Drucksache 17/549

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nisgewinn aus der jeweiligen Beschränkungsmaßnahme
unterrichten lassen.
Die G 10-Kommission und Mitarbeiter des Sekretariats
haben sich auch im Berichtszeitraum, gestützt auf § 15
Absatz 5 Satz 3 G 10, vor Ort über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen des G 10 informiert. Die Kommission hat in diesem Rahmen über technische Neuerungen und Entwicklungen unterrichten lassen und Einblick
in den Ablauf von Beschränkungsmaßnahmen erhalten.
Neben den Anordnungen, hat die Kommission Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern überprüft und diese
über das Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis gesetzt.
III.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10

1.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs durch die Nachrichtendienste nach § 3 G 10, die
sog. Einzel- oder Individualbeschränkung, ist eine Erkundung im strafrechtlichen Vorfeld. Sie bezieht sich auf bestimmte in § 3 G 10 abschließend aufgezählte schwere
Straftaten und daraus resultierende Gefahren. Beschränkungen nach § 3 G 10 dürfen angeordnet werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 G 10 genannten Katalogstraftaten plant, begeht oder begangen hat: Im Einzelnen handelt es sich um folgende Straftaten:
(1) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
(2) Straftaten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89a des Strafgesetzbuches, § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
(3) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung
der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des
Strafgesetzbuches),
(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e
bis 109g des Strafgesetzbuches),
(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
(§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, § 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-TruppenSchutzgesetzes),
(6) Straftaten nach
a) den §§ 129 a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306 c, 308 Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 3, § 316b Absatz 3 und 316c
Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese
sich gegen die freiheitliche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
(7) Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Eine Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 3 Absatz 1
Satz 2 G 10 auch möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied
einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Nach § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen
den Verdächtigen (sog. Hauptbetroffener, § 3 Absatz 1
G 10) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den
Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass
der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sog. Nebenbetroffene, § 3 Absatz 2 Satz 2 G 10). Maßnahmen, die sich
auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher
Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.
Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine
Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen
Dritten richtet.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Im Berichtszeitraum sind mehrere Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Militärischen Abschirmdienst (MAD)
und eine vom Bundesnachrichtendienst (BND) beantragt
und genehmigt worden. Insgesamt schwankte die Zahl
der Beschränkungsmaßnahmen im Berichtszeitraum zwischen 54 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr und
56 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2008 (vorheriger Berichtzeitraum: 59 und 53 Einzelmaßnahmen). Die
Zahlen setzen sich jeweils aus den noch andauernden Verfahren aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum und
den im aktuellen Berichtszeitraum neu beantragten Maßnahmen zusammen.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10
schwankte zwischen 283 im 1. Halbjahr 2008 und 339 im
2. Halbjahr 2008 (Jahr 2007: 376 und 352 Hauptbetroffene). Die Zahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2
G 10 betrug zwischen 246 im 1. Halbjahr 2008 und 300
im 2. Halbjahr 2008 (Jahr 2007: 274 und 285 Nebenbetroffene).
Die Schwankungen der Zahlenangaben ergeben sich daraus, dass die Anordnungen jeweils auf höchstens drei
Monate befristet sind. Sie können auf Antrag – soweit die
Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen – um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden (§ 10
Absatz 5 G 10). Daraus ergibt sich, dass in einem Berichtszeitraum Maßnahmen durchgängig durchgeführt,
Maßnahmen aus dem Vorberichtszeitraum übernommen
und im Berichtszeitraum beendet werden oder neue Maß-

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