Ansprechpartner bei der BA ist. Überlegungen der BA – die von mir
nachhaltig unterstützt wurden – diese beiden Stellen zusammenzuführen, sind bedauerlicherweise nicht verwirklicht
worden. In der Praxis zeigen sich hier häufig vermeidbare
Reibungsverluste. Auch habe ich angesichts der Größe der
Bundesanstalt Überlegungen unterstützt, den BfD/BA mit
einer ausreichenden Anzahl Mitarbeiter auszustatten, wie

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

dies in § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 4f Abs. 5 Satz 1
BDSG vorgesehen ist. Bedauerlicherweise wurden auch
hier die positiven Überlegungen innerhalb der BA nicht realisiert. Hinsichtlich der Sicherstellung des Datenschutzes in
den Arbeitsämtern sollten auch unter Nutzung vorhandener
Fachkunde in den Landesarbeitsämtern und bei den Ansprechpartnern für den Datenschutz in den Arbeitsämtern
praxisnahe Lösungen gefunden werden. Zu meinem Bedauern wurden auch hier bei der Umsetzung der Überlegungen
in die Praxis erhebliche Abstriche gemacht.
Wenn auch noch Nachbesserungen bezüglich der Organisation des Datenschutzes in der BA dringend erforderlich
sind, verkenne ich nicht, dass die BA bei der Neuorganisation des Datenschutzes in ihrem Bereich einen erheblichen
Schritt in die richtige Richtung gemacht hat.
23.2

Modernisierung der Arbeitsverwaltung

23.2.1

Zusammenarbeit zwischen Arbeits- und
Sozialämtern – Das Projekt MoZArT

Besondere Probleme bei der Vermittlung in Arbeit haben
die Arbeitsämter bei den Arbeitslosen, die sowohl Arbeitslosen- als auch Sozialhilfe beziehen. Zwischen der Arbeitslosen- und der Sozialhilfe bestehen neben vielfältigen
Unterschieden sich teilweise überschneidende Zielsetzungen. So ist es nicht verwunderlich, dass die Verbesserung
der Zusammenarbeit der hierfür jeweils zuständigen Behörden bis hin zur Zusammenlegung dieser beiden staatlichen
Fürsorgesysteme schon längere Zeit diskutiert wird.
Eine engere Zusammenarbeit zwischen Arbeits- und Sozialämtern war allerdings nicht erst im Berichtszeitraum ein
wichtiges Thema. Bereits seit Mitte der Achtzigerjahre gibt
es Kooperationsvereinbarungen zwischen einzelnen Arbeits- und Sozialämtern. Die Regierungskoalition nahm in
ihrer Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 für die
14. Legislaturperiode ausdrücklich die Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen Arbeits- und Sozialämtern auf,
um die Vermittlung in Arbeit zu erleichtern und um überflüssige Bürokratie abzubauen. Auch die Opposition hat sowohl über den Bundesrat (identische Gesetzesinitiativen in
Bundesratsdrucksache 52/02, 443/02 und 812/02) als auch
über die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 14/8365 und 15/24 – identisch mit
den Bundesratsinitiativen) mit dem Entwurf eines Gesetzes
zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz = Optimal Fördern und Fordern –
Engagierter Service in Vermittlungsagenturen) sowie dem
Entwurf eines Gesetzes zum Fördern und Fordern in der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe (Fördern-und-Fordern-Gesetz – Bundestagsdrucksache 15/46) die Zusammenführung
von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Dies verdeutlicht, dass hier in der Politik
– bei unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der konkreten Umsetzung – ein grundsätzlicher Konsens besteht.
In der Mitte der Legislaturperiode legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der als „Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe“ vom 20. November 2000 (BGBl. I
S. 1590 – Zusammenarbeitsgesetz) verabschiedet wurde. Danach fördert das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung – BMA (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft

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