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Zu den operativen Vorgängen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes gehören das Ob sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten. Um außen- und sicherheitspolitisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen, ist der Bundesnachrichtendienst in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen, indem in
gemeinsamem Zusammenwirken Informationen von beiderseitigem Interesse
beschafft werden oder anderweit gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht werden. Dabei erfährt der Bundesnachrichtendienst beispielsweise, welches Erkenntnisinteresse der ausländische Nachrichtendienst verfolgt. Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig
darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden. Die
künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes kann mithin
dadurch beeinträchtigt werden, dass im Falle einer Offenlegung von Informationen die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit
die künftige eigene Gewinnung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnissen erschwert würde. Dazu käme es, wenn die Antragsgegnerin Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit
gleichwohl an Dritte bekannt gibt (vgl. auch zu § 99 Abs. 2 VwGO: BVerwG,
Beschluss vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 17 und 19).
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Weil danach operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes
einschließlich seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten
generell von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse
ausgenommen sind, kommt es auf eine Abwägung bezogen auf die konkret
begehrten Informationen nicht an. Der Bundesnachrichtendienst hat die begehrte Auskunft vielmehr zutreffend allein mit der Begründung versagt, er äußere
sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung
und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages.
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2. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK vermittelt der Antragstellerin ebenfalls keinen
Anspruch auf die gewünschten Informationen. Diese Vorschrift untersagt einem
Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern.