Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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nahmen begonnen und beendet oder Maßnahmen neu begonnen werden, die dann in den nächsten Berichtszeitraum übergehen.
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen insbesondere die Bereiche sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern, rechts- und
linksextremistische Bestrebungen sowie Spionage und
sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Den Schwerpunkt stellten dabei – wie in den vorangegangenen Jahren –
Anordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus dar.
3.

Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden
und Klageverfahren

Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 65 Mitteilungsentscheidungen zu insgesamt 419 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen
(Haupt- und Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung
gemäß § 12 Absatz 1 G 10 erfolgen kann.
Bei 184 aus Überwachungsmaßnahmen ausgeschiedenen
Betroffenen (84 Hauptbetroffene, 100 Nebenbetroffene)
wurde entschieden, dass diesen die Beschränkungsmaßnahme mitgeteilt werden kann, da eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden
konnte.
Zu 200 Personen bzw. Institutionen (89 Hauptbetroffene,
111 Nebenbetroffene) hat die Prüfung ergeben, dass die in
§ 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für
eine Mitteilung noch nicht gegeben waren. Die Mitteilungsentscheidungen sind daher vorerst bzw. weiterhin
zurückgestellt worden. In diesen Fällen der vorläufigen
Zurückstellung der Entscheidung war bis auf weiteres davon auszugehen, dass bei einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme nicht
ausgeschlossen werden konnte. Die Gründe dafür lagen
überwiegend darin, dass die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der Maßnahme möglich war oder anderweitige
nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten.
Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen
Beziehungen zu den Hauptbetroffenen bzw. zu anderen
Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission hat in
Einzelfällen kurze Wiedervorlagefristen verfügt, um eine
zwischenzeitliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Mitteilungsentscheidung zu ermöglichen. Daneben lässt das Bundesministerium des Innern
generell in regelmäßigen Zeitabständen durch die Dienste
ermitteln, ob die einer Mitteilung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin besteht.
Bei 35 Betroffenen (25 Hauptbetroffene, 10 Nebenbetroffene) wurde vom Bundesministerium des Innern – mit
Zustimmung der G 10-Kommission – entschieden, dass
diese endgültig keine Mitteilung erhalten sollen. Die
G 10-Kommission hat in diesen Fällen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 G 10 einstimmig festgestellt, dass die Vor-

Drucksache 17/549

aussetzung einer Nichtgefährdung des Zwecks der Beschränkungen auch fünf Jahre nach Beendigung der
Maßnahmen noch nicht eingetreten war, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
nicht eintreten wird und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim
Empfänger vorlagen.
Im Berichtszeitraum waren insgesamt 10 Klage- bzw. Gerichtsverfahren (§ 13 G 10) zu durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 anhängig.
Bei der G 10-Kommission sind im Jahre 2008 insgesamt
11 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im Sinne
des § 15 Absatz 5 G 10 eingegangen, die Eingriffe in ihr
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen konnte die
G 10-Kommission feststellen, dass Rechte aus Artikel 10
GG nicht verletzt worden sind.
IV.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10

1.

Allgemeine Voraussetzungen

Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht der Post- und
Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person, sondern Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte
Übertragung erfolgt, nach Maßgabe einer Quote insgesamt überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Gesprächsverbindungen werden mit Hilfe
von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet.
Nach § 5 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 G 10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit eine
gebündelte Übertragung erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 G 10 in der bis zum 5. August
2009 geltenden Fassung waren zulässig zur Sammlung
von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland,
(ab dem 5. August 2009: der unbefugten gewerbs- oder
bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen
von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland)
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im
Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder

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