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Es kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines
- und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes - Recht der
Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 33). Jedenfalls
fände ein solches Recht seine Schranken in Bestimmungen der nationalen Sicherheit und Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um
das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer
Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sein (vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - Rechtssache
37374/05 - Ziff. 33 ff.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf operative
Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes erfüllt. Dass aus Art. 10
EMRK insoweit ein Erfordernis einzelfallbezogener Abwägung abzuleiten wäre
und der deutsche Gesetzgeber konventionswidrig handelte, wenn er eine generelle Ausnahme für den angesprochenen Funktionsbereich in ein Presseauskunftsgesetz übernähme, ist nicht ersichtlich.
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3. Danach ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch aus Rechtsgründen
ausgeschlossen, welche der Senat schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend beurteilen kann. Es kommt daher nicht mehr darauf an,
ob es - wie die Antragsgegnerin meint - auch an einem Anordnungsgrund fehlt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker