Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
V.

–7–

Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10

Nach § 8 Absatz 1 G 10 dürfen Beschränkungen nach § 1
G 10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen
im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 G 10 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im
Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen
und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland
unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
Mit dieser Regelung soll unter anderem erreicht werden,
dass die Bundesregierung Informationen über Entführungsfälle deutscher Staatsbürger im Ausland erhält und
sich schützend für diese einsetzen kann, um eine rasche
Befreiung der Entführten zu erreichen. Mit Anordnungen
nach § 8 G 10 wird dem BND in dem besonderen Fall der
Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland eine
strategische Fernmeldekontrolle auch außerhalb des von
§ 5 Absatz 1 G 10 festgelegten Bereichs ermöglicht.

Drucksache 17/549

Insgesamt wurden vom BND im Berichtszeitraum in
10 Fällen Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10
durchgeführt. Teilweise wurden zu diesen Beschränkungsmaßnahmen Ergänzungen und Erweiterungen angeordnet.
Insgesamt haben sich im Rahmen dieser Beschränkungsmaßnahmen 121 relevante Meldungen mit personenbezogenen Daten ergeben; bei 11 relevanten Meldungen wurden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.
Es wurde entschieden, 3 Betroffenen die Erfassung mitzuteilen; 2 Betroffenen wurde die Erfassung zunächst
nicht mitgeteilt.
Berlin, den 27. Januar 2010
Peter Altmaier, MdB
Vorsitzender

Select target paragraph3