Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Der Abg. Olaf Scholz (SPD) ist im November 2007 aus
dem Gremium ausgeschieden; an seiner Stelle wurde der
Abg. Thomas Oppermann (SPD) zum Mitglied gewählt.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Kontrollgremium
wechselt jährlich zwischen einem Mitglied der parlamentarischen Mehrheit und der parlamentarischen Minderheit. Im Berichtszeitraum war der Abg. Thomas Oppermann (SPD) Vorsitzender des Gremiums. Als sein
Stellvertreter fungierte der Abg. Dr. Max Stadler (FDP).
Am 17. Dezember 2009 beschloss der 17. Deutsche Bundestag, in der 17. Wahlperiode ein aus elf Abgeordneten
bestehendes Kontrollgremium einzusetzen. Bei der anschließenden Wahl wurden zehn Abgeordnete mit der
nach § 2 Absatz 3 PKGrG erforderlichen Mehrheit zu
Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums gewählt. Es handelt sich – in alphabetischer Reihenfolge –
um die Abgeordneten Christian Ahrendt (FDP), Peter
Altmaier (CDU/CSU), Clemens Binninger (CDU/CSU),
Manfred Grund (CDU/CSU), Michael Hartmann (Wackernheim) (SPD), Fritz Rudolf Körper (SPD), Stefan
Müller (Erlangen) (CDU/CSU), Thomas Oppermann
(SPD), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) und Hartfrid Wolff (Rems-Murr) (FDP). Das
Gremium konstituierte sich noch am selben Tag und
wählte den Abgeordneten Peter Altmaier (CDU/CSU) für
den Rest des Jahres 2009 und das Jahr 2010 zum Vorsitzenden, den Abgeordneten Thomas Oppermann (SPD)
zum stellvertretenden Vorsitzenden. Am 19. Januar 2010
wählte der Bundestag den Abgeordneten Wolfgang
Nešković (DIE LINKE.) zum elften Mitglied des Gremiums.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat neben der
allgemeinen Kontrolle der Anwendung des G 10 die Aufgabe, im Rahmen von strategischen Überwachungsmaßnahmen seine Zustimmung zur Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen zu erteilen, innerhalb
derer Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden dürfen (§ 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 G 10). Die
Zustimmung zu einer Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen in den Fällen einer Gefahr für Leib oder
Leben einer Person im Ausland nach § 8 G 10 bedarf dabei der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 8 Absatz 2 Satz 2
G 10).
Das Parlamentarische Kontrollgremium wird durch das
nach § 10 Absatz 1 G 10 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium
in Abständen von höchstens sechs Monaten über die
Durchführung des Artikel 10-Gesetzes unterrichtet (§ 14
Absatz 1 Satz 1 G 10). Dabei geht es nicht um Einzelfälle, sondern um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie um Grundsatzfragen bei Eingriffen in das Grundrecht aus Artikel 10
GG. Diese Halbjahresberichte enthalten einen detaillierten Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und
Kosten der im Berichtszeitraum ergriffenen Beschränkungsmaßnahmen.
Die Kontrollkompetenz des Parlamentarischen Kontrollgremiums erschöpft sich dabei aber nicht nur auf die Ent-

Drucksache 17/549

gegennahme der Berichte, sondern es kann von den zuständigen Bundesministerien jederzeit Auskunft über alle
Aspekte der Brief-, Post- und Telekommunikationsüberwachung verlangen. Insgesamt wurde das Parlamentarische Kontrollgremium auch im vorliegenden Berichtszeitraum für das Jahr 2008 über Anlass, Umfang, Dauer,
Ergebnis und Kosten der durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgten Mitteilungsentscheidungen nach § 12 G 10 unterrichtet. Seinerseits berichtet das Kontrollgremium jährlich dem Deutschen
Bundestag über Durchführung sowie Art und Umfang der
Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10.
2.

Kontrolle durch die G 10-Kommission

Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder
auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen nach dem
G 10 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 G 10). Hierbei erstreckt sich
die Kontrollbefugnis der Kommission auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über
die Mitteilung an Betroffene (§ 15 Absatz 5 Satz 2 G 10).
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat die Mitglieder der G 10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zur Geschäftsordnung der G 10-Kommission zu erteilen (§ 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 G 10). Zu
Beginn der 16. Wahlperiode wurden vom Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung die folgenden
vier ordentlichen und vier stellvertretenden Mitglieder der
G 10-Kommission bestellt: Ordentliche Mitglieder der
G 10-Kommission der 16. Wahlperiode waren Dr. Hans
de With (Vorsitzender), Erwin Marschewski (Stellvertretender Vorsitzender), Dr. Max Stadler, MdB, und Ulrich
Maurer, MdB. Stellvertretende Mitglieder der G 10-Kommission waren Volker Neumann, Rudolf Kraus, Rainer
Funke und Dr. Bertold Huber.
Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 G 10). Aufgabe und Pflicht der
G 10-Kommission ist es, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob eine beantragte Beschränkungsmaßnahme zulässig und notwendig ist. Hierzu gehört eine
sorgfältige Prüfung des Sachverhalts und der Eingriffsvoraussetzungen sowie eine umfassende Abwägung der
zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im
konkreten Einzelfall führenden Gesichtspunkte.
Im Berichtszeitraum hat die G 10-Kommission in monatlichen Sitzungen nach ausführlicher Darlegung und
Einsichtnahme in die entsprechenden Akten über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen im Einzelfall entschieden. Sie hat bei ihrer Prüfung im Bedarfsfall bei den zuständigen Ministerien und
beim Bundeskanzleramt ausführliche Berichte erbeten
und sich im Einzelfall von den Mitarbeitern der Dienste
eingehend die näheren Hintergründe einer Anordnung berichten lassen. Die Kommission hat sich bei anstehenden
Verlängerungen regelmäßig über den bisherigen Erkennt-

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