Drucksache 17/549
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(6) der international organisierten Geldwäsche in
Fällen von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Seit dem 5. August 2009 gilt dies auch im Hinblick auf die Gefahr
(7) des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten
Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet
der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen
nach Nummer 1 oder 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch
die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib
oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche
Stellen.
Für diese Beschränkungen darf der BND Suchbegriffe
verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über
den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden
kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige
Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst
werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt
das Bundesministerium des Innern in einer „Bestimmung“ fest, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese
Bestimmung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Innerhalb des vom Parlamentarischen Kontrollgremium genehmigten Rahmens kann
das Bundesministerium des Innern – auf Antrag des BND –
eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen.
Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung
einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen entscheidet die G 10-Kommission.
Gemäß § 12 Absatz 1 und 2 G 10 sind auch die Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 nach ihrer Einstellung
den Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann
und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
2.
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Mit Zustimmung der G 10-Kommission hat das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu den Gefahrenbereichen Begehung internationaler terroristischer
Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G 10),
internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren,
Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in
Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Absatz 1 Satz 1
und 3 Nummer 3 G 10) und unbefugtes Verbringen von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3
Nummer 4 G 10) G 10-Maßnahmen angeordnet:
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ (§ 5
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G 10) qualifizierten sich
im Berichtszeitraum anhand angeordneter Suchbegriffe
349 855 Telekommunikationsverkehre. Zu berücksichtigen ist hierbei ein hoher Spam-Anteil. Im Ergebnis wurden 9 Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G 10)
qualifizierten sich anhand angeordneter Suchbegriffe im
Berichtszeitraum 1 861 935 Telekommunikationsverkehre. Auch in diesem Bereich war ein hoher Spam-Anteil zu verzeichnen. 312 Telekommunikationsverkehre
wurden schließlich als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.
Im Gefahrenbereich des „unbefugten Verbringens von
Betäubungsmitteln in Fällen von erheblicher Bedeutung��
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Nummer 4 G 10) qualifizierten
sich im Berichtszeitraum 385 Telekommunikationsverkehre. Keiner wurde als nachrichtendienstlich relevant
eingestuft.
3.
Mitteilungsentscheidungen,
Klageverfahren
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 28 Unterrichtungsfälle zu Erfassungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 G 10, die aus den Jahren 2003 bis 2008
stammten, zur Entscheidung vorgelegt. In 16 Fällen
wurde entschieden, dass den Betroffenen ihre Erfassung
mitzuteilen ist. In 7 Fällen wurde die Entscheidung über
die Mitteilungspflicht vertagt. In 5 weiteren Fällen wurde
entschieden, die Erfassung endgültig nicht mitzuteilen.
Weiterhin wurde die G 10-Kommission im Berichtszeitraum über 7 Erfassungen aus dem Bereich des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 G 10, die aus den Jahren 2004
und 2007 stammten, unterrichtet. In 2 Fällen wurde entschieden, die Erfassungen den Betroffenen vorerst nicht
mitzuteilen.
Im Berichtszeitraum wurde die G 10-Kommission außerdem zu 19 aus dem Jahr 2004 stammenden Erfassungen
aufgrund einer Beschränkungsmaßnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 G 10 unterrichtet. In allen Fällen
wurde entschieden, den Betroffenen, die Erfassung mitzuteilen.
Insgesamt waren im Berichtszeitraum 2 Klage- bzw. Gerichtsverfahren (§ 13 G 10) anhängig.