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Bezeichnung „Heimarbeit“ vom Systemadministrator auf
Diskette hatte speichern lassen, um sie anschließend auf
seinem privaten PC zu Hause zu verarbeiten. Die Prüfung
im Bereich der konventionellen Personaldatenverarbeitung
ergab ebenfalls umfassende Gesetzesverstöße (etwa bei der
Führung der Personalnebenakten in der Grenzschutzinspektion).
Die Mängel im Umgang mit besonders sensiblen und schützenswerten Personal-/Personalaktendaten habe ich gemäß
§ 25 Abs. 1 BDSG gegenüber dem BMI als Verstoß gegen
die Regelungen der §§ 90 ff. BBG beanstandet. Das BMI
hat umgehend im geprüften Bundesgrenzschutzamt, aber
auch im gesamten Bereich des Bundesgrenzschutzes die
notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen
Regelungen der § 90 ff. BBG getroffen.
21.4

Beihilfedaten – noch immer für die
Personalverwaltung interessant?

In der Vergangenheit habe ich mich mehrfach zur Bearbeitung von Beihilfen sowie zur Abschottung der Beihilfebearbeitung von der übrigen Personalverwaltung geäußert
(s. 15. TB Nr. 9.5.21; 16. TB Nr. 23.4.3; 17 TB Nr. 18.5;
18. TB Nr. 18.5.1).
Bei der Behandlung von Einzeleingaben habe ich festgestellt, dass Probleme bei der Abschottung der Beihilfebearbeitung dadurch entstehen können, dass in einer Organisationseinheit sowohl Beihilfen als auch die übrigen
Personalausgaben bearbeitet werden.
In § 90a Bundesbeamtengesetz (BBG) ist u. a. festgelegt, dass
die Beihilfeakte in einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden soll.
Eine Einengung des Begriffs „übrige Personalverwaltung“,
wie sie in der Begründung zu § 90a BBG enthalten ist (Personalverwaltung im engeren Sinn, d. h. Erledigung der Personalangelegenheiten ohne die Bearbeitung von Personalausgaben), kann im Hinblick auf die neueren Regelungen
zum Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten nicht vorgenommen werden; sowohl Artikel 8 der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr als auch § 3 Abs. 9 BDSG in der seit
23. Mai 2001 geltenden Fassung erklären Gesundheitsdaten
zu besonderen personenbezogenen Daten, die damit in besonderem Maße zu schützen sind.
Aus den vorgenannten Gründen halte ich eine strikte Abschottung der Beihilfebearbeitung von der gesamten übrigen Personalverwaltung – also auch von der Bearbeitung
der sonstigen Personalausgaben – für dringend erforderlich.
Folgende organisatorische Lösungen könnten dabei getroffen werden:
1. Die Beihilfebearbeitung wird von einer Stelle außerhalb
der Personalverwaltung der Behörde wahrgenommen.
2. Die Beihilfebearbeitung für die Beschäftigten wird einer
anderen Behörde übertragen.
Beide Lösungen halte ich für datenschutzgerecht.

Über diese Auffassung habe ich die obersten Bundesbehörden mit Rundschreiben vom 17. September 2002 (s. Anlage 28) unterrichtet.
Durch eine Einzeleingabe bin ich auf Mängel im Umgang
mit Beihilfeakten bei der Grenzschutzdirektion hingewiesen
worden.
Nach § 90a Satz 3 BBG darf die Beihilfeakte für andere als
für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte im Einzelfall einwilligt.
In einem Einzelfall hat die Grenzschutzdirektion Auszüge
aus der Beihilfeakte eines Beamten in einem Verwaltungsstreitverfahren über die Zahlung von Bezügen dem Verwaltungsgericht übermittelt. Diese Übermittlung ist erfolgt,
ohne dass der Beamte in die Übermittlung eingewilligt hat.
Hierin habe ich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die
Vorschriften des § 90a BBG gesehen, den ich nach § 25
Abs. 1 BDSG beanstandet habe.
22

Sozialdatenschutz – Allgemeines –

22.1

Nutzung von Sozialdaten zu anderen,
insbesondere privaten Zwecken

Im Rahmen der Beratungen eines Gesetzes für eine bessere
Absicherung der Vorleistungen von Bauhandwerkern (Vorleistungssicherungsgesetz) war im Frühjahr 2002 vom Bundesrat vorgeschlagen worden, in das Sozialgesetzbuch X
einen neuen § 68a einzufügen, durch den den Sozialleistungsträgern die Befugnis übertragen werden sollte, Anschriften von Betroffenen für die Vollstreckung privatrechtlicher Titel an Private zu übermitteln. Hiergegen sind von
mir, aber auch von den Bundesministerien für Gesundheit
sowie für Arbeit und Sozialordnung erhebliche Bedenken
vorgetragen worden. Mit dem vorgesehenen § 68a SGB X
wäre es ermöglicht worden, Sozialdaten durch Sozialleistungsträger an Private zur Durchsetzung privatrechtlicher
Ansprüche zu übermitteln.
Bei den Sozialdaten handelt es sich um personenbezogene
Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(§ 35 SGB I). Diese Daten sind besonders schutzbedürftig.
Die Vorschriften des SGB über den Datenschutz stellen diesen besonderen Schutz in hohem Maße sicher. Die Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit dies im
SGB X oder in anderen Büchern des Sozialgesetzbuches erlaubt wird. Zweck dieser Ausnahmevorschriften ist die Versorgung bestimmter öffentlicher Stellen, z. B. Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte, mit bestimmten
Grundinformationen, die diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen.
Hiermit sind die in dem Gesetzentwurf beabsichtigten Übermittlungstatbestände nicht zu vergleichen. Hier geht es um
private Interessen, die von jedermann geltend gemacht werden können. Diesen Interessen gegenüber ist das Sozialgeheimnis höher zu bewerten, zumal es sich hierbei um ein
Recht handelt, dem nach der Verfassung ein besonderer
Schutz zukommt. Anderenfalls würden die Sozialleistungsträger zu Ersatzmeldebehörden. Eine solche Funktion wäre
mit ihrer Aufgabenerfüllung als Sozialleistungsträger nicht
vereinbar.
Ich werde auch künftig gegen eine Ausweitung der Übermittlungsbefugnisse im Rahmen des Sozialgesetzbuches in
dem vorgenannten Sinne eintreten.

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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